Welche Sanktionslisten sind für deutsche Unternehmen relevant?
Trade Compliance

Welche Sanktionslisten sind für deutsche Unternehmen relevant?

Wie lassen sich Sanktionslisten effizient prüfen? Und welche sind in der Praxis überhaupt relevant. Ein erster Überblick zum Thema.

Eigentlich doch ganz einfach dieses Sanktionslistenscreening. Schaut man genauer hin, merkt man schnell, der Teufel steckt im Detail und das Detail ist wichtig. Auf den ersten Blick scheint es simpel, prüft man viele unterschiedliche Listen aus verschiedenen Ländern, erreicht man auf einfache Weise die erhoffte Rechtssicherheit.

Schnell stellt sich heraus: Viele Listen führen zu vielen „Treffern“ und diese müssen bearbeitet werden. Geht man hier auf Nummer sicher und sperrt alle „Treffer“ für weitere Geschäfte, dauert es nicht lange, bis die Frage nach dem „Warum“ gestellt wird. Schließlich verzichtet kein Unternehmen gerne auf legale Geschäfte. Auf der anderen Seite gerät aber auch kein Unternehmen gerne ins Visier von Strafverfolgungsbehörden. 

Standarddatei

Sanktionslisten einfach & sicher prüfen

Mit der Software Compliance Screening von AEB prüfen Sie schnell und zuverlässig Ihre Geschäftskontakte gegen relevante Sanktionslisten, während Ihr übriges Geschäft ungestört weiterläuft. 

Um diesen Spagat zu meistern, müssen Umfang und Details der geprüften Sanktionslisten, insbesondere der verschiedenen US-Blacklists, bekannt sein. Damit nicht genug. Die Finanzsanktionen der EU und des amerikanischen OFAC (50% Rule) beziehen sich nicht nur auf die unmittelbare Bereitstellung, sondern verbieten auch mittelbare Bereitstellungen. Diese sind im Rahmen einer Risikobewertung ebenfalls zu überprüfen.

Dieser Beitrag soll einen Überblick geben über die für ein deutsches Unternehmen relevanten Sanktionslisten (einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt dieser Artikel nicht).

CFSP-Liste – die konsolidierte Datenbank der EU

Mit der CFSP-Liste bietet die EU eine konsolidierte Datenbank mit den Namen aller Personen, Unternehmen und Organisationen an, gegenüber denen seitens der EU Bereitstellungsverbote bestehen. Die in den Anhängen der EU-weit geltenden Embargoverordnungen (Personen.- und Länderembargos) gelisteten Entitäten werden in der CFSP-Liste konsolidiert.

Die CFSP-Liste ist allen europäischen Unternehmen zur Überprüfung der in der EU bestehenden unmittelbaren Bereitstellungsverbote zu empfehlen.

US-Sanktionslisten

Die USA kennen eine Reihe von Sanktionslisten, die sowohl von ihrer Zielrichtung als auch von der Behördenzuständigkeit ganz unterschiedlich sind. Vor diesem Hintergrund sind hier individuelle Prüfungen erforderlich.

Die Listen des Bureau of Industry and Security (BIS)

Das BIS ist Teil des Wirtschaftsministeriums der USA und die zuständige Behörde für das US-Exportkontrollrecht. Deutsche Unternehmen, die mit US-Produkten handeln, sollten in Bezug auf ihre US-Produkte die Listen des BIS prüfen.

Im Einzelnen sind dies die:

  • Denied Persons List - DPL
  • Entity List § 744.16 EAR - EL
  • Unverified List § 744.15 EAR – UL

Welche Konsequenzen eine Listung auf diesen Listen haben kann, zeigt das Beispiel Huawei: Seit dem 16. Mai 2019 ist das Unternehmen auf der Entity List des BIS (Supp. 4 to Part 744 EAR) “for all items subject to the EAR” gelistet. Damit stehen alle US-Produkte „items subject to the EAR“ unter Genehmigungspflicht. Die Sanktionen gegen Huawei sind damit kein umfassendes Handelsverbot, sondern betreffen ausschließlich US-Produkte.

Die Listen des Office of Foreign Assets Control (OFAC)

Das OFAC als Teil des Finanzministeriums der USA und verwaltet die seitens der USA bestehenden Finanzsanktionen. Diese finden sich, wie in der EU, in den Embargoregelungen gegen einzelne Länder und Personen.

Mit der SDN-Liste (Specially Designated Nationals) konsolidiert das OFAC die bestehenden Sanktionsprogramme. Der Hinweis, aus welchem Sanktionsprogramm ein Eintrag kommt, findet sich im Suffix in der eckigen Klammer eines jeden Eintrags.

Grundsätzlich gilt die SDN-Liste nur für US-Personen (Primary Sanctions). Ausgenommen von diesem Grundsatz sind derzeit fünf Sanktionsprogramme, die gemäß § 744 EAR weltweit für den Handel mit US-Produkten zu beachten sind.

Im Einzelnen sind dies:

  • [NPWMD] Nuclear Proliferation Weapons of Mass Destruction (§ 744.8 EAR)
  • [SDGT] Specially Designated Global Terrorists (§744.12 EAR)
  • [SDT] Specially Designated Terrorist (§744.13 EAR)
  • [FTO] Foreign Terrorist Organization (§ 744.14 EAR)
  • [IRAQ2] (§ 744.18 EAR)

Besonderheiten für den Iran

Besonderheiten bestehen für den Handel mit dem Iran. Hier normieren die USA sogenannte Secondary Sanctions für Nicht-US-Personen, wenn sie sich an Geschäften mit Personen, Organisationen oder Unternehmen beteiligen, die in der SDN-Liste unter einem Sanktionsprogramm mit Bezug zum Iran gelistet sind.

Diese Sanktionsprogramme sind von Nicht-US-Personen unabhängig vom Handel mit US-Produkten zu beachten. Die Sanktionsprogramme sind gekennzeichnet mit den folgenden Kürzeln [IFSR], [IRGC], [IRAN] oder eine Kombination aus diesen.

Besonderheiten für Syrien

Geschäfte mit Personen die unter dem Sanktionsprogramm Syrien [SYRIA] gelistet sind, sind in konkreten Einzelfällen auch für Nicht-US-Personen verboten. Bitte prüfen Sie hier den konkreten Fall.

US-Sanktionen gegen Russland

Die US-Sanktionen gegen Russland und die Ukraine betreffen in erster Linie US-Personen. Zu erkennen sind diese Einträge am Suffix [UKRAINE-EO13660], [UKRAINE-EO13661], [UKRAINE-EO13662] oder [UKRAINE-EO13685]. Diese Sanktionsprogramme finden sich bis auf E.O. 13662 alle in der SDN-Liste.
Nicht-US-Personen sind nur dann von den Sanktionen betroffen, wenn sie wissentlich „signifikante Transaktionen“ im Auftrag der blockierten russischen Personen oder Unternehmen unterstützt haben.

Mittelbare Bereitstellungsverbote der EU / 50%-Rule des OFAC

Nach den mittelbaren Bereitstellungsverbote der EU und der 50%-Rule des OFAC gelten die Listungen auf der CFSP-Liste bzw. der SDN-Liste nicht nur unmittelbar für die gelisteten Personen. Sie gelten auch mittelbar für nicht gelistete Personen, wenn diese zu mindestens 50% im Eigentum einer gelisteten Person stehen.

Effizient prüfen – aber wie?

Die Vielfalt an Sanktionslisten ist also groß und ein manuelles Screening selbst nur weniger Listen kann einen enormen Arbeitsaufwand mit sich bringen. Die gute Nachricht: Die Prüfprozesse lassen sich weitestgehend automatisieren, etwa mit der Software Compliance Screening von AEB.

Diese erledigt für Sie die Sanktionslistenprüfung automatisiert im Hintergrund. Die intelligente und global einsetzbare Software warnt Sie, wenn ein Geschäftspartner zum Risiko wird. Sie prüft schnell und zuverlässig Ihre Geschäftskontakte gegen für Ihr Unternehmen relevante Sanktionslisten und meldet Treffer, während Ihr übriges Geschäft ungestört weiterläuft. Und auch die Einhaltung des mittelbaren Bereitstellungsverbots aus den EU-Embargoverordnungen und die Einhaltung der OFAC 50 %-Regel können Sie mit Compliance Screening überwachen.

Know-how als Basis

Eine gute Basis für effiziente Sanktionslistenprüfungen ist ein fundiertes Wissen zum Thema. Dazu bietet AEB am 20. November 2019 in Stuttgart das passende Seminar: „Sanktionslistenprüfung – was ist zu tun?“

Im Rahmen dieses Seminars lernen Sie die rechtlichen Grundlagen und die Systematik des Sanktionslistenscreenings und die unterschiedlichen Möglichkeiten der Umsetzung im Unternehmen kennen. Die Bedeutung der einzelnen Listen wird ebenso angesprochen, wie das Vorgehen im Trefferfall. Anhand von Beispielsfällen werden die unterschiedlichen Vorgehensweisen bei der Trefferbearbeitung aufgezeigt, schließlich gilt es festzustellen, ob zwischen dem angezeigten Listentreffer und dem geprüften Geschäftskontakt tatsächlich eine Personenidentität besteht.