
Aktueller Blick auf die US-Zollpolitik
Zollerhebungen seitens der Vereinigten Staaten von Amerika prägen die Schlagzeilen. Ein Zwischenfazit zu Rechtsgrundlagen und Zollsätzen.

Zollerhebungen seitens der Vereinigten Staaten von Amerika prägen die Schlagzeilen. Ein Zwischenfazit zu Rechtsgrundlagen und Zollsätzen.
Der 47. US-Präsident legt einen Schwerpunkt seiner Amtszeit auf die Zollpolitik. Zunächst führte er Zölle auf Produkte wie Stahl, Aluminium oder Autos ein, die auf dem Trade Expansion Act von 1962 basieren. Es sind sektorale Zölle, die er immer wieder erweitert – zuletzt auf Polysilizium und Drohnen.
Als “Liberation Day” bezeichnete er die Verkündung reziproker Zölle im April 2025 auf Grund präsidialer Notstandsbefugnisse. Als der US Supreme Court diesen Zöllen im Februar 2026 die rechtliche Grundlage entzog, reagierte das Weiße Haus mit einem temporären globalen Sonderzoll von 10 % auf Basis der Section 122 des Trade Act von 1974. Dieser trat am 24. Februar 2026 für 150 Tage in Kraft. Seit dem 24. Juli 2026 gilt nun der Sonderzoll auf Basis der Section 301 des Trade Act von 1974. Diese Zölle können dauerhaft gelten und müssen spätestens alle vier Jahre überprüft werden.
Die EU hat daher schon früh ein Abkommen mit den USA angestrebt, um der europäischen Wirtschaft bessere Planungssicherheit zu ermöglichen. Welche Zölle kumuliert werden und in welcher Reihenfolge Unternehmen prüfen sollten hat Germany Trade and Invest übersichtlich zusammengestellt.
Seit dem 24. Juli erheben die USA Zusatzzölle auf Basis von Section 301 des Trade Act of 1974 im Zusammenhang mit Zwangsarbeit. Im Presidential Memorandum vom 23. Juli 2026 werden 60 Handelspartner der USA benannt, die diesen Zusatzzoll zu zahlen haben. Diejenigen, die bereits eigene Einfuhrverbote für Waren aus Zwangsarbeit eingeführt haben, werden mit 10 %, die anderen mit einem zusätzlichen Zollsatz von 12,5 % belegt. Konkret gilt:
Im Anhang der zugehörigen Federal Register Notice werden Ausnahmen definiert. So gelten die Zusatzzölle nicht auf Erzeugnisse aus Stahl, Aluminium, Kupfer, Holz und Holzprodukte sowie Kfz und Kfz-Teile, LKW und LKW-Teile. Auch in den USA benötigte Rohstoffe und Erzeugnisse sind ausgenommen. Länderspezifische Ausnahmen finden sich in Anhang II.
Für die EU gilt der Sonderzoll von 10 % sowie die Section 232-Maßnahmen für unter anderem Stahl- und Aluminiumerzeugnisse.
Ausnahme: Für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile mit Ursprung in der Europäischen Union gilt seit 1. August 2025 eine zollrechtliche Obergrenze. Die Gesamtbelastung aus regulärem MFN‑Zollsatz und zusätzlichen Zöllen darf 15 % nicht überschreiten.
Dies wurde im schottischen Turnberry verhandelt. Die gemeinsamen Erklärung der EU und USAist Basis des Abkommens, das die EU mit den USA bis Ende 2029 schließen will. Daher hat die EU den USA unter gewissen Schutzmechanismen ermöglicht, seit 1. Juli 2026 die überwiegende Anzahl aller US-Produkte zollfrei, ohne Wertzoll-Anteile oder mit ermäßigten Zollsätzen im Rahmen von Kontingenten zu importieren. Mehr dazu in folgenden Artikeln der AEB-Community: Waren aus den USA ab sofort zollfrei und Import aus USA: Nachweise für nicht-präferenziellen Ursprung und Direktbeförderung.
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Verschiedene Schutzzölle auf Basis von Section 232 des Trade Expansion Act von 1962 wurden schon in der ersten Amtszeit des aktuellen Präsidenten erhoben und danach ausgesetzt. IN der zweiten Amtszeit werden sie nun auf immer mehr Sektoren ausgeweitet.
Die Presidential Proclamation vom 6. August, Adjusting Imports of Polysilicon and its Derivatives into the United States, nimmt die vorgelagerte Lieferkette für Halbleiter und Solarzellen ins Visier. Für Polysilizium werden daher neben Section-232-Zöllen auch Mindestpreise festgelegt. Wer unter dem Mindestpreis importieren will, muss einen Sonderzoll in Höhe der Differenz zwischen geringerem Preis und Mindestpreis als Sonderzoll zahlen. Zölle und Mindestpreise gelten ab 4. Dezember 2026. Die Höhe der Zusatzzölle liegt bei 15 %.
Für Produkte aus der EU, der Schweiz, Liechtenstein, Japan, Südkorea und Taiwan soll auch bei Polysilizium die gesamte Abgabenlast 15 % nicht überschreiten. Liegt der MFN bereits bei über 15 %, so wird kein weiterer Zoll addiert. Liegt er darunter, so gelten 15 %.
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Seit dem 29. August 2025 wurde die De-Minimis-Wertgrenze von 800 auf 50 US-Dollar gesenkt. Mit der Executive Order Suspending Duty-Free De Minimis Treatment for all Countries vom 30. Juli 2025 fallen für Kleinsendungen oberhalb der neuen Wertgrenze die länderabhängigen Zölle an (ad-valorem-Methode).
Mit der Executive Order Continuing the Suspension of Duty-Free De Minimis Treatment for All Countries erklärte der US-Präsident am 20. Februar 2026, dass die Aussetzung der zollfreien De-Minimis-Behandlung für alle Länder weiterhin gilt.
Für Ihre Recherche zu US-Zöllen können Sie die Datenbank Harmonized Tariff Schedule der U.S. International Trade Commission nutzen. Dort werden die Zollsätze und die besonderen Einstufungsbestimmungen (Kapitel 98) bzw. vorübergehende Rechtsvorschriften (Kapitel 99) der USA eingepflegt. Geben Sie hier für den Start den international gültigen Sechssteller Ihrer Ware ein oder nutzen Sie die Stichwortsuche.
Alternativ nutzen Sie die Datenbank der EU-Kommission Access2Markets. Die aktuellen Zollsätze aller Länder werden dort zur Verfügung gestellt. Geben Sie zur Recherche direkt auf der Startseite die sechsstellige Warennummer mit dem Ursprungsland Deutschland und dem Bestimmungsland Vereinigte Staaten ein.