
Entwaldung: Ziel, Zeitplan und Pflichten der EUDR
Mit der EU Deforestation Regulation (EUDR) geht die EU gegen Entwaldung und Waldschädigung weltweit vor. Sie wurde überarbeitet und ist ab 30. Dezember 2026 anzuwenden.

Mit der EU Deforestation Regulation (EUDR) geht die EU gegen Entwaldung und Waldschädigung weltweit vor. Sie wurde überarbeitet und ist ab 30. Dezember 2026 anzuwenden.
Die Verordnung (EU) 2023/1115 ist eine der wichtigen Maßnahmen für den globalen Schutz der Wälder. Die Verordnung nimmt neben Holz selbst noch weitere Produkte in den Fokus, für deren Gewinnung immer wieder Wälder weichen.
Ursprünglich sollte die EUDR vom 31. Mai 2023 bereits zum 30. Dezember 2024 angewendet werden – doch der Anwendungsbeginn wurde zunächst um ein Jahr und im Dezember 2025 um ein weiteres Jahr verschoben. Zudem wurden weitere Änderungen mit der Verordnung (EU) 2025/2650 umgesetzt. Die Bestimmungen der EUDR gelten für große Marktbeteiligte nun ab dem 30. Dezember 2026. Kleinst- und Kleinunternehmen müssen erst ab dem 30. Juni 2027 EUDR-konform handeln. Werfen Sie mit uns einen Blick auf den jetzigen Stand der Entwaldungsverordnung.
Mit der Entwaldungsverordnung will die EU dem weltweiten Verlust von Waldflächen entgegenwirken. In der Begründung findet sich die Schätzung der Vereinten Nationen, dass zwischen 1990 und 2020 bereits etwa 10 Prozent der Wälder weltweit verloren gegangen sind. Die EUDR enthält daher Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr von Waren aus der Union, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.
In Deutschland informiert die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) darüber. Das Amt wird als zuständige Behörde niedergelassene Marktteilnehmer und Händler kontrollieren. Für die Einhaltung der Verordnung in der Primärproduktion (Land- und Forstwirtschaft) sind die Behörden der Länder zuständig.
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Gemäß Anhang I der Verordnung sind Produzenten, Marktteilnehmer und Händler für die folgenden Rohstoffe sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse wie beispielsweise Palmölderivate, Futtermittel, Leder oder Möbel, im globalen Warenverkehr mit der EU (Aus- und Einfuhr) betroffen:
Unternehmen in der EU, die diese Produkte im- oder exportieren, diese herstellen, verarbeiten und/oder mit ihnen handeln, unterliegen der Verordnung. Der Umfang der Sorgfaltspflichten hängt wesentlich davon ab, an welcher Stelle in der Lieferkette das Unternehmen angesiedelt ist.
Hinweis: Holz- oder Kartonverpackungen, die nicht als eigenständige Produkte verkauft werden, sondern andere Erzeugnisse umschließen, fallen nicht unter die EUDR. Auch Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnisse wurden aus dem Anwendungsbereich der EUDR genommen. Weitere Informationen finden sich in den FAQ und Leitlinien der EU-Kommission, die das BLE auf Deutsch zur Verfügung stellt.
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Unternehmen, die von der EUDR betroffene Produkte erstmalig auf den Unionsmarkt bereitstellen, müssen zukünftig mit einer Sorgfaltserklärung nachweisen, dass die relevanten Rohstoffe entwaldungsfrei gewonnen wurden. Diese muss gemäß Anhang II der Verordnung eingereicht und fünf Jahre archiviert werden.
Als entwaldungsfrei gelten Produkte, wenn sie nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammen bzw. nach diesem Zeitpunkt zu einer Schädigung von Wäldern geführt haben. Zudem müssen die zugehörigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes eingehalten werden. Dazu gehören Gesetze zum Naturschutz aber auch Arbeitnehmerrechte, Menschenrechte oder der Schutz indigener Bevölkerungsgruppen, siehe Artikel 2 (40).
Die im Dezember 2025 neu eingeführten Gruppe der „Klein- und Kleinstprimärerzeuger“ müssen an Stelle einer Sorgfaltserklärung nur eine einmalige und vereinfachte Erklärung gemäß EUDR Anhang III abgeben, bei der beispielsweise als Lokalisierung eine Betriebsanschrift ausreicht. Sie erhalten dann einmalig eine Identifikationsnummer, die sie ihren von der EUDR erfassten Erzeugnissen mitgeben können.
Marktteilnehmer nutzen als Erstinverkehrbringer in der EU entweder diese Identifikationsnummer oder müssen Informationen zu den relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen einholen inklusive HS-Codes, Menge, Erzeugerland und Geolokalisierung der Grundstücke der Rohstofferzeugung. Dann müssen sie recherchieren, ob die Rohstoffe und Erzeugnisse gemäß der in Artikel 10 genannten Kriterien entwaldungsfrei gewonnen wurden und eine Risikobewertung vornehmen. Bei Feststellen eines Risikos müssen Maßnahmen zur Risikominderung eingeleitet werden, bevor die Ware auf den EU-Markt gelangen darf. In der anschließenden Sorgfaltserklärung bestätigen Sie, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
Am 22. Mai 2025 veröffentlichte die EU-Kommission eine Länderliste nach Risikostatus zur europäischen Entwaldungsverordnung (EUDR). Hierin wurden alle EU-Staaten und weitere über hundert Länder als Niedrigrisiko eingestuft, für die eine vereinfachte Sorgfaltspflicht gilt. Je höher das Risiko im Erzeugerland, desto höher die Kontrollquoten. Als Hochrisikoländer wurden lediglich Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland klassifiziert.
Hinweis: Nur der erste nachgelagerte Markteilnehmer oder Händler muss die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen vom Hersteller oder Importeur beziehungsweise die Identifikationsnummern der Klein- oder Kleinstprimärerzeuger sammeln. Weitere nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler in der Lieferkette sind dazu seit den Ende 2025 beschlossenen Vereinfachungen nicht mehr verpflichtet.
Um eine Sorgfaltserklärung abgeben zu können, müssen Unternehmen einen Zugang zum Due Diligence-Register für Entwaldung beantragen. Das BLE stellt dafür auch eine Anleitung auf Deutsch bereit.
Für die Abgabe einer Sorgfaltserklärung werden folgende Informationen benötigt:
>> Hier geht es zum EU-Informationssystem EUDR
Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie unter die Regelungen der EUDR fallen. Ist dies der Fall, sollten Sie Ihre unternehmensinterne Organisation dafür aufstellen.