
Entwaldung: EUDR wird weiter vereinfacht
Mit der EU Deforestation Regulation (EUDR) geht die EU gegen Entwaldung vor. Im Dezember 2025 und Juli 2026 folgten Vereinfachungen. Ab 30. Dezember 2026 ist sie in der neuen Form anzuwenden.

Mit der EU Deforestation Regulation (EUDR) geht die EU gegen Entwaldung vor. Im Dezember 2025 und Juli 2026 folgten Vereinfachungen. Ab 30. Dezember 2026 ist sie in der neuen Form anzuwenden.
Das Ziel: Schutz der Wälder
EUDR: Wer ist betroffen?
Timeline – was gilt wann?
EUDR: Was ist zu tun?
Das Due Diligence Register
Die Verordnung (EU) 2023/1115 ist eine der wichtigen Maßnahmen für den globalen Schutz der Wälder. Die Verordnung nimmt neben Holz noch weitere Produkte in den Fokus, für deren Gewinnung immer wieder Wälder weichen. Ursprünglich sollte die EUDR vom 31. Mai 2023 bereits zum 30. Dezember 2024 angewendet werden – doch der Termin wurde zweimal verschoben. Nun ist sie ab 30. Dezember 2026 anzuwenden.
Vereinfachungen wurden durch die Verordnung (EU) 2025/2650 im Dezember 2025 umgesetzt. Im Juli 2026 wurden außerdem die aktualisierten Leitlinien zur Verordnung (EU) 2023/1115 übersetzt und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 zum Informationssystem veröffentlicht. Ein Blick auf Ziel, betroffene Waren und den Zeitplan.
Mit der Entwaldungsverordnung will die EU dem weltweiten Verlust von Waldflächen entgegenwirken. In Deutschland informiert die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) darüber. Das Amt wird als zuständige Behörde niedergelassene Marktteilnehmer und Händler kontrollieren. Für die Einhaltung der Verordnung in der Primärproduktion (Land- und Forstwirtschaft) sind die Behörden der Länder zuständig.
Gemäß Anhang I der Verordnung unterliegen Produzenten, Marktteilnehmer und Händler im globalen Warenverkehr mit der EU (Aus- und Einfuhr) für die folgenden Rohstoffe sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse der EUDR. Der Umfang der Sorgfaltspflichten hängt dabei wesentlich davon ab, an welcher Stelle in der Lieferkette das Unternehmen angesiedelt ist.
Bei den Erzeugnissen gibt es seit Juli 2026 Änderungen: Wie in der Pressemitteilung der EU vom 13. Juli 2026 angekündigt, sehen die geplante Anpassung des Anhangs I folgende Änderungen vor:
Geklärt wurde auch, dass Abfälle, Gebrauchtwaren und Verpackungen, die lediglich andere Waren transportieren, nicht der EUDR unterliegen. Dies gilt auch für Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften.
Hinweis: Weitere Informationen finden sich in den FAQ.
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Unternehmen, die von der EUDR betroffene Produkte erstmalig auf den Unionsmarkt bereitstellen, müssen zukünftig mit einer Sorgfaltserklärung nachweisen, dass die relevanten Rohstoffe entwaldungsfrei gewonnen wurden. Diese muss gemäß Anhang II der Verordnung eingereicht und fünf Jahre archiviert werden.
Als entwaldungsfrei gelten Produkte, wenn sie nicht von einer nach dem 31. Dezember 2020 abgeholzten Fläche stammen bzw. nach diesem Zeitpunkt zu einer Schädigung von Wäldern geführt haben. Zudem müssen die zugehörigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes eingehalten werden. Dazu gehören Gesetze zum Naturschutz aber auch Arbeitnehmerrechte, Menschenrechte oder der Schutz indigener Bevölkerungsgruppen, siehe Artikel 2 (40).
Die im Dezember 2025 neu eingeführten Gruppe der „Klein- und Kleinstprimärerzeuger“ müssen an Stelle einer Sorgfaltserklärung nur eine einmalige und vereinfachte Erklärung gemäß EUDR Anhang III abgeben, bei der beispielsweise als Lokalisierung eine Betriebsanschrift ausreicht. Sie erhalten dann einmalig eine Identifikationsnummer, die sie ihren von der EUDR erfassten Erzeugnissen mitgeben können.
Marktteilnehmer nutzen als Erstinverkehrbringer in der EU entweder diese Identifikationsnummer oder müssen Informationen zu den relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen einholen inklusive HS-Codes, Menge, Erzeugerland und Geolokalisierung der Grundstücke der Rohstofferzeugung. Dann müssen sie recherchieren, ob die Rohstoffe und Erzeugnisse gemäß der in Artikel 10 genannten Kriterien entwaldungsfrei gewonnen wurden und eine Risikobewertung vornehmen. Bei Feststellen eines Risikos müssen Maßnahmen zur Risikominderung eingeleitet werden, bevor die Ware auf den EU-Markt gelangen darf. In der anschließenden Sorgfaltserklärung bestätigen Sie, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
Am 22. Mai 2025 veröffentlichte die EU-Kommission eine Länderliste nach Risikostatus zur europäischen Entwaldungsverordnung (EUDR). Hierin wurden alle EU-Staaten und weitere über hundert Länder als Niedrigrisiko eingestuft, für die eine vereinfachte Sorgfaltspflicht gilt. Je höher das Risiko im Erzeugerland, desto höher die Kontrollquoten. Als Hochrisikoländer wurden lediglich Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland klassifiziert.
Hinweis: Nur der erste nachgelagerte Markteilnehmer oder Händler muss die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen vom Hersteller oder Importeur beziehungsweise die Identifikationsnummern der Klein- oder Kleinstprimärerzeuger sammeln. Weitere nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler in der Lieferkette sind dazu seit den Ende 2025 beschlossenen Vereinfachungen nicht mehr verpflichtet.
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Um eine Sorgfaltserklärung abgeben zu können, müssen Unternehmen einen Zugang zum Due Diligence-Register für Entwaldung beantragen. Das BLE stellt dafür auch eine Anleitung auf Deutsch bereit.
Für die Abgabe einer Sorgfaltserklärung werden folgende Informationen benötigt:
Die EU-Kommission hat im Juli 2026 mit der Durchführungsverordnung zum EUDR-Informationssystem Maßnahmen zur Vereinfachung der Nutzung des Informationssystems beschlossen. Dazu gehören