
CBAM - was Importeure jetzt wissen müssen
Der „Carbon Border Adjustment Mechanism“ (CBAM) verpflichtet Unternehmen, für emissionsintensive Importe ab 2027 Zertifikate zu erwerben. Erleichterungen brachte das Omnibus-Paket. Ein Ausblick.

Der „Carbon Border Adjustment Mechanism“ (CBAM) verpflichtet Unternehmen, für emissionsintensive Importe ab 2027 Zertifikate zu erwerben. Erleichterungen brachte das Omnibus-Paket. Ein Ausblick.
CBAM – was und warum
CBAM – wer ist betroffen?
CBAM – wer ist ausgenommen?
CBAM-Erklärungen – was ist tun?
CBAM ab 2027 auch in Norwegen und UK
Nachhaltigkeit wird zur Notwendigkeit: Die Senkung der CO₂-Emissionen ist ein wichtiges Ziel der EU. Um dieses zu erreichen, soll das Grenzausgleichssystem CBAM den seit 2005 etablierten europäischen Emissionshandel ergänzen, der als zentrales Element der CO₂-Reduktion gilt. Damit ermutigt die EU zu einem weltweit sorgsameren Umgang mit CO₂-Emissionen und schränkt eventuelle wirtschaftliche Nachteile durch „CO₂-Leakage", also die Abwanderung von Industrien in Länder mit weniger strengen Regulierungen der CO₂-Emissionen, ein.
Kurz: Wer emissionsintensive Waren in die EU importiert, muss zukünftig CBAM-Zertifikate erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland herrschenden Kosten für CO₂-Emissionen und dem Preis der CO₂-Zertifikate in der EU auszugleichen.
CBAM wurde 2023 eingeführt und seitdem mehrfach überarbeitet. Nun gilt, dass von CBAM betroffene Anmelder jährliche CBAM-Erklärungen bis zum 30. September des Folgejahres abgeben müssen. Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten startet ab 1. Februar 2027 und deckt die Emissionen aus dem Jahr 2026 ab.
Die rechtlichen Grundlagen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/956 gelegt. Im Rahmen der Omnibus-Initiative erfolgten Erleichterungen bei der Anwendung. Ein Überblick über Regelungen und Hilfestellungen bietet die EU auf Ihrer Website Carbon Border Adjustment Mechanism.
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Von CBAM betroffen sind alle Unternehmen, die als Importeur in der EU auftreten und als solche im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren aus Drittländern einführen. Dabei geht es um Waren aus folgenden Sektoren:
Mitte Dezember 2025 hat die EU-Kommission angekündigt, dass ab 2028 rund 180 weitere nachgelagerte Produkte von der CBAM-Verordnung erfasst werden sollen. Dabei handelt es sich überwiegend um industrielle Produkte mit einem hohen Stahl- bzw. Aluminiumanteil. Sobald Erweiterungen beschlossen sind, fließen sie in die Anhänge ein.
Ursprünglich sollen bis 2030 alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen.
Hinweis: Entscheidend ist die Warennummer in den ersten vier bis acht Ziffern (HS-Code und teilweise auch KN-Code). Ist die Warennummer im Anhang I genannt, so ist die Ware betroffen.
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Die wichtigste Änderung aus dem Omnibus-Paket vom Februar 2025 bezüglich CBAM betrifft die De-Minimis-Schwelle. Zuvor unterlagen Einfuhren ab 150 Euro pro Sendung der CBAM-Verordnung.
Mit der Verordnung (EU) 2025/2083 wurde eine Mengenbegrenzung von 50 Tonnen pro Jahr eingeführt. Importeure, die diesen Schwellwert innerhalb eines Jahres nicht überschreiten, unterliegen somit keinen zusätzlichen Meldepflichten. Mit dieser Maßnahme wurden über 90 Prozent der bislang betroffenen Unternehmen von der CBAM-Pflicht ausgenommen.
Für Waren mit Ursprung in den in Anhang III Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten – momentan sind das die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island – sind ebenfalls keine CBAM-Erklärungen notwendig. Das gilt auch für Veredelungserzeugnissen, die im Verfahren der zollrechtlich passiven Veredelung in einem Drittland hergestellt wurden.
Hinweis: Die De-Minimis-Schwelle wird in Artikel 2a und weitere Ausnahmen werden in Artikel 2 sowie Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/956 definiert.
Eine CBAM-Erklärung muss der Zollanmelder oder, falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter abgeben. In Deutschland wurde Ende 2023 die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) des Umweltbundesamts als zuständige nationale Behörde benannt. Sie informiert gebündelt über die Zulassung zur CBAM-Regelphase.
Meldungen erfolgen über das CBAM-Portal der EU. Die Zugangsdaten erhalten importierende Unternehmen innerhalb der EU immer über ihre nationale Behörde. In Deutschland läuft das Zugangsmanagement über das Zoll-Portal . Bitte beachten Sie, dass ab 26. Februar 2026 die Anmeldung nicht länger über eine Mailadresse und Passwort möglich ist. Der Zoll informiert über die strengeren Zugangsvoraussetzungen in seiner Fachmeldung EU-Trader-Portal und CBAM-Portal – Anpassung der Vertrauensstufe.
In der CBAM-Übergangsphase von 2023 bis 2025 mussten von CBAM betroffene Importeure die in ihren Einfuhren eingebetteten direkten und indirekten Treibhausgasemissionen melden, ohne Zertifikate zu kaufen.
Mit dem 1. Januar 2026 begann die Regelphase, in der EU-Einführer oder ihre indirekten Zollvertreter, die mehr als den einzigen Massenschwellenwert von 50 Tonnen CBAM-Waren in die EU einführen, den Status zugelassener CBAM-Anmelder besitzen müssen. Haben Unternehmen oder indirekte Vertreter einen Antrag zum zugelassenen CBAM-Anmelder gestellt, dürfen Importe laut der Verordnung noch bis zum 31. März 2026 durchgeführt werden. Ursprünglich war das Datum auf den 1. Januar 2026 festgesetzt worden. Dies hat auch die DEHSt als zuständige Behörde in Deutschland unter CBAM-Vereinfachung gemeldet.
CBAM-Zertifikate müssen ab 2027 von den nationalen Behörden in ihrem Niederlassungsland erworben werden. Der Preis der Zertifikate wird auf der Grundlage des Auktionspreises der EU-EHS-Zertifikate berechnet. Dieser wird als Quartalsdurchschnitt im Jahr 2026 und als Wochendurchschnitt ab 2027 herangezogen.
Wenn Importeure nachweisen können, dass bei der Herstellung der eingeführten Waren bereits ein CO2-Preis gezahlt wurde, kann der entsprechende Betrag abgezogen werden.
Anlagenbetreiber aus dem Drittland können ihre Angaben ebenfalls im CBAM-Register hochladen. Wenn Unternehmen für importierte CBAM-Waren allerdings keine Emissionsdaten von Lieferanten erhalten, können Sie auch in der Regelphase auf Standardwerte zugreifen. Diese wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 der EU-Kommission am 31. Dezember 2025 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Werte liegen in der Regel höher als die tatsächlichen Emissionen und werden schrittweise bis 2028 mit zusätzlichen Aufschlägen versehen. Dabei werden Düngemittel nur mit geringeren Aufschlägen versehen – weitere Erleichterungen werden für den Agrarsektor diskutiert.
Tipp: Wer seine Importabwicklung mit AEB macht, kann Daten aus dem System extrahieren und in Excel auswerten. AEB stellt beispielsweise einen CBAM-Datenextrakt kostenfrei im Standard von Import Filing: ATLAS zur Verfügung. Hilfreich ist auch die Checkliste der DEHSt für betroffene Unternehmen.

CBAMBOO schafft ein weltweites Netzwerk für Dekarbonisierung. CBAMBOO-CEO Gabriel Rozenberg erklärt im Interview seine Lösung für das CBAM-Daten-Dilemma.
Nicht nur in der EU wird der Grenzausgleich vorangetrieben: Norwegen will sich im Rahmen einer freiwilligen Zusammenarbeit an EU-CBAM beteiligen. Dazu informiert die Deutsch-Norwegische Außenhandelskammer im Artikel Norwegen führt CBAM ab 2027 ein.
Auch das Vereinigte Königreich hat UK CBAM ab 2027 angekündigt. Hier geht es zum Factsheet: UK Carbon Border Adjustment Mechanism.