Eine CBAM-Erklärung muss der Zollanmelder oder, falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter abgeben. In Deutschland wurde Ende 2023 die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) des Umweltbundesamts als zuständige nationale Behörde benannt. Sie informiert gebündelt über die Zulassung zur CBAM-Regelphase.
Meldungen erfolgen über das CBAM-Portal der EU. Die Zugangsdaten erhalten importierende Unternehmen innerhalb der EU immer über ihre nationale Behörde. In Deutschland läuft das Zugangsmanagement über das Zoll-Portal . Bitte beachten Sie, dass seit 26. Februar 2026 die Anmeldung nicht länger über eine Mailadresse und Passwort möglich ist. Der Zoll informiert über die strengeren Zugangsvoraussetzungen in seiner Fachmeldung EU-Trader-Portal und CBAM-Portal – Anpassung der Vertrauensstufe.
In der CBAM-Übergangsphase von 2023 bis 2025 mussten von CBAM betroffene Importeure die in ihren Einfuhren eingebetteten direkten und indirekten Treibhausgasemissionen melden, ohne Zertifikate zu kaufen.
Mit dem 1. Januar 2026 begann die Regelphase, in der EU-Einführer oder ihre indirekten Zollvertreter, die mehr als den einzigen Massenschwellenwert von 50 Tonnen CBAM-Waren in die EU einführen, den Status zugelassener CBAM-Anmelder besitzen müssen. Dies hat auch die DEHSt als zuständige Behörde in Deutschland unter CBAM-Vereinfachung gemeldet. CBAM-Zertifikate müssen ab 2027 von den nationalen Behörden in ihrem Niederlassungsland erworben werden. Der Preis der Zertifikate wird auf der Grundlage des Auktionspreises der EU-EHS-Zertifikate berechnet.
Wenn Importeure nachweisen können, dass bei der Herstellung der eingeführten Waren bereits ein CO2-Preis gezahlt wurde, kann der entsprechende Betrag abgezogen werden.
Anlagenbetreiber aus dem Drittland können ihre Angaben ebenfalls im CBAM-Register hochladen. Wenn Unternehmen für importierte CBAM-Waren keine Emissionsdaten von Lieferanten erhalten, können Sie auch in der Regelphase auf Standardwerte zugreifen. Diese wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 der EU-Kommission am 31. Dezember 2025 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Werte liegen in der Regel höher als die tatsächlichen Emissionen und werden schrittweise bis 2028 mit zusätzlichen Aufschlägen versehen. Dabei werden Düngemittel nur mit geringeren Aufschlägen versehen – weitere Erleichterungen werden für den Agrarsektor diskutiert.