Omnibus Update: So plant die EU bei Nachhaltigkeitsberichten
CBAM, CSDDD und Co

Omnibus Update: So plant die EU bei Nachhaltigkeitsberichten

Ob CBAM, CSDDD und CSRD – die Omnibus-Pakete und der Clean Industrial Deal sollen den Weg zum Bürokratieabbau frei machen. Zum aktuellen Stand.

Der Clean Industrial Deal und Omnibus

Der Clean Industrial Deal soll die notwendigen Schritte der Dekarbonisierung zu einem EU-Wachstumsmotor entwickeln. Die Hauptelemente des Clean Industrial Deal sind:

  • Erschwingliche Energie
  • Steigerung von Angebot und Nachfrage von sauberen Produkten
  • Kreislaufwirtschaft und Zugang zu kritischen Rohstoffen
  • Globale Partnerschaften.
  • Hochwertige Arbeitsplätze
  • Über 100 Milliarden Euro für die Transformation

Der Clean Industrial Deal wird durch die Omnibus-Pakete ergänzt, die darauf abzielen, bürokratische Hürden abzubauen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken. Im Folgenden wollen wir die konkreten Änderungen bei CBAM, CSDDD und CSRD eingehen. 

CBAM: Neuer Grenzwert beim CO₂-Grenzausgleich

Mit der neuen Verordnung (EU) 2025/2083, die am 20. Oktober 2025 in Kraft trat, wurde die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO₂-Grenzausgleichssystems geändert. Mit der neuen de-minimis-Grenze sind 90 % der Unternehmen von der Berichtspflicht ausgenommen und trotzdem 99 % der Waren erfasst, meldet die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)

Das Wichtigste in Kürze:

  • Anwendungsbereich: Einführung einer Mengenbegrenzung von 50 Tonnen pro Jahr anstelle einer Wertgrenze von 150 Euro je Import von CBAM-Waren. Importeure, die diese Schwelle nicht überschreiten, unterliegen keinen zusätzlichen Berichtspflichten. Ausgenommen sind Einführer von Strom und Wasserstoff, die direkt CBAM-pflichtig sind. Nicht gebrannter Ton und Lehm sind künftig nicht mehr von CBAM erfasst. Überwacht werden die Mengenschwellen von der Europäischen Kommission und den national zuständigen Behörden. In Deutschland ist es die DEHSt. Diese können bei Überschreitungen auch Sanktionsverfahren einleiten.

  • Zulassungsverfahren: Unter 50 Tonnen können Einführer ohne Zulassung CBAM-Waren einführen. Importeure über 50 Tonnen oder auch indirekte Zollvertreter können einführen, wenn sie spätestens bis zum 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt haben. Mehr zur Zulassung für CBAM-Regelphase.

  • Berechnung von Emissionen und Berichtspflichten: CBAM-Anmelder haben die Wahl, tatsächliche Emissionen oder Standardwerte anzugeben. Letztere müssen nicht verifiziert werden. In der EU hergestellte Vorprodukte müssen außerdem nicht berücksichtigt werden. Auch nachgelagerte Herstellungsprozesse werden ausgeklammert und für Elektrizität müssen nur direkte Emissionen berichtet werden.

  • Fristen: Der verpflichtende Kauf von CBAM-Zertifikaten startet erst zum 1. Februar 2027. Auch die Abgabe der Berichte wird nun nicht mehr zum 31. Mai sondern erst zum 30. September jedes Jahres verpflichtend sein.

  • CBAM-Zertifikate: Auf dem Konto des CBAM-Anmelders im CBAM-Register müssen am Ende jedes Quartals mindestens 50 Prozent anstatt bisher 80 Prozent der grauen Emissionen durch CBAM-Zertifikate abgedeckt sein.

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CBAMBOO schafft ein weltweites Netzwerk für Dekarbonisierung. CBAMBOO-CEO Gabriel Rozenberg erklärt im Interview seine Lösung für das CBAM-Daten-Dilemma. 


CSDDD und CSRD: Erleichterte Berichtspflichten

In den Omnibus-Paketen wurden Verschiebungen für die europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD und Nachhaltigkeitsrichtlinie CSRD vorgeschlagen, um Unternehmen mehr Planungszeit zu verschaffen. Auch inhaltliche Änderungen wurden vorgeschlagen - eine Übersicht mit einem tabellarischen Änderungsüberblick zur CSDDD bietet die Rechtsanwaltsgesellschaft KPMG Law in ihrem Beitrag zum ersten Omnibus-Paket an.

Bereits am 16. April 2025 erschien die Richtlinie (EU) 2025/794 ("Stop-the-clock"), um die Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der „Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen“ im Sinne der Omnibus-Pakete zu verschieben. Das hat sich damit geändert:

  • CSRD-Termine: Große Unternehmen und börsennotierte KMU müssen zwei Jahre später, im Geschäftsjahr 2027, ihre Nachhaltigkeitsberichte einreichen. Unternehmen der Phase 1 gewinnen ein Jahr.
  • CSDDD-Termine: Der Anwendungsbeginn für die erste Gruppe der betroffenen Unternehmen wurde um ein Jahr verschoben. Folgetermine werden entsprechend angepasst.

Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2025 Zeit die Änderungen in nationales Recht umsetzen.

Für die inhaltliche Überarbeitung des CSDDD stand am 22. Oktober 2025 ein Vorschlag zur Abstimmung, nach dem Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern gar nicht mehr über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt und Klima berichten müssen. Dieser wurde allerdings mit einer knappen Mehrheit abgelehnt.

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Wie geht die Reise mit Omnibus weiter?

Die Änderungen für CBAM sind bereits seit 20. Oktober in Kraft sind. Für vom CO2-Grenzausgleichssystem betroffene deutsche Unternehmen empfehlen wir den Überblick zu CBAM der DEHSt.

Die Änderungen bei CSRD und CSDDD werden erneut Mitte November im Plenum diskutiert und abgestimmt. Auch die Umsetzung in nationale Gesetze sind im Gange. In Deutschland ist die Berichtspflicht für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ausgesetzt und wird bei Annahme des entsprechenden Gesetzesentwurfs ersatzlos und rückwirkend gestrichen. Wir empfehlen den Überblick zum LkSG des BAFA im Blick zu behalten.