Güterliste in Anhang I der EU-Dual-Use-VO wird aktualisiert
Dual-Use-Güter

Güterliste in Anhang I der EU-Dual-Use-VO wird aktualisiert

Der aktualisierte Anhang der EU-Dual-Use-VO (EU) 2021/821 soll im November 2026 in Kraft treten. Sind Sie vom Update betroffen?

Wie wirkt sich die Aktualisierung auf die Genehmigungspflichten aus? 

Der Anhang I der EU-Dual-Use-VO legt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine einheitliche Güterliste fest. In Anhang I werden die Güter mit doppeltem Verwendungszweck („Dual-Use-Güter“) erfasst. Dort werden die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter aus den Exportkontrollregimen zusammengefasst. Im Einzelnen sind dies die Australische Gruppe (AG), das Missile Technology Control Regime (MTCR), die Nuclear Suppliers Group (NSG), das Wassenaar-Arrangement (WA) und das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ).

Die Beschlüsse, die in den Regimen gefasst werden, werden von den Mitgliedstaaten der EU in ihre jeweiligen Güterlisten eingearbeitet werden. Im Falle der EU ist dies der Anhang I zur EU-Dual-Use-VO. Aus diesem Grund findet in der Regel eine jährliche Aktualisierung statt. Jede Neuaufnahme löst eine Genehmigungspflicht aus. Auch Änderungen von Parametern haben somit eine Auswirkung bei der Beantragung oder Nutzung von Genehmigungen.

Hinweis: Die Güter des Anhang I sind bei Ausfuhren aus der EU immer genehmigungspflichtig.

Was ändert sich bei der Dual-Use-Güterliste? 

Am 14. September hat die EU-Kommission die Aktualisierung des Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 durch die Vorabfassung der Delegierten Verordnung bekannt gegeben. Diese wird demnächst im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und tritt voraussichtlich im November 2026 in Kraft. Neben der Änderung bestimmter Kontrollparameter und Aktualisierung bestimmter technischer Definitionen und Beschreibungen kam es auch zur Neuaufnahme von Nummern und Unternummern. Die EU-Kommission fasst diese in der Pressemeldung vom 14. September 2026zusammen:   

  • Im Bereich der Halbleiterherstellung unter 3B501 wurden unter anderem Ausrüstungen für die Abscheidung von Molybdän und Ruthenium, für EUV-Lithografie, für EUV-Masken oder zur Reinigung für einzelne Wafer ergänzt. 
  • Bei den elektronischen Bauelementen unter 3A501 wurden die integrierten Schaltungen erweitert sowie induktiven Absolut-Drehwinkelgebern und Halbleiter-Leistungsschaltern ergänzt. 
  • Bei den besonderen Werkstoffen wurden die Ausrüstung zur Herstellung paralleler Siliziumkarbidfasern sowie zur additiven Fertigung aus energetischen Materialien aufgenommen. Dazugekommen ist auch ein Keramikpulver für Hochtemperaturanwendungen sowie eine neue Unternummer für 1,1,3,3-Tetramethylguanidin aufgenommen.
  • Im Bereich der Informationssicherheit kamen bestimmte Bibliotheken auf die Güterliste. 
  • Der Bereich der Luft- und Raumfahrt wurde um Technologie für die Entwicklung von Axialkompressoren von Gasturbinenmotoren erweitert.  

Auf der BAFA-Website erhalten Sie einen unverbindlichen Überblick über die Änderungen.

Als Hilfsmittel können Sie das gemeinsame, unverbindliche Stichwortverzeichnis zu Teil I der Ausfuhrliste und Anhang I der EU-Dual-Use Verordnung des BAFA herunterladen. Die Korrelationstabelle der EU zur Umschlüsselung können Sie ebenfalls in ihrer aktuellen Fassung einsehen. Bitte beachten Sie, dass diese Hilfsmittel lediglich rechtlich unverbindliche Anhaltspunkte bieten, die Sie bei der Ermittlung der richtigen Exportkontrollnummer unterstützen.

Wenn Sie Ihre Ausfuhrvorgänge mit den AEB-Software-Lösungen für Trade Compliance Management prüfen, werden die Änderungen nach ihrem Inkrafttreten berücksichtigt.

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So hilft SOLID bei der Güterklassifizierung

Unternehmen sollten die Änderungen des Anhang I der EU-Dual-Use-VO zum Anlass nehmen, die Klassifizierung ihres Warenstamms zu überprüfen. Eventuell führen die Änderungen dazu, dass einzelne Güter aus dem Kontrollbereich fallen oder aber hinzukommen. Die Online-Plattform SOLID unterstützt Unternehmen bei dieser Überprüfung. 

SOLID führt anhand gezielter Fragestellungen durch Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung. Auch die nationalen Kontrolllisten des Teil 1 Abschnitt A und B der deutschen Ausfuhrliste können mit SOLID überprüft werden. 

Fragen zur Güterklassifizierung beantwortet auch der KI-Assistent Felix bei den beiden folgenden konkreten Anwendungsfälle zur Güterklassifizierung:

  • Produkte, die man nie klassifizieren muss
    Viele Güter müssen gar nicht klassifiziert werden. Felix führt mit ein paar gezielten Fragen zur Einschätzung.
  • Dual-Use- und Rüstungsgüter prüfen
    Für potenzielle Dual-Use-/Rüstungsgüter schlägt Felix passende Güterlistennummern vor und zeigt die relevanten Passagen in der aktuellen Güterliste.

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