
Technologietransfer in der Exportkontrolle: Was ist zu beachten
Hilfestellung zu Fragen rund um Technologietransfer in der Exportkontrolle und dem Unterschied zwischen Technologie-Ausfuhr und der Übertragung von Know-How.

Hilfestellung zu Fragen rund um Technologietransfer in der Exportkontrolle und dem Unterschied zwischen Technologie-Ausfuhr und der Übertragung von Know-How.
Fragestellungen rund um Technologietransfer
Rechtliche Grundlage in der EU für zivile Güter
Die Dual-Use-Klassifizierung nach Anhang I EU-Dual-Use-VO
Besonderheiten bei der Dual-Use-Klassifizierung von Technologie
Der Ausfuhrbegriff beim Technologietransfer
Abgrenzung Technologieausfuhr und technische Unterstützung
Genehmigungspflicht bei Erbringung technischer Unterstützung
Mit Technologietransfer in der Praxis umgehen: Fazit
Regelmäßig erreichen uns Fragen zum Thema Technologietransfer in der Exportkontrolle. Hier drei Beispiele:
Der Umgang mit solchen Fragestellungen erfordert ein sehr differenziertes Vorgehen. Zu unterscheiden ist zwischen
Sowohl die Technologieausfuhr als auch die Erbringung technischer Dienstleistungen im zivilen Bereich sind im Rahmen der Systematik der EU-Dual-Use-VO zu betrachten. Im Rahmen dieses Beitrags wird der Technologietransfer im Kontext der Exportkontrolle etwas umfassender beleuchtet, um obige (und weitere) Fragen zu beantworten.
Zu beachten: Dieser Artikel geht nicht auf Technologietransfer im Rüstungsbereich ein und wir betrachten hier auch nicht die stets vorrangig geltenden Sanktionsverordnungen der EU.
Offizielle Unterstützung zum Thema finden Unternehmen in der Empfehlung der Kommission (EU) 2021/1700 zur Exportkontrollorganisation von Technologietransfer und technischer Unterstützung im Unternehmen (Gesamttext hier in Deutsch und in Englisch).
Der Güterbegriff in der Exportkontrolle umfasst nicht nur Waren, also körperliche Gegenstände, sondern auch die im Zusammenhang mit den Waren entwickelte Software und Technologie. Die Regelungen der EU-Dual-Use-VO sollen verhindern, dass kritische Waren in falschen Händen zur Proliferation von Massenvernichtungswaffen genutzt werden.
Aber nicht nur die Ausfuhr kritischer Waren unterliegt einem Kontrollinteresse, sondern auch der Export proliferationsrelevanter Technologie. Wer das grundlegende Wissen mitnimmt, kann durch Zukauf der notwendigen Bauteile kritische Waren produzieren. Vor diesem Hintergrund erfasst die Dual-Use-Güterliste neben der physischen Ware die dazugehörige Software und Technologie.
Welche Güterlisten sind relevant für die Exportkontrolle? Und was genau ist bei der Klassifizierung von Gütern zu beachten? Hilfestellungen und Praxisbeispiele zum Vorgehen bei der Güterklassifizierung finden Sie in diesem Artikel Schritt für Schritt erklärt: Güterlisten und Klassifizierung: Das Herzstück der Exportkontrolle
Listung von Software und Technologie im Zusammenhang mit Frequenzumwandlern unter Dual-Use Gutnummer 3A225 – Auszug wie folgt:
Neben der Klassifizierung von Technologie nach der Dual-Use-Güterliste des Anhang I ist die Definition des Ausfuhrbegriffs das zweite wesentliche Element beim Technologietransfer.
Um das unkontrollierte Abfließen von kritischer Technologie zu verhindern, sollten Unternehmen mittels geeigneter Organisationsmaßnahmen sicherstellen, dass die Dual-Use-Technologie im Unternehmen entsprechend gekennzeichnet und gesichert ist.
Weder der Zugriff auf die gelistete Technologie aus dem Drittland noch die Übermittlung in physischer oder elektronischer Form ins Drittland darf ohne vorherige Genehmigung möglich sein.
Wird Dual-Use-Technologie via E-Mail verschickt, liegt eine genehmigungspflichtige Ausfuhr nur vor, wenn der Absender weiß, dass sich der Empfänger der E-Mail außerhalb der EU befindet. Zur Bestimmung, ob eine Ausfuhr beim Versenden einer E-Mail vorliegt, kommt es mithin auf die Kenntnis des Absenders über den tatsächlichen Aufenthaltsort des E-Mail-Empfängers an.
Was gehört zur Exportkontrolle? Was ist zu tun bei der Sanktionslistenprüfung, dem US Re-Exportkontrollrecht, und der Dual-Use-Verordnung? Diese Antworten und viele mehr gibt's in unseren AEB Trade Compliance Management Seminaren.
Ein in Deutschland ansässiger Servicemitarbeiter unterstützt per Fernwartung aus Deutschland bei der Reparatur einer gelisteten Fräsmaschine in Südafrika. Eine kritische Verwendung der Fräsmaschine i.S. des Art. 4 I EU-Dual-Use-VO ist weder bekannt noch liegt eine Unterrichtung durch das BAFA darüber vor.
Die mittels Fernwartung durchgeführte Reparatur der Fräsmaschine ist die Erbringung einer technischen Unterstützung in Bezug auf ein gelistetes Dual-Use-Gut.
Da weder eine Unterrichtung durch das BAFA noch die Kenntnis im Unternehmen darüber vorliegt, dass die gelistete Fräsmaschine für einen der in Art. 4 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO genannten Verwendungszwecke bestimmt ist oder bestimmt sein kann, ist die Erbringung der technischen Unterstützung nicht genehmigungspflichtig nach Art. 8 Abs.1 oder 2 EU-Dual-Use-VO.
Ähnlich wie in anderen Bereichen des Exportkontrollrechts hat sich rund um den Technologietransfer ein Halbwissen gebildet, das diesen als kaum bewältigbare Aufgabe erscheinen lässt. Wie so oft bei exportkontrollrechtlichen Fragestellungen erfordert auch der Umgang mit Technologie ein grundlegendes Verständnis der rechtlichen Grundlagen und der Zielrichtung des Exportkontrollrechts.
Das Herzstück der Exportkontrollorganisation im Unternehmen ist sowohl für Waren als auch für Technologie die Güterklassifizierung nach Anhang I der EU-Dual-Use-VO. Nur die Unternehmen, die ihren Warenstamm nach der Dual-Use-Güterliste klassifiziert und ihre Stammdaten gepflegt haben, sind in der Lage die Genehmigungspflichten des Exportkontrollrechts zu beachten.
Neben der Güterklassifizierung ist für die Beurteilung der unterschiedlichen Fragestellungen im Umgang mit Technologie ein differenziertes, auf den rechtlichen Grundlagen der EU-Dual-Use-VO basiertes Vorgehen unumgänglich. Unternehmen, die sich auf diese Weise dem Technologietransfer nähern, werden an der ein oder anderen Stelle überrascht sein und feststellen, dass auch der Technologietransfer mittels geeigneter Organisationsmaßnahmen im Unternehmen rechtssicher geregelt werden kann.
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