Es ist ein erbitterter Streit, und er
tobt bereits seit vier Jahren. Die Kontrahenten: Ein Textilunternehmen auf der
einen Seite und der Zoll auf der anderen. Die Streitfrage: Wie querelastisch
muss und darf eine Miederunterhose für Damen sein, damit sie unter der
Warennummer 6212 9000 000 und nicht als schnöder Slip/andere Unterhose aus
Chemiefaser unter Warennummer 6108 2200 000 landet? Los ging der Ärger mit
einer verbindlichen Zolltarifauskunft bei der der Zoll - anders als vom
Textiler vorgeschlagen - auf die
Einreihung unter der Warennummer 6108 2200 000 entschied. Das Textilunternehmen
reichte Beschwerde ein, der Zoll wies sie ab. Ein paar Gutachten und etliche
Zeit später landete der Dissens nunmehr als Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 4 K 218/14 beim Finanzgericht
Hamburg.
Die Richter drangen tief in die
Chemie und Physik der Damenunterwäsche ein, wie der Beschluss des Finanzgerichtes zeigt, den man mit Fug und Recht als eine echte
Perle der Rechtsgelehrsamkeit bezeichnen darf. Aber zu einer Entscheidung
mochten die Hamburger Richter nicht kommen. Stattdessen fordert der Senat
Unterstützung von einer höheren Instanz an. So kommt es, dass sich der
Europäische Gerichtshof demnächst in folgender Frage auseinandersetzen darf:
„Sind die Erläuterungen der Europäischen Kommission zur Kombinierten
Nomenklatur zu der Unterposition 6212 2000 dahin auszulegen, dass bei einer
Miederhose bereits dann die Elastizität ‚in Querrichtung … begrenzt‘ ist, wenn
die Querelastizität geringer ist als die Längselastizität bzw. dass die
Begrenzung der Querelastizität sich nicht durch einen Vergleich zwischen Längs-
und Querelastizität definiert, sondern eine absolute Begrenztheit der
Querelastizität meint?“
Wir wünschen den Luxemburger Richtern
ein gesundes Urteilsvermögen in Sachen Querelastizität, allen Beteiligten ein
möglichst unelastisches Urteil und dem klagenden Textilunternehmen, dass die
Miederhose noch in Mode ist, wenn in ein paar Jahren die Gerichte abschließend
entschieden haben.