Zollprozesse europaweit managen - HZA Nürnberg hilft
zentrale Zollabwicklung

Zollprozesse europaweit managen - HZA Nürnberg hilft

Neben Ausfuhrmeldungen sowie Meldungen in den besonderen Verfahren lassen sich seit August 2021 auch Einfuhren im deutschen ATLAS-System anmelden und in anderen EU-Mitgliedstaaten gestellen.

Kernidee der zentralen Zollabwicklung ist es, dass Unternehmen nur noch mit einer Zollstelle kommunizieren – der „überwachenden Zollstelle“. Diese stimmt alles Weitere mit den übrigen Zollstellen ab. Dies können etwa die Ausfuhrzollstelle am Gestellungsort und die Ausgangszollstelle an der Grenze sein.

Was bereits für Ausfuhren und besondere Verfahren möglich war, ist nun auch für Einfuhren sowohl im Rahmen von Einzelzollanmeldungen als auch für vereinfachte Zollanmeldungen sowie für Anschreibungen in der Buchführung des Anmelders nutzbar.

Viele Vorteile für Unternehmen

Damit haben beispielsweise Wirtschaftsbeteiligte, die in mehr als einem EU-Staat ansässig sind, die Möglichkeit, ihre Abwicklung mitgliedstaatenübergreifend aus einem EU-Staat zu steuern – über ein zollseitiges IT-System. Indem europaweit das Zoll-Know-how an einem Standort gebündelt wird, etablieren sie einheitliche Zollprozesse, stärken die Zollabteilung am eigenen Standort und sparen etwa Verwaltungs- oder Transportkosten.

Die Erfahrungen aus der Praxis machen Mut. Sie unterstreichen, dass die Potenziale und die Chancen auf modernisierte und zentralisierte Zollprozesse den Bewilligungsaufwand oftmals mehr als rechtfertigen. Gleichwohl die zentralisierte Zollabwicklung bei der Ausfuhr nicht mit allen EU-Staaten gleichermaßen gut funktioniert, gibt es gute Erfahrungen unter anderem mit Österreich, den Niederlanden, Belgien, Frankreich, Schweden, Polen, der Tschechischen Republik, Ungarn und Italien.

HZA Nürnberg unterstützt bei Bewilligungsanträgen

Eine Bewilligung zur Zentralen Zollabwicklung (ehem. Einzige Bewilligung) kann nach vorheriger Abstimmung im sogenannten Konsultationsverfahren zwischen den Zollverwaltungen der beteiligten EU-Mitgliedstaaten erteilt werden. Es empfiehlt sich, vor Antragstellung mit dem zuständigen Hauptzollamt oder mit der Kontaktstelle Konsultationsverfahren beim HZA Nürnberg Kontakt aufzunehmen. Dieses steht den Hauptzollämtern und Wirtschaftsbeteiligten während der Antragsphase, bei der Entscheidung sowie bei der Durchführung zur Verfügung. Der tatsächliche Ablauf, inklusive Festlegungen wie das Verfahren bis zu einer Umsetzung des Projektes EU Centralised Clearing for Import (CCI) im nationalen IT-Verfahren ATLAS auch unter Nutzung von bestehenden ATLAS-Anmeldungen abzuwickeln ist, werden im Einzelfall und in Abstimmung mit dem Teilnehmer durch das bewilligende Hauptzollamt festgelegt.

Als Voraussetzung für die Zentrale Zollabwicklung gem. Art. 179 UZK muss der Antragsteller der Bewilligung ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEO-C) sein. Der Bewilligungsantrag wird dann über das EU-Trader Portal in elektronischer Form eingereicht. Zuständig für die Erteilung ist regelmäßig das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich der Ort der Hauptbuchhaltung des Antragstellers befindet.

Bis zur vollständigen Entwicklung der IT-Systeme in der EU wird durch die deutsche Zollverwaltung bereits für die Ausfuhr die Bewilligung als Zugelassener Ausführer (SDE-Bewilligung gem. Art. 166 UZK) um die bewilligten Verpackungs- und Verladeorte in anderen EU-Staaten erweitert.

Für die Nutzer der AEB-Software Export Filing: ATLAS bedeutet das für die Zollprozesse minimalen Aufwand: Dort wird die mitgliedstaatenübergreifende CCL-Bewilligung nicht separat, sondern als zusätzlicher Ladeort in der bestehenden SDE-Bewilligung hinterlegt.

Diese Warenkreise sind möglich

Die Bewilligung kann dann grundsätzlich für genehmigungs- und lizenzfreie Waren genutzt werden. Sofern verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen der Bewilligung im Steueraussetzungsverfahren angemeldet werden sollen, sind die verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen der beteiligten Mitgliedstaaten zu beachten und einzuhalten.

Bis zum Erlass einer Entscheidung (nach Art. 22 Abs. 3 UZK) gilt diese Bearbeitungsfrist: Grundsätzlich 120 Tage ab Antragsannahme und der Verlängerungsmöglichkeit der Bearbeitungszeit um höchstens 30 Tage (Art. 22 Abs. 3 UA 2 UZK). Eine Fristverlängerung für Antragsteller um maximal 30 Tage ist möglich, um fehlende Informationen für die Entscheidung nachzureichen (Art. 13 I UZK-DA).

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Planbare Aufwände in der Praxis

Da die Zollsysteme der Mitgliedstaaten noch nicht hinreichend miteinander kommunizieren, sind auch im laufenden Betrieb Meldungsaufwände zu berücksichtigen. Die Zollanmeldungen werden mit ATLAS abgegeben, darin werden dann auch die Zollabgaben festgesetzt.

Bereits im Rahmen der Bewilligungserteilung wird darüber hinaus zum Beispiel festgelegt, wie der Zoll des Einfuhrlands über die Einfuhren unterrichtet wird. Bis zur Umsetzung des EU-Projekts CCI im nationalen IT-Verfahren ATLAS und damit der elektronischen Abbildung der mitgliedstaatenübergreifenden zentralen Zollabfertigung, ist eine elektronische Abwicklung über die bestehenden ATLAS-Nachrichten grundsätzlich nicht über das bereits gewohnte Maß hinaus möglich. Darüber hinaus werden die Meldung und Abführung der Einfuhrumsatzsteuer sowie die Statistikmeldung (Extrastat) mit dem jeweiligen Einfuhrland geklärt.

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Deutsche Standorte bei der Zollabwicklung stärken

Neben der Vereinheitlichung der Prozesse, einem zentralen Datenpool und Einsparpotenzial bei den Transportkosten wird der deutsche Standort dank zentraler Zollabwicklung deutlich gestärkt. Was z. B. niederländische Unternehmen und auch die niederländische Zollverwaltung (www.belastingdienst.nl) bereits als Standortvorteil für sich erkannt haben, können nun auch deutsche Unternehmen in ihren strategischen Entscheidungen prüfen.