Die zollrechtliche Behandlung von Sondergebieten
Ausfuhr oder Lieferung?

Die zollrechtliche Behandlung von Sondergebieten

Bei Lieferungen in Sondergebiete ist einiges zu prüfen: Liegt eine Ausfuhr oder lediglich eine innergemeinschaftliche Lieferung vor? Was ist Anmeldeart und Länderkürzel? Ein Überblick.

Sondergebiete müssen aus zweierlei Gesichtspunkten betrachtet werden: Zum einen die steuerrechtliche und zum anderen die zollrechtliche Behandlung. Diese können voneinander abweichen wie bei den Ålandinseln, die aus umsatz/verbrauchsteuerrechtlicher Sicht wie ein Drittlandgebiet behandelt werden, zollrechtlich jedoch zum Unionsgebiet gehören. Für die zollrechtliche Behandlung müssen Sie also zunächst prüfen: Liegt eine Ausfuhr vor?

Sondergebiete: Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung?

Ob eine Ausfuhranmeldung abgegeben werden muss, entscheidet die zollrechtliche Behandlung des Sondergebiets. 

  • Gehört das Gebiet sowohl zum Zollgebiet der Europäischen Union als auch zu deren Steuergebiet, so ist keine Ausfuhranmeldung erforderlich. 
  • Gehört das Gebiet nicht zum Steuergebiet der Gemeinschaft, muss eine Ausfuhranmeldung abgegeben werden.

Hinweis: Bei den Ausfuhranmeldungen hängt die richtige Anmeldeart davon ab, ob das Bestimmungsziel zum Zollgebiet der Europäischen Union beziehungsweise zu einem Teilnehmer im gemeinsamen Versandverfahren (NCTS) gehört oder nicht.

Sondergebiet Typ 1: Zoll- und Steuergebiet der Gemeinschaft

Gehört ein Sondergebiet sowohl zum Zoll- als auch zum Steuergebiet der Gemeinschaft, ist keine Ausfuhranmeldung erforderlich. Dies trifft für folgende Sondergebiete zu:  

  • Azoren (PT)
  • Madeira (PT)
  • Monaco (FR)
  • Vereinigtes Königreich: Nordirland (XI)

Hinweis: Helgoland: Obwohl Helgoland sowohl steuer- als auch zollrechtlich als Drittland gilt, ist für Waren, die keinen besonderen Förmlichkeiten oder Verboten und Beschränkungen unterliegen, keine Ausfuhranmeldung notwendig. Die angesprochenen Fälle hingegen müssen mit der Art der Anmeldung "EX" deklariert werden (siehe Typ 4).

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Sondergebiet Typ 2: EU-Zollgebiet aber kein Steuergebiet der Gemeinschaft

Gehört ein Sondergebiet zum Zollgebiet, aber nicht zum Steuergebiet der Gemeinschaft, ist bei der Ausfuhr die Art der Anmeldung "CO" anzugeben. Dies trifft für folgende Sondergebiete zu:

  • Åland-Inseln (FI)
  • Berg Athos (GR)
  • Campione d’Italia (IT)
  • Ital. Teil Luganer See (IT)
  • Kanarische Inseln (ES)
    Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera, El Hierro
  • Überseeische Departements (FR)
    Französisch-Guayana, Guadeloupe, La Réunion, Martinique, Mayotte, Saint-Martin (frz. Teil)
  • Nord-Zypern, türkischer Teil (CY)

Hinweis: Die vollständige Auflistung für die Ausfuhr finden Sie in der Codeliste I0806 auf der Website des Zolls.

Sondergebiet Typ 3: Mit Abkommen über das gemeinsame Versandverfahren (NCTS)

Gehört ein Sondergebiet weder zum Zollgebiet noch zum Steuergebiet der Gemeinschaft, aber zu der Europäische Freihandelsassoziation EFTA oder ist dem Abkommen über das gemeinsame Versandverfahren (NCTS) beigetreten, so ist bei der Ausfuhr die Art der Anmeldung "EU" anzugeben. 

Dies trifft für folgende Sondergebiete zu:

  • Büsingen (CH)
  • Island (IS)
  • Isle of Man (GB)
  • Liechtenstein (LI)
  • Kanalinseln (GB)
    Alderney, Jersey, Guernsey, Sark Inseln, Insel Herm, Les Minquires
  • Republik Nordmazedonien (MK)
  • Norwegen (NO)
  • Schweiz (CH)
  • Serbien (XS)
  • Türkei (TR)
  • Vereinigtes Königreich - ausschließlich Großbritannien ohne Nordirland (GB)
    Der Ländercode XU ist nicht in Zollanmeldungen zu verwenden.

Hinweis: Die vollständige Auflistung für die Ausfuhr finden Sie in der Codeliste I0811 auf der Website des Zolls.

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Sondergebiet Typ 4: Kein EU-Zollgebiet und kein Steuergebiet der Gemeinschaft 

Gehört ein Gebiet weder zum Zollgebiet noch zum Steuergebiet der Gemeinschaft und ist es auch nicht dem Abkommen über das gemeinsame Versandverfahren (NCTS) beigetreten, so ist bei der Ausfuhr die Art der Anmeldung "EX" anzugeben. Dies trifft für folgende Territorien zu:

  • Andorra (AD)
  • Antarktis (AQ)
  • Anguilla (AI)
  • Bermuda (BM)
  • Bosnien-Herzegowina (BA)
  • Britische Jungferninseln (VG)
  • Britisches Territorium im Indischen Ozean (IO)
  • Ceuta (XC)
  • Falklandinseln (FK)
  • Färöer (FO)
  • Französisch-Polynesien (PF)
  • Grönland (GL)
  • Gibraltar (GI)
  • Helgoland (DE)
    Das gilt für Waren, die besonderen Förmlichkeiten (z.B. verbrauchssteuerpflichtige Waren) oder Verboten und Beschränkungen unterliegen. In allen anderen Fällen brauchen die Waren keine Anmeldung (siehe oben).
  • Kaimaninseln (KY)
  • Kosovo (XK)
  • Livigno (IT)
  • Melilla (XL)
  • Miquelon (PM)
  • Montserrat (MS)
  • Neukaledonien (NC)
  • Pitcairn-Inseln (PN)
  • Puerto Rico (US)
  • San Marino (SM)
  • St. Barthélemy (BL)
  • St. Helena, Ascension + Tristan da Cunha (SH)
  • St. Pierre (PM)
  • Südgeorgien + südliche Sandwichinseln (GS)
  • Turks- und Caicosinseln (TC)
  • Vatikanstadt (VA)

Hinweis: Die vollständige Auflistung für die Ausfuhr finden Sie in der Codeliste I0802 auf der Website des Zolls.