
Die zollrechtliche Behandlung von Sondergebieten
Bei Lieferungen in Sondergebiete ist einiges zu prüfen: Liegt eine Ausfuhr oder lediglich eine innergemeinschaftliche Lieferung vor? Was ist Anmeldeart und Länderkürzel? Ein Überblick.
Bei Lieferungen in Sondergebiete ist einiges zu prüfen: Liegt eine Ausfuhr oder lediglich eine innergemeinschaftliche Lieferung vor? Was ist Anmeldeart und Länderkürzel? Ein Überblick.
Sondergebiete: Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung?
Sondergebiet Typ 1: Zoll- und Steuergebiet der Gemeinschaft
Sondergebiet Typ 2: Zollgebiet aber kein Steuergebiet der Gemeinschaft
Sondergebiet Typ 3: Mit Abkommen über das gemeinsame Versandverfahren (NCTS)
Sondergebiet Typ 4: Kein Zollgebiet und kein Steuergebiet der Gemeinschaft
Sondergebiete müssen aus zweierlei Gesichtspunkten betrachtet werden: Zum einen die steuerrechtliche und zum anderen die zollrechtliche Behandlung. Diese können voneinander abweichen wie bei den Ålandinseln, die aus umsatz/verbrauchsteuerrechtlicher Sicht wie ein Drittlandgebiet behandelt werden, zollrechtlich jedoch zum Unionsgebiet gehören. Für die zollrechtliche Behandlung müssen Sie also zunächst prüfen: Liegt eine Ausfuhr vor?
Ob eine Ausfuhranmeldung abgegeben werden muss, entscheidet die zollrechtliche Behandlung des Sondergebiets.
Hinweis: Bei den Ausfuhranmeldungen hängt die richtige Anmeldeart davon ab, ob das Bestimmungsziel zum Zollgebiet der Europäischen Union beziehungsweise zu einem Teilnehmer im gemeinsamen Versandverfahren (NCTS) gehört oder nicht.
Gehört ein Sondergebiet sowohl zum Zoll- als auch zum Steuergebiet der Gemeinschaft, ist keine Ausfuhranmeldung erforderlich. Dies trifft für folgende Sondergebiete zu:
Hinweis: Helgoland: Obwohl Helgoland sowohl steuer- als auch zollrechtlich als Drittland gilt, ist für Waren, die keinen besonderen Förmlichkeiten oder Verboten und Beschränkungen unterliegen, keine Ausfuhranmeldung notwendig. Die angesprochenen Fälle hingegen müssen mit der Art der Anmeldung "EX" deklariert werden (siehe Typ 4).
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Gehört ein Sondergebiet zum Zollgebiet, aber nicht zum Steuergebiet der Gemeinschaft, ist bei der Ausfuhr die Art der Anmeldung "CO" anzugeben. Dies trifft für folgende Sondergebiete zu:
Hinweis: Die vollständige Auflistung für die Ausfuhr finden Sie in der Codeliste I0806 auf der Website des Zolls.
Gehört ein Sondergebiet weder zum Zollgebiet noch zum Steuergebiet der Gemeinschaft, aber zu der Europäische Freihandelsassoziation EFTA oder ist dem Abkommen über das gemeinsame Versandverfahren (NCTS) beigetreten, so ist bei der Ausfuhr die Art der Anmeldung "EU" anzugeben.
Dies trifft für folgende Sondergebiete zu:
Hinweis: Die vollständige Auflistung für die Ausfuhr finden Sie in der Codeliste I0811 auf der Website des Zolls.
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Gehört ein Gebiet weder zum Zollgebiet noch zum Steuergebiet der Gemeinschaft und ist es auch nicht dem Abkommen über das gemeinsame Versandverfahren (NCTS) beigetreten, so ist bei der Ausfuhr die Art der Anmeldung "EX" anzugeben. Dies trifft für folgende Territorien zu:
Hinweis: Die vollständige Auflistung für die Ausfuhr finden Sie in der Codeliste I0802 auf der Website des Zolls.