Reparatursendungen: Zollverfahren nach der Reparatur im Überblick
Abfertigung zum freien Verkehr, passive Veredelung, aktive Veredelung: Welche Zollverfahren sind nach Reparaturen im Ausland möglich? Wir liefern Unternehmen einen Überblick.
Abfertigung zum freien Verkehr, passive Veredelung, aktive Veredelung: Welche Zollverfahren sind nach Reparaturen im Ausland möglich? Wir liefern Unternehmen einen Überblick.
Abfertigung zum freien Verkehr
Abfertigung zum freien Verkehr als Rückware
Abfertigung mit aktiver Veredelung
Abfertigung mit passiver Veredelung
Fazit: Zollverfahren für Reparatursendungen
Für viele Unternehmen ist es noch kein Selbstgänger: Was tun, wenn ein Kunde aus einem Drittstaat eine Ware zur Reparatur zurücksendet? Oder wenn Reparaturen in einem Drittland durchgeführt werden sollen? Zum richtigen Workflow gehört der korrekte Umgang mit dem Zoll bei der Wiedereinfuhr. Es gibt unterschiedliche Zollverfahren für Reparatursendungen aus Drittländern.
Sie überführen die Sendung in der Standardabwicklung in den freien Verkehr. In diesem Fall darf die Ware im Ausland verändert worden sein und es müssen keine Fristen eingehalten werden. Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer können dann bei der Wiedereinfuhr auf Ihr Unternehmen zukommen.
Hat Ihr Geschäftspartner allerdings einen Präferenznachweis beigefügt, fallen bei der Einfuhr keine oder nur reduzierte Zollabgaben an. Zu beachten ist aber, dass in vielen Freihandelsabkommen keine Präferenz für eigene (EU) Ursprungserzeugnisse vorgesehen ist. Ausnahmen ist beispielsweise die Schweiz.
Alternativ können Sie die Waren als Rückware importieren. Bei diesem Zollverfahren fallen weder Zollabgaben noch Einfuhrumsatzsteuer an. Allerdings ist die Abfertigung als Rückware innerhalb einer Frist von drei Jahren möglich. Die vorhergehende Ausfuhr und dass die Ware von da an nur benutzt und nicht verändert wurde, muss belegt werden (Nämlichkeitsnachweis).
Im Zollverfahren der aktiven Veredelung können Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union zur Durchführung von Veredelungsarbeiten und Reparaturen eingeführt werden, ohne dass Abgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahmen angewandt werden. Die Ware steht dann unter zollamtlicher Überwachung. Eine Wiederausfuhrfrist muss eingehalten und eine Sicherheit hinterlegt werden. Dazu ist entweder eine förmliche Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt notwendig oder man beantragt die Bewilligung mit der Zollanmeldung selbst. Zweiteres geht aber nur bei einmaligen Vorgängen.
Im Zollverfahren der passiven Veredelung können Unionswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt und in einem Drittland Reparaturen oder anderen Veredelungsvorgängen unterzogen werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
Unter die passive Veredelung fällt auch das Zollverfahren des Standardaustausches, der auf Antrag im Rahmen der Ausbesserung von Unionswaren bewilligt wird. Bei einer vorzeitigen Einfuhr des Ersatzerzeugnisses muss eine Sicherheit hinterlegt werden. Schadhafte Waren sind grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten, ab dem Tag der Zollanmeldung auszuführen.
Für die Inanspruchnahme eines Ersatzwarenverkehrs benötigen Sie eine förmliche Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts. Auch hier wird in mit und ohne vorzeitige Einfuhr unterschieden und es gilt eine Frist von sechs Monaten.
Die AEB Zollsoftware kommuniziert direkt mit den lokal zuständigen Zollbehörden in Deutschland, der Schweiz, in den Niederlanden, in Großbritannien und Belgien.
Jedes der Zollverfahren nach Reparaturen hat Vor- und Nachteile. Abhilfe schafft jetzt eine
neue Übersicht der IHK Region Stuttgart im Internet: Sie beantwortet die Frage,
wie solche Einfuhren korrekt anzumelden sind und welches Zollverfahren sich für
welche Fallkonstellation am ehesten anbietet. Darüber hinaus gibt sie Hinweise,
wie der Zollwert bestimmt werden kann.
Sie finden die Arbeitshilfe unter https://www.stuttgart.ihk24.de