Registrierung als Registrierter Ausführer (REX)
REX

Registrierung als Registrierter Ausführer (REX)

Mit dem Start in dieses Jahr sind einige neue Anwendungsbereiche in Bezug auf den Status als Registrierter Ausführer zu beachten. Wir haben den Überblick für Sie.

Der Status des Registrierten Ausführers gewinnt zunehmend an Bedeutung. Wir fassen zusammen, wie sich das neue Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich und geänderte Regularien im APS-System (Allgemeines Präferenzsystem) auswirken.

Was ist ein Registrierter Ausführer (REX)?

REX steht für registrierter Exporteur und ist ein Status, den ein Unternehmen im Rahmen des APS oder eines Freihandelsabkommens erfüllen muss. Als registrierter Exporteur können Sie Ursprungsnachweise auf der Rechnung ohne eine Wertgrenze ausstellen. Der Status des REX kommt sowohl in Freihandelsabkommen (Vereinigtes Königreich, Japan, Kanada, Vietnam) als auch im Allgemeinen Präferenzsystem für Entwicklungsländer (APS) zum Einsatz.

Im Gegensatz zum Ermächtigten Ausführer ist der REX-Status nicht bewilligungspflichtig. Das heißt für Sie: Eine Registrierung beim zuständigen Hauptzollamt reicht aus. Dazu füllen Sie das Formular 0442 des Zolls „Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer (REX)“ aus. Es wird weder die betriebliche Organisation geprüft noch eine Arbeits- und Organisationsanweisung verlangt.

Brexit ready: Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens mit dem Vereinigten Königreich hat der Zoll das Merkblatt aktualisiert. Hier können Sie die Details nachlesen: Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU.

Wann brauche ich eine Registrierung als REX?

Es gibt drei Fälle, in denen die Registrierung erforderlich ist:

Fall 1: Allgemeines Präferenzsystem (APS)

Wenn Sie EU-Ursprungswaren mit einem Präferenznachweis zur Weiterverarbeitung in einen APS-Staat senden und die daraus hergestellten Waren anschließend mit Präferenz zurück in die EU bringen wollen, brauchen Sie eine Registrierung (Geberlandanteil / Bilaterale Kumulierung).

Seit dem 1. Januar 2018 ist dazu eine Erklärung zum Ursprung erforderlich. Bei präferenzbegünstigten Waren im Wert von über 6.000 Euro darf diese nur ein registrierter Ausführer ausfertigen.

Fall 2: Weiterversendung in die Schweiz oder nach Norwegen

Wenn Sie Waren aus einem APS-Staat in die EU bringen, können Sie diese - solange sie noch nicht zum freien Verkehr überlassen wurden - mit einem Ersatz-Präferenznachweis in die Schweiz oder nach Norwegen weitersenden.

Dieser Nachweis wird seit dem aktualisierten Briefwechsel in der Schweiz und in Norwegen anerkannt. Die Abkommenstexte sind im Amtsblatt L 27/2019 vom 31. Januar 2019 enthalten.

Fall 3: Warenverkehr im Rahmen von Abkommen

Das betrifft die neueren Freihandelsabkommen mit Kanada, Japan, Vietnam und dem Vereinigten Königreich sowie Abkommen mit Ghana, Côte d’Ivoire und Staaten nach dem ESA-Wirtschaftspartnerabkommen (Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe).

REX und der Brexit

Mit dem Brexit ist in der EU ein neues Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) in Kraft getreten, das seit dem 01. Januar 2021 vorläufig angewendet wurde und seit dem 1. Mai 2021 offiziell in Kraft getreten ist. Es umfasst die Länder Großbritannien, Nordirland und die Staaten der Europäischen Union.

In diesem Abkommen brauchen Sie den Status als Registrierter Ausführer, wenn Sie Sendungen mit einem höheren Wert als 6.000 Euro pro Sendung exportieren wollen. Eine Erklärung zum Ursprung bei Waren im Wert von unter 6.000 Euro können in der EU allen Unternehmen abgegeben werden und bedürfen keiner Registrierung.

Wichtig zu beachten: Der Status des ermächtigten Ausführers kommt im Abkommen mit Großbritannien und Nordirland nicht zum Tragen. Nur der Status als registrierter Exporteur ist zwingend erforderlich.

REX in APS-Staaten

Das REX-System wird nicht nur in Freihandelsabkommen angewendet, sondern auch, wenn Sie Waren von Unternehmen aus APS-Staaten erhalten.

Ist das der Fall müssen dort angesiedelte Unternehmen seit dem 01. Januar 2021 eine Registrierung vorweisen. APS-Länder, die das REX-System noch nicht etabliert haben, sind damit ab sofort von den Vorteilen einer vergünstigten Einfuhr ausgenommen. Das betrifft zum Beispiel Somalia, den Süd-Sudan oder den Kongo. Auf der Website der Europäischen Kommission zum Registrierten Exporteur erhalten Sie eine tabellarische Übersicht, bei welchen Ländern dies der Fall ist.

Export – mit direktem Draht zum Zoll

Mit AEB Export Filing erleichtern Sie sich Ihre Zollanmeldungen: ein zentrales System, Datenservice für Zollrechtsänderungen, nahtlose Integration in SAP®, IFS und Co.

REX in weiteren Freihandelsabkommen

Vietnam

Mit Inkrafttreten des Freihandelsabkommens am 1. August 2020 wurden viele Waren mit Ursprung im Land des anderen Vertragspartners bei der Einfuhr zollfrei. Für die meisten übrigen Waren ist im Abkommen ein Stufenplan für einen zwischen drei und 15 Jahren gestaffelten Zollabbau hinterlegt.

Gemäß einer am 11.6.2020 im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung kommen für Lieferungen aus der EU nur Ursprungserklärungen in Betracht; bei präferenzberechtigten Sendungen über 6.000 Euro muss diese ein Registrierter Ausführer (REX) ausstellen.

Bei Einfuhren in die EU sind eine, im Abkommen als "Ursprungszeugnis" bezeichnete EUR.1 und für präferenzberechtigte Sendungen bis 6.000 Euro eine Ursprungserklärung, vorgesehen. Eine Umstellung auf das REX-System (oder auf eine andere Registrierung) für Sendungen über 6.000 Euro ist, nach gesonderter Mitteilung durch Vietnam, möglich.

Bitte beachten Sie, dass die Verwendung des Registrierten Ausführers durch Vietnam in diesem Freihandelsabkommen getrennt zu sehen ist von der Verwendung im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems (APS).

Kanada

Im Rahmen des Freihandelsabkommens mit Kanada (CETA) werden Ursprungserklärungen als zulässige Präferenznachweise anerkannt. Registrierte Ausführer können diese bei Warenwerten über 6.000 Euro erstellen. CETA war das erste Freihandelsabkommen der EU, das den REX als Status vorsieht.

Seit dem 21. September 2020 findet das Draw-Back-Verbot aus dem Wirtschafts- und Handelsabkommen mit Kanada Anwendung. Daher hat der Zoll zu dem Zeitpunkt das Merkblatt aktualisiert. Alle Informationen lesen Sie im Merkblatt zu CETA .

Japan

Das Abkommen mit Japan weist gegenüber anderen Ursprungsprotokollen Abweichungen auf, sodass in einem Merkblatt EU – Japan – EPA der Generalzolldirektion näher auf die Besonderheiten eingegangen wird. Das Merkblatt klärt auch den Status des Ausführers. Erklärungen zum Ursprung können bei Warenwerten über 6.000 Euro nur von Registrierten Ausführern erstellt werden.

In der Erklärung zum Ursprung müssen außerdem die verwendeten Ursprungskriterien codiert angegeben werden. Die Codes definieren den Herstellungsvorgang, der zur Erzielung des Präferenzursprungs geführt hat. Sollten auf einem Handelspapier Positionen mit unterschiedlichen Ursprungskriterien gemeinsam aufgelistet sein, ist es notwendig, dass die Codierungen positionsgenau zusortiert werden.

AEB-Tipp: Datenbank zur Prüfung des Geschäftspartners
Ob Ihr Geschäftspartner eine gültige REX-Nummer eingetragen hat, prüfen Sie über die Datenbank der EU Rex number validation.