Update Entwaldung: Ziel, Zeitplan und Pflichten der EUDR
Sorgfaltspflichten

Update Entwaldung: Ziel, Zeitplan und Pflichten der EUDR

Mit der EU Deforestation Regulation (EUDR) geht die EU gegen Entwaldung und Waldschädigung weltweit vor. Sie wird gerade überarbeitet und tritt am 30. Dezember 2025 in Kraft.

Die VO (EU) 2023/1115 ist eine der wichtige Maßnahme für den globalen Waldschutz. Die Verordnung nimmt neben Holz selbst noch weitere Produkte in den Fokus, für deren Gewinnung immer wieder Wälder weichen.

Ursprünglich sollte die EUDR vom 31. Mai 2023 bereits zum 30. Dezember 2024 angewendet werden – doch in einer Pressemitteilung vom 2. Oktober 2024 hat die Europäische Kommission eine Verschiebung um 12 Monate vorschlagen. Am 4. Dezember 2024 wurde im Trilog der EU-Institutionen dieser Vorschlag beschlossen und am 23.12.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Der Gültigkeitsbeginn der Entwaldungs-VO ist somit auf den 30. Dezember 2025 verschoben worden. Für Kleinst- und kleine Unternehmen gibt es eine Verschiebung auf den 30. Juni 2026. Auch die EU hat nun mehr Zeit und soll bis 30. Juni 2025 eine Liste der Staaten veröffentlichen, für die nur ein geringes oder aber ein hohes Risiko gilt. 

Mitte April 2025 hat die EU umfangreiche Erleichterungen bei der Umsetzung der Entwaldungsrichtlinie angekündigt, und Leitfaden sowie FAQ überarbeitet. Werfen Sie daher mit uns einen Blick auf den jetzigen Stand der Entwaldungsverordnung und die darin enthaltenen Pflichten.

Das Ziel: Waldschutz

Mit der Entwaldungsverordnung will die EU dem weltweiten Verlust von Waldflächen entgegenwirken. In der Begründung findet sich die Schätzung der Vereinten Nationen, dass zwischen 1990 und 2020 bereits etwa 10 % der Wälder weltweit verloren gegangen sind. Die EUDR enthält daher Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr von Waren aus der Union, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.

In Deutschland informiert die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) darüber. Das Amt wird als zuständige Behörde niedergelassene Marktteilnehmer und Händler kontrollieren. Für die Einhaltung der Verordnung in der Primärproduktion (Land- und Forstwirtschaft) sind die Behörden der Länder zuständig.

Tipp: Abonnieren Sie den EUDR-Newsletter des BLE oder nehmen Sie an einem der angebotenen Webinare zur EUDR teil. 

EUDR: Wer ist betroffen?

Gemäß Anhang I der Verordnung sind Produzenten, Marktteilnehmer und Händler für die folgenden Rohstoffe sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse wie beispielsweise Palmölderivate, Futtermittel oder Leder, im globalen Warenverkehr mit der EU (Aus- und Einfuhr) betroffen:

  • Kakao
  • Kaffee
  • Kautschuk
  • Ölpalme
  • Soja und
  • Rinder

Als Erzeugnisse werden beispielsweise Palmölderivate, Futtermittel, Waren aus Weichkautschuk, Leder, Bücher oder Möbel aufgeführt.

Alle Unternehmen in der EU, die diese Produkte im- oder exportieren, diese herstellen, verarbeiten und/oder mit ihnen handeln, unterliegen der Verordnung. Der Umfang der Sorgfaltspflichten hängt wesentlich davon ab, ob man in der Lieferkette nachgelagert ist.

Hinweis: Holz- oder Kartonverpackungen, die nicht als eigenständige Produkte verkauft werden, sondern andere Erzeugnisse umschließen, fallen nicht unter die EUDR. Dies gilt auch für Betriebsanleitungen. Weitere Informationen finden sich in den FAQ und Leitlinien der EU-Kommission, die das BLE auch auf Deutsch zur Verfügung stellt.

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EUDR: Was ist zu tun?

Betroffene Unternehmen müssen zukünftig nachweisen, dass die relevanten Rohstoffe entwaldungsfrei gewonnen wurden. Als entwaldungsfrei gelten sie dann, wenn sie nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammen bzw. nach diesem Zeitpunkt zu einer Schädigung von Wäldern geführt haben. Zudem müssen auch die zugehörigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes eingehalten werden. Dazu gehören Gesetze zum Naturschutz aber auch Arbeitnehmerrechte, Menschenrechte oder der Schutz indigener Bevölkerungsgruppen, siehe Artikel 2 (40). Zu guter Letzt muss eine Sorgfaltserklärung gemäß Anhang II der Verordnung eingereicht werden. 

Betroffene Unternehmen müssen daher jetzt Informationen einholen zu den relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen inklusive HS-Codes, Menge, Erzeugerland und Geolokalisierung der Grundstücke der Rohstofferzeugung. Dann müssen sie recherchieren, ob die Rohstoffe und Erzeugnisse gemäß der in Artikel 10 genannten Kriterien entwaldungsfrei gewonnen wurden und eine Risikobewertung vornehmen. Bei Feststellen eines Risikos müssen Maßnahmen zur Risikominderung eingeleitet werden, bevor die Ware auf den EU-Markt gelangen darf. In der anschließenden Sorgfaltserklärung bestätigen Sie, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.

Die EU-Kommission hat in einer Pressemitteilung vom 15. April 2025 zur Vereinfachung der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnungeinige Maßnahmen zusammengefasst. Dazu gehört die Wiederverwendung von Sorgfaltserklärungen für Waren, die bereits auf dem EU-Markt waren und wieder eingeführt werden. Außerdem wird es die Möglichkeit geben, Sorgfaltserklärungen nicht nur pro Charge oder Sendung, sondern jährlich abzugeben. Vereinfachungen wird es auch durch die Bezugnahme auf die Due Diligence Statements (DDS) der Lieferanten über Referenznummern geben. Mit all diesen Maßnahmen soll die Anzahl der Sorgfaltserklärungen erheblich verringert werden.  

Die FAQ der EU-Kommission sowie die Guidance for Regulation (EU) 2023/1115 wurden ebenfalls im April 2025 aktualisiert. 

Zwei Beispiele zu importiertem Kakao und exportiertem Holz

In der Präsentation der Europäischen Kommission zur EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten, die auf den Webseiten des BLE zu finden ist, werden beispielhaft Lieferketten aufgegriffen, in denen die EUDR zum Tragen kommt. Die Infografiken zeigen Beispiele und sind nicht für alle Lieferketten repräsentativ. Sie zeigen aber plakativ Zusammenhänge auf. Zwei davon wollen wir hier leicht modifiziert aufgreifen. 

Beispiel Import: Kakaolieferkette einer EU-Schokoladenmarke

Die Abkürzung DD steht für Due Diligence und DDS für das Due Diligence Statement.

Zollwertermittlung
Zollwertermittlung
Beispiel Export: Ausfuhr von Möbeln aus inländischem Holz

Das BLE hat in einer Pressemeldung am 5. September 2024 klargestellt: "Bei der Produktion der heimischen Primärprodukte wie Rinder, Soja und Holz fällt in der Regel keine Entwaldung an. Grundsätzlich können Landwirtinnen und Landwirte die Anforderungen der EUDR erfüllen, wenn sie künftig einmal pro Jahr digital eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem abgeben. Über dieses System erhalten die Betriebe innerhalb von 24 Stunden eine Referenznummer, die sie beim Verkauf der Produkte formlos an den Abnehmer übermitteln. Diese Nummer wandert mit der Ware entlang der Lieferkette". 

Mit dieser Nummer kann also die gesamte Lieferkette, wie hier beispielhaft aufgezeigt, durchlaufen werden:

Zollwertermittlung
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EU-Informationssystem "Due Diligence Register"

Um eine Sorgfaltserklärung abgeben zu können, müssen Unternehmen einen Zugang zum Due Diligence-Register für Entwaldung beantragen. Das BLE stellt dafür auch eine Anleitung auf Deutsch bereit. 

Für die Abgabe einer Sorgfaltserklärung werden folgende Informationen benötigt:

  • Aktivität: Import, Export oder heimische Erzeugung
  • Handelsort
  • Produktart mit HS-Code (zum Beispiel "Sojabohnen", alle Waren sind mit HS-Code im Auswahlmenü vorhanden)
  • Menge/Masse/Volumen
  • Geolokalisierungsdaten des Herkunftsorts der Ware

Die finale Version dieses EU-Informationssystems steht seit November 2024 allen Marktbeteiligten zur Verfügung und seit Dezember 2024 können Sorgfaltserklärungen eingestellt werden.

>> Hier geht es zum EU-Informationssystem EUDR 

Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie unter die Regelungen der EUDR fallen. Ist dies der Fall, sollten Sie Ihre unternehmensinterne Organisation dafür aufstellen.