
Zoll fragt persönliche Steuer-ID von Mitarbeitern ab
Im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen fragt der Zoll die persönliche Steuer-ID von Mitarbeitern ab. Wie sieht es in Ihrem Unternehmen aus?
Im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen fragt der Zoll die persönliche Steuer-ID von Mitarbeitern ab. Wie sieht es in Ihrem Unternehmen aus?
Die Fragebögen zur Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen brachten eine Überraschung in den Unternehmen. Unter Berufung auf den UZK fragte der Zoll die persönliche Steuer-ID von verantwortlichen Mitarbeitern ab. Betroffen sind sowohl Mitglieder der Geschäftsführung als auch Zollverantwortliche auf Arbeitsebene. Die Verunsicherung in den Unternehmen ist groß, wie ein vom AEB-Experten Carsten Bente moderierter Austausch von AEB-Kunden zur Neubewertung zeigte.
Rechtsgrundlage für die Abfrage der Steuer-ID ist Art. 39 Buchstabe a) UZK in Verbindung mit Art. 24 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA). Demnach dürfen als Voraussetzung für zollrechtliche Bewilligungen/Vereinfachungen bei den Verantwortlichen in den Unternehmen keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften sowie keine Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit vorliegen. Die Abfrage der Steuer-ID betrifft über AEO-Bewilligungen hinaus sämtliche Bewilligungsarten, in denen auf Art. 39 a) UZK referenziert wird. Hierzu gehören u. a. alle Bewilligungen für Zollvereinfachungen sowie Bewilligungen für die Reduzierung von Gesamtsicherheiten.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) machte gegenüber der Generalzolldirektion (GZD) zollrechtliche und datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Abfrage der Steuer-ID geltend. Allerdings hält die Zollverwaltung grundsätzlich an der Abfrage der persönlichen Steuer-ID fest. Datenschutzrechtlich argumentierte die Zollverwaltung mit dem Hinweis darauf, dass der Datenaustausch zwischen Zoll und Finanzämtern das Steuergeheimnis wahrt und ausschließlich im gesetzlichen Prüfungsrahmen erfolgt.
Immerhin brachte der Dialog zwischen DIHK und Generalzolldirektion mehr Klarheit über das Vorgehen des Zolls. Der Zoll verdeutlichte beispielsweise, dass er schwerwiegende/wiederholte Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften und Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit als zwei verschiedene Kriterien ansieht, die er unabhängig voneinander prüft. „Das erste Kriterium umfasst die privaten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitarbeiters (z. B. Steuerhinterziehung) losgelöst von dessen unternehmerischer Tätigkeit. Das andere Kriterium betrifft ‚schwere Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit‘ – beispielsweise wenn jemand seine Position als Geschäftsführer einer Spedition für Drogenschmuggel missbraucht hat. Der Passus ‚im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit‘ beziehe sich ausschließlich auf ‚schwere Straftaten‘, nicht aber auf ‚Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften‘“ fasst die IHK Würzburg Schweinfurt zusammen. Die Abfrage beim Finanzamt beschränkt sich auf schwerwiegende oder wiederholte steuerrechtliche Verstöße, die innerhalb der letzten drei Jahre erfolgt sind.
Die IHK Würzburg-Schweinfurt weiter: „Die Hauptzollämter nehmen mittels der persönlichen Steuer-ID bei den Finanzämtern i.d.R. keine detaillierte inhaltliche Abfrage vor, zum Beispiel zu Gehältern/Einkommen der betreffenden Unternehmensmitarbeiter. Diese Informationen unterliegen weiterhin dem Steuergeheimnis. Stattdessen findet eine allgemein gehaltene Ja/Nein-Abfrage gemäß dem Wortlaut von Art. 39 a) UZK statt – also ob schwerwiegende oder wiederholte Verstöße steuerrechtlicher Art vorliegen. Ein konkreterer Informationsaustausch zwischen HZA und Finanzamt ist erst vorgesehen, wenn den Finanzämtern Erkenntnisse über o. g. Verstöße bekannt sind.“
Der DIHK zeigte sich mit den Ausführungen der GZD zum Datenschutz nicht vollständig zufrieden. Er wird jetzt mit anderen Spitzenverbänden auf den Bundesdatenschutzbeauftragten zugehen, um die Rechtmäßigkeit der Abfrage in der vorliegenden Form zu prüfen. Ein zeitlicher Rahmen für die Prüfung liegt nicht vor.