Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Elektrofahrrädern mit den KN-Kodes 8711 6010 und ex 8711 6090 wurde ab dem 3. Mai 2018 von der EU-Kommission gegenüber den Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten für 9 Monate verfügt. Die EU-Kommission hatte bereits am 20. Oktober 2017 ein Antidumpingverfahren und am 21. Dezember 2017 ein Antisubventionsverfahren wegen der Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der VR China begonnen.
Die EU-Kommission veröffentlichte in der Durchführungsverordnung einen statistischen Vergleich von zwei Quartalen aufeinanderfolgender Jahre. Dieser zeigt eine Verdreifachung der Importzahlen von chinesischen Elektrofahrrädern im Untersuchungszeitraum. Deren Marktanteil stieg dadurch auf 33 % an.
Hohe Antidumpingzölle sind möglich
Die
zollamtliche Erfassung dient dazu, für alle Elektrofahrradeinfuhren seit dem 3.
Mai 2018 nach Abschluss des Prüfverfahrens und Genehmigung durch die WTO
Antidumpingzölle in Höhe der sogenannten Schadensbeseitigungsschwelle
(festgesetzt auf 189 %) erheben zu können. Die Hauptzollämter können von Importeuren
der betroffenen Waren auch eine zusätzliche Sicherheitsleistung fordern,um die zu erwartenden
Antidumpingzölle abzusichern. Ergeben sich aus dem Verfahren keine Strafzölle,
werden die Sicherheiten zurückerstattet.