Unter anderem Handelsunternehmen konnten es sich bisher
bei den statistischen Meldungen auf Basis der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV) relativ einfach machen. Sie nutzten die Möglichkeit, ihre
Meldungen auf Basis von Sammelwarennummern abzugeben, die das Statistische
Bundesamt im Einzelfall genehmigte. Doch schließlich fanden die zuständigen
Ministerien, dass es etwas zu viele Einzelfälle waren – und befürchteten, dass
die Aussagekraft der Außenhandelsstatistik beeinträchtigt sei.
Abhilfe soll die 19. Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV) bringen, die am 17. August 2017 im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht worden ist (BGBl. I S. 3197).
Demnach gilt für Zusammenstellungen verschiedener Waren: Die
Verwendung einer zulassungspflichtigen Sammelwarennummer kann das Statistischen
Bundesamt Antrag genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden
- Die zulassungspflichtigen Sammelwarennummern
sind vorgesehen für die vereinfachte Anmeldung von Zusammenstellungen von
Kraft- und Luftfahrzeugteilen sowie für Zusammenstellungen von geringwertigen
Waren der Kapitel 01 bis 83, 91 und 92 sowie 94 bis 97 des Warenverzeichnisses
für die Außenhandelsstatistik (WA).
- Die Zusammenstellungen von geringwertigen Waren
müssen mindestens drei Waren der genannten Kapitel mit unterschiedlichen
Warennummern des WA enthalten.
- Die unter die selbe Warennummer eingereihten
geringwertigen Waren dürfen einen Wert von 500 EUR und ein Gewicht von 1.000 kg
nicht überschreiten. Bei Waren der Kapitel 01 bis 24 des WA reduziert sich der
Wert auf 200 EUR.
- Es gilt ein Schwellenwert von 3 Millionen EUR pro
Verkehrsrichtung (Einfuhr, Ausfuhr), die das Unternehmen im Vorjahr nicht
überschritten haben darf.
Besondere Regelung bei Warenlieferungen von Retouren,
Restposten, Konkurswaren oder gebrauchten Waren: Hierfür darf für eine Sendung
bis zu einem statistischen Gesamtwert von 50.000 Euro einmalig eine
Sammelwarennummer beantragt werden.
Praxistipp: Den Materialstamm prüfen
Bereits erteilte Genehmigungen gelten bis zu ihrem Ablauf weiter. Den Unternehmen wird geraten zu überprüfen, ob sie die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen. Unternehmen, die bisher auf Basis von Sammelwarennummern gearbeitet haben und die neuen Anforderungen nicht erfüllen, sollten dringend prüfen, ob sie Änderungen in ihrem Materialstamm oder in ihren Zolllösungen vornehmen müssen: Legen Sie dort bereits die Waren detailliert an, bei denen Sie keine Genehmigung zu einer Warenzusammenstellung erhalten werden. Zum Beispiel, weil Ihre Ware über der Wertschwelle liegt, oder weil Ihr Warenverkehr mehr als 3 Mio. Euro im Jahr je Handelsrichtung beträgt.
Neue Regelungen für Zubehör und Teile
Die 19. Verordnung zur Änderung der AHStatDV regelt auch die Anmeldung von Zubehör und Ersatzteilen für Maschinen u.ä. neu:
- Gehören Teile und Zubehör üblicherweise zur Ausrüstung eines Hauptgegenstandes und werden mit diesem zusammen versendet, können Teile und Zubehör wie bisher vereinfacht unter der Warennummer des Hauptgegenstandes angemeldet werden.
- Für Teile und Zubehöre aus den Kapiteln 84-86 und 90, die ohne den zugehörigen Hauptgegenstand versendet werden, sind Vereinfachungen in Abhängigkeit vom Gesamtwert der Sendung vorgesehen. Liegt der Gesamtwert über 2.500 Euro und der Wert der einzelnen Teile oder des Zubehörs dabei pro Warennummer unter 1.000 Euro, dürfen diese unter der Ware mit dem höchsten statistischen Wert eingereiht werden.
- Liegt der Gesamtwert unter 2.500 Euro und es ist nicht bekannt ist, für welchen Hauptgegenstand die Teile oder das Zubehör bestimmt sind, dürfen mechanische Teile unter der Position 8487, elektrische Teile unter 8548 und optische Teile und Zubehör unter 9033 eingereiht werden.
Greift keine dieser Vereinfachungen, muss das Teil/Zubehör einzeln unter der entsprechenden Warennummer eingereiht werden.
Einzelne Einreihung bei Verboten oder Beschränkungen erforderlich
Teile und Zubehöre müssen immer dann einzeln eingereiht werden, wenn die Sendung aus weniger als drei Warennummern besteht oder Vorschriften aus dem Zollrecht oder Außenwirtschaftsrecht dies verlangen. Das ist der Fall, wenn z.B. Verbote und Beschränkungen greifen.