Wer haftet? Geschäftsleitung oder Exportkontroll-Mitarbeiter?
An diesem Punkt stellt sich nun die Frage, wer genau bei Verstößen bestraft oder bebußt wird und damit haftet. Da es in Deutschland kein Unternehmensstrafrecht gibt, kann das Unternehmen als juristische Person nicht bestraft werden. Der staatliche Strafanspruch richtet sich immer gegen eine natürliche Person. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage: Haftet die Geschäftsleitung oder der einzelne Mitarbeiter aus der Exportkontrollabteilung?
Grundlegend für die Beantwortung dieser Frage ist § 14 I StGB für Straftaten und § 9 I Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) für Ordnungswidrigkeiten heranzuziehen. Danach liegt die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung und Haftung für alle Unternehmensbereiche bei der Geschäftsleitung. Die Geschäftsleitung trägt für Verstöße im Bereich des Exportkontrollrechts die Verantwortung und haftet grundsätzlich bei Verstößen.
Für den Fall, dass im Unternehmen ein Ausfuhrverantwortlicher gegenüber dem
BAFA benannt wurde, haftet dieser persönlich. Der Ausfuhrverantwortliche muss grundsätzlich Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung sein, also der höchsten hierarchischen Ebene des Unternehmens angehören. Damit ist die Exportkontrolle stets „Chefsache“. Bei Unternehmen, die keinen Ausfuhrverantwortlichen gegenüber dem
BAFA benannt haben, haften je nach Gesellschaftsform des Unternehmens die Geschäftsführer bzw. Vorstände persönlich.