Der türkische Zoll
akzeptiert die „Exporter’s Declaration” für Waren, die Zusatzabgaben
unterliegen, nicht mehr. Das hat das türkische Staatssekretariat am 24. Mai
2019 mit sofortiger Wirkung angeordnet Der Hintergrund: Die Türkei fordert für
Importe bestimmter Waren Zusatzzölle und Ausgleichssteuern. Ausgenommen sind Waren, die EU- oder Türkei-Ursprung haben.
Als Nachweis des
Ursprungs akzeptierte die Türkei eine Herstellererklärung (Exporter’s
Declaration). Diese konnte der Hersteller selbständig erstellen. Eine
Bestätigung durch eine offizielle Stelle (zum Beispiel Zoll oder IHK) war nicht
erforderlich.
Änderungen bereits in Kraft
Das hat sich jetzt
geändert. Die Verordnung vom 24. Mai hebt die Regelungen zur Exporter’s
Declaration aus den Importverordnungen 2017/4 und 2017/10926 auf. Die aktuellen Regelungen erfordern zusätzlich zum A.TR unter bestimmten
Bedingungen ein Ursprungszeugnis. Das türkische Handelsministerium definiert in einem Schreiben:
„Das ist dann der Fall, falls für die importierten Waren Zusatz- oder
Ausgleichszölle anfallen können.“ Bei Importen gibt das elektronische System
BILGE dem türkischen Importeur Auskunft über die Notwendigkeit. Dieses System kann
auch für Vorab-Prüfungen verwendet werden.
Diese Waren sind betroffen
Textilien, Koffer
oder Zahnbürsten. Die betroffenen Warengruppen sind breit gestreut.
In der Praxis neigt der Zoll offenbar zu einer weiten Auslegung der Vorschriften. „Laut Rückmeldung einiger betroffener Unternehmen scheint der
Zoll pauschal bei sämtlichen Waren, die von Zusatzabgaben betroffen sind,
IHK-Ursprungszeugnisse zusätzlich zur A.TR zu verlangen“, meldet die IHK Region
Stuttgart. Das bedeutet für EU-Exporteure einen erheblichen Mehraufwand. Kunden
von AEB, die eine Origin & Preferences-Lösung nutzen, können sich einen Teil der Arbeit sparen. AEB
bietet ein Modul an, um Ursprungszeugnisse auch elektronisch zu beantragen.
Tipp der IHK: Vorab
mit Ihrem türkischen Geschäftspartner klären, welche Dokumente für den Import
erforderlich werden, um Zeitverzögerungen oder die nachträgliche Ausstellung
eines Ursprungszeugnisses zu vermeiden.