Mit
Wirksamkeit zum 19. Juli 2018 hat die EU-Kommission Schutzmaßnahmen für die
europäische Stahlindustrie erlassen. Für insgesamt 23 Warenkategorien sind
Zollkontingente eröffnet worden. Sind diese ausgeschöpft, wird ein Schutzzoll
von 25 % vom Zollwert erhoben. Ausnahmen sind für Entwicklungsländer sowie
Norwegen, Island und Liechtenstein vorgesehen.
Nach
der Einführung von Schutzzöllen auf Stahlimporte mit US-amerikanischem Ursprung
untersuchte die EU-Kommission, ob es in der Folge am Weltmarkt zu Handelsumlenkungen
kommt. Die Ergebnisse wurden jetzt in der Verordnung (EU) 2018/1013 veröffentlicht:
Für 23 von den 28 untersuchten Warenkategorien trifft das zu. In der Konsequenz
werden Stahlimporte in die EU ab sofort über Kontingente reguliert.
Regelungen für Stahlimporte
Für
Stahlimporteure gilt: Fällt ihre Ware in eine der 23 betroffenen Warenkategorien,
werden nach Ausschöpfung der Kontingente 25 % Schutzzoll erhoben. Alle
Kontingentmengen und -nummern mit den zugehörigen Warennummern sind im Anhang V
der Verordnung tabellarisch gelistet. Die Mengen entsprechen dabei dem
Durchschnittswert aus den letzten drei Jahren. Zugeteilt werden die Quoten nach
dem Windhundverfahren – wer zuerst anmeldet kommt am ehesten in den Genuss des
Kontingents.
Im
EZT-Online sind die Warentarifnummern mit den Maßnahmen 122
(nichtpräferenzielle Zollkontingente) und 696 (Zusatzzölle Schutz)
gekennzeichnet.
Ausnahmen für Entwicklungsländer
Ausnahmen gelten grundsätzlich für Norwegen, Island
und Liechtenstein – und sind außerdem für Entwicklungsländer vorgesehen. Der
Anhang V listet tabellarisch alle Entwicklungsländer und Warenkategorien auf,
für die Ausnahmen gelten. Jeder dort markierte Eintrag fällt weiterhin unter
die Regelung der Schutzmaßnahmen. Daher gelten auch für viele Importe aus z. B.
Brasilien, der Türkei oder China Zollkontingente bzw. Schutzzölle. Die genauen
Bedingungen sind in der der Verordnung aufgeführt.