Reihengeschäft-Fallbeispiel aus Umsatzsteuersicht
Hier haben wir ein klassisches Reihengeschäft, bei dem der mittlere Unternehmer B in Deutschland den Transport organisiert. Nach dem Grundsatz der deutschen Rechtsauffassung und sinngemäß auch nach der seit 01.01.2020 geltenden EU-Regelung (die so genannten Quick Fixes regeln nur Reihengeschäfte innerhalb der EU) ist die „bewegte“ Lieferung (d.h., die Lieferung, die steuerfrei sein kann) die Lieferung (= der Verkauf) von C an B. C hat also die steuerfreie Ausfuhrlieferung; B hat dann einen nicht steuerbaren Umsatz, da der Ort der Lieferung für B dort ist, wo die Versendung endet (also in Mexiko). Bei dieser umsatzsteuerlichen Variante, die eindeutig die einfachste Lösung ist, berechnen C und B keine Umsatzsteuer.
Theoretisch wäre es auch möglich, dass B aktiv nachweist, dass er als Lieferer auftritt (mehr Aktivitäten auf der Vertriebsseite als im Einkauf – Einkauf ab Werk, Verkauf DAP/CFR). Dann wäre die Lieferung von B an A die bewegte Lieferung. B hätte dann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung und C müsste B französische Umsatzsteuer berechnen. Dass das keiner will, ist logisch. Deshalb Variante 1.