Mit der Zustimmung des britischen Unterhauses sowie der erwarteten Einwilligung des EU-Parlaments wird ein geregelter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am 31.01.2020 sehr wahrscheinlich. Somit startet voraussichtlich am 1. Februar 2020 eine Übergangsphase, in welcher das Vereinigte Königreich weiterhin in der Zollunion und im Binnenmarkt verbleibt. Damit ist der Warenverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU weiterhin ohne Ein- oder Ausfuhranmeldungen möglich.
Anders sieht es beim Präferenzursprung aus. Denn die Freihandelsabkommen sind Verträge mit Dritten, und für diese zählt die zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangsregelung (Austrittsabkommen) zunächst mal nicht. Einige Freihandelspartner haben aber bereits signalisiert, dass sie Waren mit britischem Ursprung während der Übergangsphase weiterhin als EU-Waren akzeptieren. Für alle anderen Länder gilt das Vorgehen wie ohne ein Austrittsabkommen: Produkte des Vereinigten Königreichs verlieren ihren EU-Präferenzursprung. Ggf. muss neu kalkuliert und womöglich Lieferantenerklärungen widerrufen werden.
Mehr anwendungsbezogene Informationen zur präferenzrechtlichen Auswirkung finden Sie im AEB Serviceportal unter Origin & Preferences. Per Brexit-Toolkit machen Sie Ihre Global-Trade-Prozesse jetzt fit für die Zeit nach dem Brexit.