Mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie wurden Lieferungen über ein Konsignationslagern in einem anderen Mitgliedsstaat einheitlich geregelt. Der Lieferer braucht sich unter bestimmten Bedingungen nicht umsatzsteuerlich im Empfangsland zu registrieren und kann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung geltend machen.
Dies ist möglich, obwohl die Ware in den anderen Mitgliedsstaat verbracht und dort gelagert wird, während sie sich weiterhin im Eigentum des Lieferers befindet. Diese Voraussetzungen nennt der Referentenentwurf:
- Der Erwerber ist vor Beginn des Transports bekannt.
- Der Lieferer hat keinen Sitz, Betriebsstätte, seine Geschäftsleitung oder seinen Wohnsitz im Bestimmungsmitgliedsstaat.
- Der Erwerber verwendet seine USt-IdNr. und führt Aufzeichnungen über die Lieferung.
- Auch der Lieferer führt Aufzeichnungen über den Transport und die Lagerung und gibt in der Zusammenfassenden Meldung die Lieferung in das Konsignationslager an.
- Der Erwerber muss die Ware innerhalb von 12 Monaten dem Konsignationslager entnehmen.
Der Referentenentwurf beinhaltet außerdem detaillierte Regelungen zu den Aufzeichnungen und behandelt die Fälle, in denen die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden.