
Warenbezeichnungen im Visier des Zolls: Kurz-Überblick
Die Warenbezeichnung sorgt verstärkt für Diskussionen zwischen Zoll und Unternehmen. Wir fassen die Grundlagen zusammen und liefern nützliche Links.
Die Warenbezeichnung sorgt verstärkt für Diskussionen zwischen Zoll und Unternehmen. Wir fassen die Grundlagen zusammen und liefern nützliche Links.
Im Ausfuhrverfahren
In der Bewilligung
In der vorübergehenden Verwahrung
Verwahrungslager und Sicherheiten
Der Frachtdienstleister ANA Cargo hat für seine Kunden ausführliche Informationen zur Prüfung durch den deutschen Zoll veröffentlicht. Offensichtlich achtet der deutsche Zoll verstärkt auf korrekte Warenbeschreibungen, die durch die drittländischen Geschäftspartner gemeldet werden. Mit dem Hinweis möchte der Frachtdienstleister unnötigen Wartezeiten bei der Zollabwicklung vorbeugen und kündigt an, dass anfallende Bußgelder aufgrund mangelhafter Warenbezeichnungen zu Lasten der Kunden weiterberechnet werden.
Auch innerhalb der Kommunikation zwischen der deutschen Zollverwaltung und deutschen Unternehmen gewinnt die korrekte Warenbezeichnung an Bedeutung. Wir fassen die fachlichen Grundlagen zusammen.
Es kann vorkommen, dass Ihr Zöllner auf eine Ausfuhranmeldung eine Nachricht versendet, dass die eingegebene Warenbeschreibung unzureichend ist. Übermitteln Sie in diesen Fällen eine sprechende Warenbeschreibung. Grundsätzlich ist die übliche Handelsbezeichnung der Waren anzugeben. Wichtig ist, dass Ihr zuständiges Zollamt Ihre Einreihungsentscheidung nachvollziehen kann.
In der Bewilligung für das vereinfachte Verfahren (SDE) bleibt eine Warenaufstellung auch nach Inkrafttreten des Zollkodex der Europäischen Union (UZK) weiterhin wesentlicher Bestandteil Ihrer Bewilligung. Dort sind sowohl Warennummern als auch Warenbezeichnungen enthalten. Die Bewilligung gilt nur für Exporte, wenn diese die dort genannten Warenbezeichnungen betreffen.
Beispiel: Wenn Sie eine Bewilligung für die Warentarifnummer „7318“ mit der Warenbeschreibung „Schrauben“ erhalten haben, können Sie damit keine „Keile“ im vereinfachten Verfahren ausführen, obwohl diese unter dem gleichen Viersteller geführt werden. Nutzen Sie in diesen Fällen das Normalverfahren oder beantragen Sie eine Erweiterung Ihrer Bewilligung.
Auf Zoll online erläutert die deutsche Zollverwaltung die Hintergründe der sogenannten vorübergehenden Verwahrung:
Grundsätzlich haben sich für die Anforderungen an die Beschreibung von Waren im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung keine Änderungen gegenüber der Zeit vor dem Inkrafttreten des UZK ergeben.
Der Art. 116 UZK-DA, Seite 74 regelt Details zu den Aufzeichnungen gemäß Art. 148 Abs. 4 UZK, Seite 100. Demnach sind für die Warenbeschreibung folgende Informationen bzw. Angaben in den Aufzeichnungen zu erfassen: Nähere Angaben, die für die Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Menge und handelsübliche oder technische Bezeichnung der Waren sowie gegebenenfalls das Kennzeichen des Behälters.
Auch in der Vergangenheit wurde immer wieder diskutiert, was unter einer „handelsüblichen Bezeichnung“ zu verstehen sei und ob man damit den Interessen des Zolls zur zollamtlichen Überwachung und der Feststellung der Nämlichkeit gerecht werde. Im Merkblatt zu Zollanmeldungen heißt es dazu unter anderem:
Bei zugelassenen Empfängern werden die Angaben in der summarischen Anmeldung üblicherweise zollseitig automatisiert aus dem Versandverfahren übernommen.
Zwischen den Unternehmen und dem Zoll gibt es immer wieder Diskussionen, dass sich aus den Aufzeichnungen zur vorübergehenden Verwahrung/SumA-Daten die Höhe der Sicherheit nicht berechnen lässt. Eine Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers muss von der erteilten Bewilligung für die Gesamtsicherheit für das Verwahrungslager getrennt betrachtet werden. Die Anforderungen an Aufzeichnungen und Nachweisführung (vorgeschriebene Aufzeichnungen für das Verwahrungslager und Aufzeichnungen bzw. Nachweisführung zur Bestimmung des Referenzbetrags) sind nicht deckungsgleich.
Für das Verwahrungslager geeignete Aufzeichnungen müssen daher nicht geeignet sein, um auch die Höhe einer zu leistenden Sicherheit (Referenzbetrag) ermitteln und im weiteren Verlauf nachweisen zu können.
Zollkodex der Europäischen Union (UZK)