PEM: Neue Ursprungsregeln seit 1. Januar 2025
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PEM: Neue Ursprungsregeln seit 1. Januar 2025

Seit 1. Januar 2025 gelten in der Pan-Euro-Med-Zone für die meisten Länder die modernisierten Ursprungsregeln. Ein Blick auf Länder, Zeitplan und Regeländerungen.

Mehrjährige Verhandlungen liegen hinter der EU und ihren Partnerstaaten im Paneuropa-Mittelmeerraum (PEM). Gemeinsam haben sie die Ursprungsregeln des sogenannten Regionalen Übereinkommens reformiert.

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln trat 2012 in Kraft. In vielen der bilateralen Abkommen zwischen den Partnerstaaten ersetzte es nach und nach die Ursprungsregeln.

Die Regeln des Regionalen Übereinkommens sollten modernisiert werden. Nachdem zunächst nicht alle Partnerstaaten den revidierten Regeln zugestimmt haben, konnten sie von den Unternehmen seit 2021 als sogenannte Übergangsregeln bei einigen Abkommen als Alternative gewählt werden. Diese Übergangsregeln sind mit Inkrafttreten der nun doch verabschiedeten revidierten Regeln des Regionalen Übereinkommens Ende Dezember 2024 ausgelaufen.

Pan-Euro-Med-Matrix – welche Länder sind dabei?

In der Pan-Euro-Med-Matrix sind alle Partnerstaaten aufgeführt: die Europäische Union, Island, Schweiz einschließlich Liechtensteins, Norwegen, Färöer-Inseln, Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Westjordanland und Gaza-Streifen, Syrien, Tunesien, Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo, Republik Moldau, Georgien und Ukraine.

In der Pan-Euro-Med-Matrix wird dargestellt, welche Länder untereinander ein Abkommen abgeschlossen haben und welchen Ursprungsregeln das Abkommen folgt. In der dortigen vereinfachten Darstellung wird die Anwendung des bisherigen Regionalen Übereinkommens bzw. der damit gleichwertigen bisherigen Ursprungsregeln mit einem „C“ dargestellt. Mit einem „R“ sind Abkommen gekennzeichnet, in denen das Regionale Übereinkommen mit den revidierten Ursprungsregeln angewendet werden.

Steht in der vereinfachten Matrix ein „CR“ können in 2025 wahlweise die alten oder neuen Regeln angewendet werden. Dies wurde durch die erst Ende 2024 verabschiedeten Übergangsbestimmungen ermöglicht. Sie werden allerdings nicht von allen Ländern angewendet.

Dadurch, dass nun nicht mehr für alle Länder der Matrix dieselben Ursprungsregeln anwendbar sind, haben sich zwei Kumulierungszonen ergeben:

  • Einerseits die Abkommen, in denen das revidierte Regionale Übereinkommen angewendet wird (neue PEM-Regeln)
  • Andererseits die Abkommen, in denen noch die alten PEM-Regeln verwendet werden.

Grundsätzlich können Waren, die ihren Ursprung gemäß der Regeln in der einen Zone erworben haben, nicht mehr präferenzbegünstigt in der anderen Zone verwendet werden. Jedoch sehen die Übergangsbestimmungen, sofern sie angewendet werden können, in vielen Fällen eine Durchlässigkeit von den im Allgemeinen strengeren alten Regeln zu den neueren vor.

Die EU Generaldirektion Steuern und Zollunion (TAXUD) informiert dazu auf ihrer Website Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung und PEM-Übereinkommen.

Für die Schweiz erläutert das Schweizer Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) den aktuellen Stand auf Ihrer Webseite Ursprungsregeln revidiertes PEM-Übereinkommen.

PEM-Ursprungsregeln – die wichtigsten Änderungen

Die revidierten Ursprungsregeln lassen sich im Wesentlichen durch folgende Vereinfachungen zusammenfassen:

  • Einfachere Be- und Verarbeitungsregeln
    Streichung kumulativer Anforderungen, niedrigere Schwellwerte, Zusammenfassung von Ursprungsregeln und Wegfall vieler ex-Regeln für HS-Positionen oder HS-Unterpositionen
  • Berechnung des Ab-Werk-Preises sowie des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft anhand von Durchschnittswerten eines Steuerjahres möglich
  • Erhöhung der allgemeinen Toleranz von 10% auf 15%
  • Einführung von Gewichtsregeln insbesondere in den Kapiteln 1 bis 24
  • Textilien sollen die Ursprungseigenschaft anhand einer größeren Palette von Verarbeitungsschritten erlangen können.
  • Volle Kumulierung für die meisten Waren
  • Abschwächung des Draw Back Verbots
    Möglichkeit der Zollrückvergütung beispielsweise bei aktiver Veredelung für die meisten Erzeugnisse

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Ursprungsnachweise – jetzt und in Zukunft

Die EUR-MED und die Ursprungserklärung EUR-MED entfallen. EUR.1 und Ursprungserklärung bleiben erhalten. Ermächtigte Ausführer können Ursprungserklärungen auch bei Sendungen über 6.000 Euro abgeben. Bilateral kann zudem vereinbart werden, dass an Stelle der Ursprungserklärung eine Erklärung zum Ursprung von einem in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführer abgegeben wird.

Gemeinsam mit den Übergangsbestimmungen wurde im Dezember 2024 das Regionale Übereinkommen auch um Bestimmungen zu elektronisch ausgestellten Ursprungsnachweisen ergänzt. Der deutsche Zoll reagierte darauf mit einer Fachmeldung. Darin auch ein Link auf eine Veröffentlichung der Länder, die momentan ein entsprechendes System in Betrieb haben: Norwegen, Türkei, Marokko und Israel.

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