Erstes grünes Handelsabkommen: Neuseeland – EU
Freihandel

Erstes grünes Handelsabkommen: Neuseeland – EU

Nachhaltigkeit ist ein wichtiges Ziel des neuen Handelsabkommens, das die EU und Neuseeland seit Juni 2018 verhandelten und am 30. Juni 2022 zum Abschluss gebracht haben.

Wie in der Pressemitteilung vom 30. Juni 2022 angekündigt, wurde das Abkommen einer Rechtsförmlichkeitsprüfung unterzogen, in alle Amtssprachen der EU übersetzt und dann im Amtsblatt der EU 2024/229 veröffentlicht. Es muss jetzt noch in Neuseeland ratifiziert werden, bevor das Abkommen in Kraft tritt.

Implementierte Nachhaltigkeit

„Das ist eine neue Generation von Handelsabkommen, bei dem beide Seiten echte wirtschaftliche und ökologische Vorteile erzielen werden“, so der für Handel zuständige Exekutiv-Vizepräsident der Kommission Valdis Dombrovskis in der Pressemitteilung. Die Ziele der Pariser Klimakonferenz 2015 (dazu gehören die Begrenzung der Erderwärmung und Treibhausgasneutralität) sowie grundlegende Arbeitnehmerrechte sind für beide Parteien einzuhalten. Bei Verstößen drohen Handelssanktionen.

Zum ersten Mal beinhaltet ein EU-Handelsabkommen auch ein eigenes Kapitel über nachhaltige Ernährungssysteme.

Zollvorteile auf einen Blick

Neben den ökologischen Zielen sind für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Neuseeland besonders die wirtschaftlichen Vorteile interessant. Für Neuseeland ist die EU der drittgrößte Handelspartner. Der Warenhandel zwischen beiden Partnern betrug 2021 fast 7,8 Mrd. EUR. Das Abkommen erlaubt europäischen Unternehmen, jährlich Zölle in Höhe von mehr als 140 Mio. EUR einzusparen.

Zölle für Ausfuhren aus der EU werden mit dem Inkrafttreten abgeschafft. Im Bereich der Lebensmittel trifft dies z.B. auf Schweinefleisch, Wein und Schaumwein, Schokolade, Zuckerwaren und Kekse (derzeitiger Zollsatz bei allen 5 %) zu. Auch für Kraftfahrzeuge, Kleidung und Textilien (derzeit bis zu 10%), bzw. Maschinen, Chemikalien, Pharmazeutika (derzeit bis zu 5%) werden die Zölle aufgehoben.

Im Gegenzug wird die EU ihre Zölle auf die meisten neuseeländischen Waren abschaffen oder erheblich senken. Für sensible Produkte sind Zollkontingente vorgesehen.

Zudem werden geographische Herkunftsbezeichnungen geschützt beispielsweise bei Weinen (Rioja, Champagner etc.), Käse (Comté, Feta etc.) und anderen Spezialitäten (Lübecker Marzipan etc.).

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Sneak Preview: Eckdaten des Handelsabkommens

Der nach den Verhandlungen veröffentlichte Wortlaut der Ursprungsbestimmungen lässt folgende Eckpunkte erkennen:

  • Präferenz kann nicht nur auf Basis einer Erklärung zum Ursprung, sondern auch auf Basis der Gewissheit des Einführers beantragt werden.
  • Für Exporte aus der EU wird die Regelung des Registrierten Ausführer (REX) angewendet.
  • Wie in anderen neueren Abkommen lassen sich Erklärungen zum Ursprung auch für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten ausstellen.
  • Für Vormaterialien können voraussichtlich Durchschnittspreise verwendet werden.

IT-gestützte Hilfe – so funktioniert‘s

Unkompliziert können Sie sich durch Origin & Preferences von AEB unterstützen lassen. Hier sind nicht nur die Freihandelsabkommen der EU, sondern auch die der Schweiz umgesetzt. Dafür sorgt der AEB-Datenservice in Kooperation mit renommierten Datenanbietern.

Die Regelungen zur Präferenzkalkulation im Handel zwischen EU und Neuseeland werden nach dem Inkrafttreten hinterlegt. Außerdem verwaltet die AEB-Software alle notwendigen Nachweise. So können Sie rechtssicher den Präferenzstatus von Handelswaren ermitteln, Zölle sparen und Wettbewerbsvorteile nutzen.

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