Präferenznachweise im Überblick
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Präferenznachweise im Überblick

Welches Dokument benötige ich wann? Und welchen Ursprungserklärungstext für welches Land? REX oder EA? AEB hilft schnell und unkompliziert.

Nachweise im Überblick

Ob innerhalb der EU, einer Zollunion oder eines Freihandelsabkommens – Sie müssen immer den passenden Nachweis der Freiverkehrseigenschaft bzw. des Ursprungs vorlegen können.


In der EU: (Langzeit-)Lieferantenerklärungen

Lieferantenerklärungen werden grundsätzlich bei Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union verwendet. Lieferant und Empfänger sind dabei in der EU ansässig. Der Wortlaut von Lieferantenerklärungen ist verbindlich vorgegeben, der Zoll liefert dafür eine Übersicht.

Während eine Einzel-Lieferantenerklärung nur für eine einzelne Warenlieferung gilt, können Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ausgestellt werden.

Hinweis: Grundsätzlich müssen Lieferantenerklärungen im Original unterzeichnet werden. Gemäß Art. 63 Absatz 3 UZK-IA kann die Unterschrift entfallen, wenn die Lieferantenerklärung mittels Datenverarbeitung erstellt wurde und der Aussteller entweder durch elektronische Authentisierung oder durch Haftungsübernahmeerklärung die Verantwortung für die Inhalte der Erklärung abgibt.

Türkei: Warenverkehrsbescheinigung A.TR.

Für den Warenverkehr mit der Türkei wird bei sogenannten Zollunionswaren die Freiverkehrsbescheinigung A.TR. gefordert. Damit wird bestätigt, dass die gelieferten Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr der EU bzw. der Türkei stammen. Abweichend davon gibt es für Agrarerzeugnisse und EGKS-Waren (Waren der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) eine Ursprungspräferenz mit anderen Präferenznachweisen.

Das A.TR. wird von einer Zollstelle abgestempelt. Ermächtigte Ausführer dürfen im Rahmen ihrer Bewilligung vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. selbst ausfertigen.

Hinweis: Das A.TR. muss in einer Amtssprache der Europäischen Union und kann ggf. zusätzlich in Türkisch ausgefüllt werden. Die Angabe des Ländernamens "Türkiye" wird für die Türkei empfohlen.

>> Der Zoll informiert zur Beantragung der A.TR. im Normalverfahren
>> Der Zoll informiert zur Ausstellung der A.TR. im vereinfachten Verfahren

Außerhalb der EU: EUR.1, EUR-MED und Ursprungserklärung

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird als formeller Präferenznachweis außerhalb der EU verwendet. Sie wird auf Antrag und Vorlage eines ausgefüllten Formblattes durch die Zollstellen ausgestellt.

Im Rahmen der Pan-Europa-Mittelmeer (PEM)-Präferenzen kann bzw. muss unter bestimmten Umständen eine EUR-MED verwendet werden. Bei den ab 2025 geltenden PEM-Präferenzursprungsregeln ist allerdings nur noch die EUR.1 als formeller Präferenznachweis vorgesehen. Der Möglichkeit, diese elektronische abzubilden, wird Raum gegeben.

Alternativ zur EUR.1 kann auch eine Ursprungserklärung abgegeben werden. Deren Wortlaut ist in den einzelnen Freihandelsabkommen festgelegt. Analog zur Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED gibt es für die PEM-Präferenzen auch die Ursprungserklärung EUR-MED.

Hinweis: In den meisten Abkommen können bis zur Wertschwelle von 6.000 Euro alle, ab dieser Wertschwelle nur Unternehmen mit der Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer (EA) eine Ursprungserklärung abgeben.

Inhaltlich ähnlich zur Ursprungserklärung ist die in neueren Abkommen häufiger anzutreffenden Erklärung zum Ursprung. Dabei tritt der registrierte Ausführer REX an die Stelle des EA. Der Vorteil: Der REX benötigt keine Bewilligung, sondern es genügt eine Registrierung über die zuständige Zollstelle in der REX-Datenbank.

Mit AEB zum richtigen Präferenztext

Da der Wortlaut bei den Ursprungserklärungen/Erklärungen zum Ursprung nicht zentral über eine EU-Verordnung wie bei der (Langzeit-)Lieferantenerklärung bestimmt wird, sondern in den Freihandelsabkommen jeweils zwischen der EU und dem jeweiligen Abkommenspartner festgelegt ist, ist dieser nicht einheitlich. Bei der Ausfertigung ist daher mit großer Sorgfalt vorzugehen, damit dem Importeur der Zollvorteil nicht aufgrund von Formfehlern verwehrt wird.

So hilft AEB: Mit dem kostenfreien Online-Tool Einfach zum richtigen Präferenztext können Sie mit wenigen Klicks die jeweils gültigen Ursprungserklärungstexte für die Abgangs- und Ziellandbeziehung nachschlagen. In vielen Abkommen wird zudem wertabhängig ein REX oder Ermächtigter Ausführer benötigt – dies und einiges mehr finden Sie in der Anwendung.

Die Anwendung deckt neben den Freihandelsabkommen der EU auch die der Schweiz und des Vereinigten Königreichs ab. Auf Wunsch kann die Ermittlung des Präferenztextes mittels API auch in bestehende Lösungen integriert werden.

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Mit Origin & Preferences von AEB nutzen Sie die Vorteile und Chancen aus den Freihandelsabkommen der EU und der Schweiz.

Zur Aufbewahrung von Präferenznachweisen

Nach § 147 Abs. 2 AO sind die förmlichen Präferenznachweise und handschriftlich unterzeichnete Ursprungserklärungen zehn Jahre lang im Original aufzubewahren. Mit dem Urteil 4 K 60/21 vom 4. September 2023 hat das Finanzgericht Hamburg bekräftigt, dass der Präferenznachweis (in diesem Fall nach Formblatt A) nicht im Sinne einer bloßen Formalität zu verstehen ist. Selbst wenn der Ursprungsort durch andere Beweismittel festgestellt werden kann, verliert der Wirtschaftsbeteiligte den Anspruch auf Nutzung der Zollpräferenz, wenn er die geforderten Präferenznachweise nach der Digitalisierung vernichtet und in der Zollprüfung daher nur Kopien vorlegen kann.

Blick über den Tellerrand: In der Schweiz dürfen – wie in der Information zur Aufbewahrung von Einfuhr-Ursprungsnachweisen ab 1.1.2024 dargestellt - Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungszeugnisse und Ursprungserklärungen bereits seit 1. Januar 2024 auch digital aufbewahrt werden, sofern die Veranlagung erfolgt ist und nach diesem Datum stattgefunden hat.