
Präferenznachweise im Überblick
Welches Dokument benötige ich wann? Und welchen Ursprungserklärungstext für welches Land? REX oder EA? AEB hilft schnell und unkompliziert.
Welches Dokument benötige ich wann? Und welchen Ursprungserklärungstext für welches Land? REX oder EA? AEB hilft schnell und unkompliziert.
Ob innerhalb der EU, einer Zollunion oder eines Freihandelsabkommens – Sie müssen immer den passenden Nachweis der Freiverkehrseigenschaft bzw. des Ursprungs vorlegen können.
Da der Wortlaut bei den Ursprungserklärungen/Erklärungen zum Ursprung nicht zentral über eine EU-Verordnung wie bei der (Langzeit-)Lieferantenerklärung bestimmt wird, sondern in den Freihandelsabkommen jeweils zwischen der EU und dem jeweiligen Abkommenspartner festgelegt ist, ist dieser nicht einheitlich. Bei der Ausfertigung ist daher mit großer Sorgfalt vorzugehen, damit dem Importeur der Zollvorteil nicht aufgrund von Formfehlern verwehrt wird.
So hilft AEB: Mit dem kostenfreien Online-Tool Einfach zum richtigen Präferenztext können Sie mit wenigen Klicks die jeweils gültigen Ursprungserklärungstexte für die Abgangs- und Ziellandbeziehung nachschlagen. In vielen Abkommen wird zudem wertabhängig ein REX oder Ermächtigter Ausführer benötigt – dies und einiges mehr finden Sie in der Anwendung.
Die Anwendung deckt neben den Freihandelsabkommen der EU auch die der Schweiz und des Vereinigten Königreichs ab. Auf Wunsch kann die Ermittlung des Präferenztextes mittels API auch in bestehende Lösungen integriert werden.
Nach § 147 Abs. 2 AO sind die förmlichen Präferenznachweise und handschriftlich unterzeichnete Ursprungserklärungen zehn Jahre lang im Original aufzubewahren. Mit dem Urteil 4 K 60/21 vom 4. September 2023 hat das Finanzgericht Hamburg bekräftigt, dass der Präferenznachweis (in diesem Fall nach Formblatt A) nicht im Sinne einer bloßen Formalität zu verstehen ist. Selbst wenn der Ursprungsort durch andere Beweismittel festgestellt werden kann, verliert der Wirtschaftsbeteiligte den Anspruch auf Nutzung der Zollpräferenz, wenn er die geforderten Präferenznachweise nach der Digitalisierung vernichtet und in der Zollprüfung daher nur Kopien vorlegen kann.
Blick über den Tellerrand: In der Schweiz dürfen – wie in der Information zur Aufbewahrung von Einfuhr-Ursprungsnachweisen ab 1.1.2024 dargestellt - Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungszeugnisse und Ursprungserklärungen bereits seit 1. Januar 2024 auch digital aufbewahrt werden, sofern die Veranlagung erfolgt ist und nach diesem Datum stattgefunden hat.