
EAR99, CCL, ECCN und mehr: Tipps und Prüfschritte zur US-Exportkontrolle
Ein Überblick zur US-Exportkontrolle von EAR99 über CCL, CCC hin zur ECCN Nummer. Denn Verstöße gegen das US-Recht können schwerwiegende Folgen haben.
Ein Überblick zur US-Exportkontrolle von EAR99 über CCL, CCC hin zur ECCN Nummer. Denn Verstöße gegen das US-Recht können schwerwiegende Folgen haben.
Wann greift das US-Reexportkontrollrecht?
EAR: US-Produkt oder nicht?
Sind US-Personen beteiligt?
Ich bin betroffen – was tun?
Die Prüfschritte nach den EAR
CCL und ECCN – Güterlisten
ECCN oder EAR99?
Bestimmungsziel ist entscheidend
Personenbezogene Embargos beachten
Kritische Verwendungszwecke nach EAR
Korrekte Stammdaten erforderlich
Das US-Exportkontrollrecht ist derzeit das einzige nationale
Exportkontrollrecht mit extraterritorialer Geltung. Aus diesem Grund kommen auch
nicht-amerikanische Unternehmen mit den Regelungen der US-Re-Exportkontrolle in
Berührung. Voraussetzung dafür ist allerdings ein Bezug zum US-Recht.
Bevor mit umfangreichen Prüfungen der amerikanischen Exportkontrollvorschriften begonnen werden kann, steht eine entscheidende Frage. Ob und welche Geschäfte weisen überhaupt einen US-Bezug auf? Als mögliche Bezugsfaktoren normieren die amerikanischen Exportkontrollvorschriften, die Export Administration Regulations (EAR), zwei Anwendungsbereiche:
Nach § 743.3&4 EAR sind die amerikanischen Exportkontrollvorschriften auf alle US-Produkte anwendbar. In einem ersten Prüfungsschritt gilt es für Unternehmen festzustellen, ob sich US-Produkte im Warenstamm finden. Welche Produkte als US-Produkte den EAR unterstehen, regelt § 734.3&4 EAR:
In Deutschland gefertigte Produkte werden über den Hafen von Miami nach Mittel- und Südamerika geliefert. In Miami werden diese lediglich umverpackt. Die deutschen Produkte unterstehen dann bei der Weiterlieferung von Miami als US-Produkte den Bestimmungen des US-Exportkontrollrechts. Mit Verlassen der USA geht die Eigenschaft „US-Produkts“ wieder verloren.
Aus den USA bezogene EAR99-Pumpen werden von Deutschland aus nach Südafrika geliefert. Von dort aus geht es weiter in den Sudan. Die Lieferung von Deutschland nach Südafrika unterliegt als Reexport den Regelungen der EAR. Ebenso auch die Lieferung von Südafrika in den Sudan.
Ein Unternehmen bezieht aus den USA nicht gelistete Standardpumpen mit der Klassifizierung EAR99. Die Pumpen werden in Deutschland hergestellten Maschinen verbaut, die an Kunden nach Südafrika geliefert werden sollen. Würden die Pumpen unverbaut an ein nicht-US-gelistetes Unternehmen nach Südafrika geliefert werden, könnte das genehmigungsfrei erfolgen. Die Pumpen sind für die Lieferung nach Südafrika nicht kontrolliert und sind damit auch nicht in eine De-Minimis-Kalkulation einzubeziehen. Die Maschinen sind damit keine US-Produkte und unterfallen nicht dem US-Recht.
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Neben dem güterbezogenen Anwendungsbereich definieren die EAR einen personenbezogenen Anwendungsbereich für US-Personen. In einem zweiten Schritt sollten Unternehmen daher prüfen, ob in ein Geschäft oder Vorgang eine US-Person involviert ist. Der Begriff der US-Person wird für die Regelungen der EAR in § 772.1 EAR definiert. Eine US-Person ist danach…
Wichtig in diesem Zusammenhang: Es gibt keine Definition der US-Person, die für das gesamte Recht der USA gültig ist. Je nachdem, welches US-Gesetz Anwendung findet, kann die Definition der US-Person variieren. Insbesondere für den Geschäftsverkehr mit Embargoländern, den das Office of Foreign Assets Control (OFAC) regelt, gilt eine von den EAR abweichende Definition. Es muss für den Einzelfall geprüft werden, wie das angewendete Gesetz die US-Person definiert. Dies beschreibt zum Beispiel 31CFR 560.215 für den Geschäftsverkehr mit dem Iran oder Kuba.
Befinden sich im Warenstamm eines Unternehmens US-Produkte? Oder liegt das Handeln einer US-Person vor? Dann müssen die Auslandsgeschäfte des Unternehmens nicht nur nach dem nationalen bzw. dem Exportkontrollrecht der EU geprüft werden. Sondern auch zusätzlich nach den Regelungen des US-Re-Exportkontrollrechts. In Supplement No.1 to § 732 EAR findet sich ein Prüfbaum (PDF-Seite 14) für die nach dem US-Re-Exportkontrollrecht vorzunehmenden Prüfschritte.
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Die EAR
kontrollieren neben den Exporten aus den USA auch Re-Exporte weltweit. Gemäß §
734.14 EAR sind Reexporte Lieferungen von US-Produkten, die aus Sicht der USA von
einem Fremdland in ein anderes Fremdland gehen. Aus Sicht der USA ist eine Lieferung von Deutschland nach Frankreich ebenso ein Reexport wie die
Lieferung von China nach Argentinien. Beide Geschäfte unterstehen demgemäß dem
US-Re-Exportkontrollrecht. Bei Lieferungen in die USA liegt aus Sicht der USA
kein Reexport, sondern ein Import vor. Diese unterliegen dem amerikanischen
Importrecht und eben nicht dem US-Re-Exportkontrollrecht.
Um die wesentlichen Punkte einer US-Re-Exportkontrollprüfung im Blick zu behalten, sollten betroffene Unternehmen vier Fragen beantworten:
Grundlage einer jeden Exportkontrollprüfung ist die
Güterklassifizierung nach den technischen Beschreibungen der Güterlisten des
Exportkontrollrechts. Güterlisten sind sowohl in der EU als auch in den USA das
klassische Instrument der Exportkontrolle.
Die Güter, auf die sich die US-Re-Exportkontrolle bezieht, werden in der amerikanischen Commerce Control List (CCL) beschrieben. Dabei werden ihre technischen Eigenschaften in den Export Control Classification Numbers (ECCN) genannt. Wie in Anhang I der EU-Dual-Use-Regulation 2021/821 sind auch in der CCL zumeist strategisch relevante Güter gelistet.
Diese gehen auf Beschlüsse der international besetzten Exportkontrollregime zurück. Die amerikanische CCL und der Anhang I der Dual-Use-VO sind daher bezüglich der Regimegüter deckungsgleich.
Nicht nur Rüstungsgüter unterliegen der Exportkontrolle. Die AEB-Software Export Controls prüft auch Ihre Dual-Use-Güter automatisch gegen nationale und internationale Güterlisten und macht rechtskonformen Versand einfach.
Die Güterlistenprüfung ist der Anknüpfungspunkt, um Genehmigungspflichten zu begründen – und damit auch die Basis einer zuverlässigen Exportkontrollorganisation im Unternehmen. Gibt es Waren, Software oder Technologie mit technischen Eigenschaften im Produktstamm, die mit den technischen Beschreibungen der ECCN in der CCL übereinstimmen? Das sollte jeder Exporteur prüfen.
Alle US-Produkte, die von ihren technischen Spezifikationen her keiner ECCN zugeordnet werden können, erhalten die Klassifizierung EAR99. Bei den sog. EAR99-Gütern handelt es sich also um Massenware, die nicht gelistet ist. Genehmigungspflichten können sich für die EAR99-Güter aus dem Bestimmungsziel, der Endverwenderprüfung oder der konkreten Verwendung ergeben. Die drei genannten Faktoren sind nun für die klassifizierten US-Produkte zu prüfen.
Anders
als Art. 3 der EG-Dual-Use-VO normiert das US-Re-Exportkontrollrecht keine
generelle Genehmigungspflicht für den Reexport aller gelisteten Dual-Use-Güter.
Entscheidend kommt es nach dem US-Recht auf das Bestimmungsziel des
Dual-Use-Guts an. Dazu ist die CCL mit einer Länderliste, der Commerce Country
Chart (CCC Supplement No.1 to Part 738 EAR) unterlegt.
Doch wie stellt man fest, ob für den konkreten Re-Export eine Genehmigungspflicht nach den EAR besteht? Dazu muss mittels der in der ECCN hinterlegten Kontrollgründe, den Reasons for Control, geprüft werden. Und zwar, ob sich in der Commerce Country Chart für das Bestimmungsland des Reexports ein „X“ in the Box findet. Nur wenn dies der Fall ist, ist der Reexport genehmigungspflichtig. Unternehmen müssen auch prüfen, ob für den konkreten Fall eine License Exception gemäß § 740 EAR eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht normiert. Erst dann können sie eine Reexportgenehmigung beim BIS beantragen.
Ist das Bestimmungsland der Iran, Nordkorea, Syrien oder Kuba, findet sich in der CCC der allgemeine Hinweis auf die Embargoregelungen des § 746 EAR. Bei Geschäften mit Embargoländern sind neben dessen Regelungen die weiteren des Office of Foreign Assets Control (OFAC) zu beachten.
Beschränkungen können sich nach dem US-Re-Exportkontrollrecht auch im Hinblick auf den Endverwender ergeben. Findet sich der Empfänger der US-Produkte auf einer der US-Sanktionslisten, können sich hieraus je nach Liste Verbote oder Genehmigungspflichten ergeben. Zum Vergleich: Ein „Treffer“ auf der europäischen CFSP-Liste führt immer zu einem umfassenden Verbot. Das BIS verwaltet drei Listen, für die bei US-Bezug weltweite Geltung beansprucht wird. Im Einzelnen sind dies:
Gegen die gelisteten Personen wurde eine Denial Order (Verbotsverfügung) seitens des BIS erlassen. Die Rechtsfolge eines Treffers auf der DPL ist ein umfassendes Verbot für den Handel mit US-Produkten.
Gelistete Personen stellen nach Erkenntnissen der US-Behörden ein Risiko dar, an der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägertechnologie beteiligt zu sein. Ein Treffer auf der Entity List führt zu einer Genehmigungspflicht für den Handel mit den im Listeneintrag genannten US-Produkten.
Bei den gelisteten Personen konnten die US-Behörden keine ausreichende Post- oder Preshipment Kontrolle vornehmen. Aus Sicht der USA bestehen bei diesen Personen Zweifel an der Eignung zum Bezug von US-Produkten. Die UL ist eine Warnliste, bei Geschäften mit diesen Personen besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht.
Die MEU List listet Unternehmen und Organisationen aus Burma, China, Russland und Venezuela, die seitens der US-Regierung als militärische Endverwender („military end users“) gemäß der Definition in § 744.21(g) der EAR eingestuft sind. Geschäfte mit den auf der MEU List genannten Entitäten sind in Bezug auf die in Supp. No. 2 zu Part 744 EAR genannten ECCN genehmigungspflichtig.
Neben den Listen des BIS sind zwei Listen des OFAC in Teilen auch von Nicht-US-Personen zu beachten:
Anders als im DE/EU-Exportkontrollrecht, das derzeit vier sogenannte Catch-All Clauses normiert, finden sich in § 744 EAR wesentlich mehr kontrollierte Verwendungszwecke. Unternehmen, die mit US-Gütern handeln, sollten die Aufzählung der verschiedenen kritischen Verwendungszwecke anschauen. Und sie sollten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben handeln.
Die Exportkontrolle sowohl nach den Vorschriften Deutschlands bzw. der EU als auch nach den Vorschriften des US-Rechts erfordern im Wesentlichen eine Stammdatenpflege und eine umfassende Dokumentation. So muss in den Stammdaten hinterlegt sein, welche Produkte aus den USA bezogen werden. Und auch, wie diese Produkte nach der US-amerikanischen Dual-Use-Güterliste zu klassifizieren sind. Nur dann ist eine Exportkontrollprüfung möglich.
Wichtig ist es, dass neben den umfangreichen Prüfungen des US-Re-Exportkontrollrechts das Exportkontrollrecht DE/EU nicht vergessen wird. Schließlich unterstehen alle deutschen Unternehmen für alle ihre Produkte in vollem Umfang diesem Rechtsgebiet. Um exportkontrollrechtliche Verstöße zu vermeiden, empfiehlt es sich für beide Rechtsgebiete eine Organisationsstruktur im Unternehmen aufzubauen und zu leben.
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