Gestellung: Im Unternehmen, beim Verpacker oder beim Zoll?
Praxisfrage

Gestellung: Im Unternehmen, beim Verpacker oder beim Zoll?

Wo ist die Gestellung eine Ware vorteilhaft? Der Amtsplatz des Zolls ist gebührenfrei, dennoch kann sich eine Gestellung im eigenen Unternehmen lohnen.

Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass die Zollstelle zuständige Ausfuhrzollstelle ist, in deren Bezirk die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden – das geht aus der Verwaltungsvorschrift A 06 10 des Bundesministeriums der Finanzen (Aktenzeichen: III B 1 - A 0610/16/10001, Dok-Nr. 2016/0554164, III B 1 -A-06-10, A 0610-2018.00008-DV.A.4) hervor. 

Im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens brauchen Sie Ihrem Hauptzollamt jedoch lediglich den Verpackungs-/Verladeort und die dafür zuständige Zollstelle mitzuteilen. Ihre Bewilligung wird dann entsprechend ergänzt und Sie können die Gestellung am Verpackungs-/Verladeort erledigen. Grundsätzlich gilt: Anträge auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes sind rechtzeitig, spätestens zwei Stunden vor Dienstschluss am Tag vor Beginn des Verpackens oder, bei offen zu verladenden Waren, vor Beginn des Verladens abzugeben.

Wenn Sie Ihre Waren nicht im vereinfachten Verfahren als Zugelassener Ausführer melden, können Sie eine Gestellung dennoch außerhalb des Amtsplatzes beantragen. Alternativ fahren Sie direkt zum Zoll und erledigen die Gestellung dort. Die Gestellung am Amtsplatz ist gebührenfrei.

Zu den Kosten: Bei einer Gestellung außerhalb des Amtsplatzes bemisst sich die Höhe der Gebühren nach der Dauer der Amtshandlung. Zusätzlich wird eine Grundgebühr in Höhe der vollen Stundengebühr erhoben. Der aktuelle Stundensatz beträgt 45 EUR, der je angefangene Viertelstunde abgerechnet wird. Alle Gebühren werden in der Zollkostenverordnung geregelt. Gebühren fallen auch für eine Gestellung außerhalb der Öffnungszeiten des Zollamtes an.


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