
Das ist bei Drittland-Versand bei Reihengeschäften zu beachten
Wie lassen sich Reihengeschäfte rechtssicher und effizient gestalten. Ein Fallbeispiel nennt Tipps aus zollrechtlicher und aus Umsatzsteuer-Sicht.
Wie lassen sich Reihengeschäfte rechtssicher und effizient gestalten. Ein Fallbeispiel nennt Tipps aus zollrechtlicher und aus Umsatzsteuer-Sicht.
Es ist ein Dauerbrenner-Thema in der AEB Community: Die Abwicklung von Reihengeschäften. Wir haben ein Beispiel aus der Praxis aufgegriffen und mit dem Außenwirtschaftsexperten Joachim Metzner sowie AEB-Trainer Matthias Wenning durchgesprochen.
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Nach der neuen deutschen Rechtsauffassung zum Begriff des Ausführers kann jedes beteiligte Unternehmen mit Sitz in der EU zollrechtlicher Ausführer sein. Das gilt im Extremfall sogar für einen Spediteur mit Sitz in der EU. Die neue Regelung wurde unter anderem deshalb gewählt, weil man den beteiligten Unternehmen mehr Flexibilität in der praktischen Abwicklung verschaffen wollte.
Die zollrechtlichen und umsatzsteuerlichen Regelungen sind dabei allerdings völlig unabhängig. Beginnt man mit der Umsatzsteuer, drängt sich dadurch die optimale zollrechtliche Lösung quasi auf.
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Hier haben wir ein klassisches Reihengeschäft, bei dem der mittlere Unternehmer B in Deutschland den Transport organisiert. Nach dem Grundsatz der deutschen Rechtsauffassung und sinngemäß auch nach der seit 01.01.2020 geltenden EU-Regelung (die so genannten Quick Fixes regeln nur Reihengeschäfte innerhalb der EU) ist die „bewegte“ Lieferung (d.h., die Lieferung, die steuerfrei sein kann) die Lieferung (= der Verkauf) von C an B. C hat also die steuerfreie Ausfuhrlieferung; B hat dann einen nicht steuerbaren Umsatz, da der Ort der Lieferung für B dort ist, wo die Versendung endet (also in Mexiko). Bei dieser umsatzsteuerlichen Variante, die eindeutig die einfachste Lösung ist, berechnen C und B keine Umsatzsteuer.
Theoretisch wäre es auch möglich, dass B aktiv nachweist, dass er als Lieferer auftritt (mehr Aktivitäten auf der Vertriebsseite als im Einkauf – Einkauf ab Werk, Verkauf DAP/CFR). Dann wäre die Lieferung von B an A die bewegte Lieferung. B hätte dann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung und C müsste B französische Umsatzsteuer berechnen. Dass das keiner will, ist logisch. Deshalb Variante 1.
Aus praktischen Gesichtspunkten wäre es optimal, wenn C als Ausführer auftritt. Denn C kann dann in Frankreich problemlos eine Ausfuhranmeldung abgeben (mit dem Verkaufspreis von C an B) und erhält automatisch auch den Ausgangsvermerk als Nachweis für die steuerfreie Lieferung. Nach der neuen Regelung des UZK ist es (zollrechtlich) nicht mehr erforderlich, dass der Ausführer den Vertrag mit dem Drittländer hat. Die Parteien sind insoweit frei in ihrer Gestaltung.
Wenn B als Ausführer auftritt, muss B (im Regelfall vertreten durch einen Bevollmächtigten) in Frankreich die Ausfuhranmeldung abgeben und erhält den Ausgangsvermerk. Diesen Ausgangsvermerk muss B (bzw. der Bevollmächtigte von B) an C als Nachweis für die steuerfreie Ausfuhr weiterleiten. Schon aus umsatzsteuerlicher Sicht ist es also für C von Vorteil, wenn er selbst als Ausführer auftritt.
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In der AEB Community wurde vermutet, dass das deutsche Unternehmen das ABD nicht erstellen „darf“. Richtig müsste es heißen, dass B das ABD nicht innerhalb von ATLAS (also in Kommunikation mit dem deutschen Zoll) erstellen kann. Denn der Gestellungsort liegt außerhalb der deutschen Zollhoheit.
Mit dem UZK gibt es zwar die „Zentrale Zollabwicklung“ (Art. 179, 263-276 UZK, ehemals “Einzige Bewilligung”), so dass ein deutsches Unternehmen auch in ATLAS eine Gestellung in einem anderen EU-Land anmelden kann, jedoch ist dies erst teilweise umgesetzt. Außerdem wird dazu der AEO-C-Status benötigt und auch eine entsprechende Bewilligung. Wie schon zuvor erwähnt kann B natürlich in Frankreich einen Dienstleister mit der Erstellung der Ausfuhranmeldung beauftragen.
Der einfachste Weg – sowohl aus zollrechtlicher als auch aus umsatzsteuerlicher Sicht – geht also über C als Ausführer.