Das ist bei Drittland-Versand bei Reihengeschäften zu beachten
Reihengeschäfte

Das ist bei Drittland-Versand bei Reihengeschäften zu beachten

Wie lassen sich Reihengeschäfte rechtssicher und effizient gestalten. Ein Fallbeispiel nennt Tipps aus zollrechtlicher und aus Umsatzsteuer-Sicht.

Es ist ein Dauerbrenner-Thema in der AEB Community: Die Abwicklung von Reihengeschäften. Wir haben ein Beispiel aus der Praxis aufgegriffen und mit dem Außenwirtschaftsexperten Joachim Metzner sowie AEB-Trainer Matthias Wenning durchgesprochen.

Das Fallbeispiel: Reihengeschäft mit Mexiko - Deutschland - Frankreich  

Das Unternehmen A aus Mexiko bestellt bei Unternehmen B in Deutschland mit Incoterm DAP/CFR. Das deutsche Unternehmen B bestellt die Ware wiederum in Frankreich bei Unternehmen C mit Incoterm EXW und beauftragt ein Transportunternehmen damit, die Ware direkt von Frankreich nach Mexiko zu verbringen. Die Handelsrechnung wird von Deutschland an Mexiko gestellt.

Darf das deutsche Unternehmen die Ausfuhranmeldung erstellen, obwohl der Gestellungsort nicht in Deutschland liegt? Das französische Unternehmen will die Ausfuhr nicht melden, da es nicht Vertragspartner des Bestellers ist – ist das sinnvoll? Kurz: Wer darf und wer sollte die Ausfuhr denn erstellen?

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Wer kann zollrechtlicher Ausführer in diesem Reihengeschäft sein?   

Nach der deutschen Rechtsauffassung zum Begriff des Ausführers kann jedes beteiligte Unternehmen mit Sitz in der EU zollrechtlicher Ausführer sein. Das gilt im Extremfall sogar für einen Spediteur mit Sitz in der EU. Diese Regelung wurde unter anderem deshalb gewählt, weil man den beteiligten Unternehmen mehr Flexibilität in der praktischen Abwicklung verschaffen wollte.

Die zollrechtlichen und umsatzsteuerlichen Regelungen sind dabei allerdings völlig unabhängig. Beginnt man mit der Umsatzsteuer, drängt sich dadurch die optimale zollrechtliche Lösung quasi auf.

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Reihengeschäft-Fallbeispiel aus Umsatzsteuersicht  

Hier haben wir ein klassisches Reihengeschäft, bei dem der mittlere Unternehmer B in Deutschland den Transport organisiert. Nach dem Grundsatz der deutschen Rechtsauffassung und sinngemäß auch nach der seit 01.01.2020 geltenden EU-Regelung (die so genannten Quick Fixes regeln nur Reihengeschäfte innerhalb der EU) ist die „bewegte“ Lieferung (d.h. die Lieferung, die steuerfrei sein kann) die Lieferung (= der Verkauf) von C an B. C hat also die steuerfreie Ausfuhrlieferung; B hat dann einen nicht steuerbaren Umsatz, da der Ort der Lieferung für B dort ist, wo die Versendung endet (also in Mexiko). Bei dieser umsatzsteuerlichen Variante, die eindeutig die einfachste Lösung ist, berechnen C und B keine Umsatzsteuer. 

In Ausfuhrfällen kann der Zwischenhändler B durch Verwendung seiner USt-IdNr bzw. Steuernummer des Abgangsmitgliedstaates die Warenbewegung auf seine eigene Lieferung an seinen Kunden verlagern. Dann wäre der Verkauf von B an A die bewegte Lieferung. B hätte dann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung und C müsste B französische Umsatzsteuer berechnen. Dass das keiner will, ist logisch. Deshalb Variante 1. 

Reihengeschäft-Fallbeispiel aus zollrechtlicher Sicht

Nach Art. 1 Nr. 19 b) i) VO (EU) 2015/2446 (UZK-DA) ist zollrechtlicher Ausführer grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person, welche im Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefugnis besitzt und diese auch ausübt. Wenn dies keine Anwendung findet, ist der Ausführer eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist (ii).

Aus praktischen Gesichtspunkten wäre es im genannten Beispiel sinnvoll, wenn C als Ausführer auftritt. Denn C kann dann in Frankreich problemlos eine Ausfuhranmeldung abgeben und erhält automatisch auch den Ausgangsvermerk als Nachweis für die steuerfreie Lieferung. 

Nach der oben aufgeführten Regelung des UZK ist es (zollrechtlich) nicht erforderlich, dass der Ausführer im Zollgebiet der Union den Vertrag über das Verbringen ins Drittland hat. Es genügt, wenn er über das Verbringen der Ware bestimmt. 

Hinweis: Über die Wahl des Incoterms kann definiert werden, wer über das Verbringen bestimmt.  Darüber hinaus kann eine abweichende Bestimmungsbefugnis auch vertraglich festgelegt werden, denn die Befugnis, über das Verbringen zu bestimmen, kann grundsätzlich übertragen werden, um den Wirtschaftsbeteiligten eine größere Flexibilität bei der Vereinbarung des zollrechtlichen Ausführers zu bieten.

In unserem Beispiel würde gemäß Incoterm EXW zunächst B zum zollrechtlichen Ausführer. Abweichend können B und C vertraglich jedoch vereinbaren, dass C zum Ausführer wird. Denn wenn B als Ausführer auftritt, muss B (im Regelfall vertreten durch einen Bevollmächtigten) in Frankreich die Ausfuhranmeldung abgeben und erhält den Ausgangsvermerk (AGV). Diesen Ausgangsvermerk muss B (bzw. der Bevollmächtigte von B) an C als Nachweis für die steuerfreie Ausfuhr weiterleiten. Es ist also praktischer, wenn C als Ausführer die Ausfuhranmeldung macht und den AGV direkt erhält, zumal er auch die bewegte Lieferung haben sollte. 

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Und wer erstellt das ABD?

In der AEB Community wurde vermutet, dass das deutsche Unternehmen das ABD nicht erstellen „darf“. Richtig müsste es heißen, dass B das ABD nicht innerhalb von ATLAS (also in Kommunikation mit dem deutschen Zoll) erstellen kann. Denn der Gestellungsort liegt außerhalb der deutschen Zollhoheit.

Mit dem UZK gibt es zwar die „Zentrale Zollabwicklung“ (Art. 179, 263-276 UZK, ehemals “Einzige Bewilligung”), so dass ein deutsches Unternehmen auch in ATLAS eine Gestellung in einem anderen EU-Land anmelden kann, jedoch ist dies erst teilweise umgesetzt. Außerdem wird dazu der AEO-C-Status benötigt und auch eine entsprechende Bewilligung. Wie schon zuvor erwähnt kann B natürlich in Frankreich einen Dienstleister mit der Erstellung der Ausfuhranmeldung beauftragen. 

Der einfachste Weg – sowohl aus zollrechtlicher als auch aus umsatzsteuerlicher Sicht – geht also über C als Ausführer.