Von ATLAS AES 2.4 zu AES 3.0: die 11 größten Änderungen
AES 3.0

Von ATLAS AES 2.4 zu AES 3.0: die 11 größten Änderungen

ATLAS AES 3.0 kommt. Hier erfahren Sie, was sich für Sie ändert - inklusive einer Gegenüberstellung von AES 2.4 und AES 3.0 und mit Links zu weiteren Detail-Informationen.

1. Art der Anmeldung

Die Art der Anmeldung wird in Zukunft nur noch über die Codes „CO“ und „EX“ gekennzeichnet ‒ „EU“ entfällt. Heißt: Länder, die am gemeinsamen Versandverfahren (NCTS) teilnehmen und bislang mit „EU“ gemeldet wurden, müssen unter AES 3.0 mit „EX“ gemeldet werden. Das betrifft zum Beispiel Sendungen in die Türkei, die Schweiz oder nach Serbien.

2. Art der Ausfuhranmeldung

Bei der Art der Ausfuhranmeldung ändert sich das System zu einem achtstelligen Zahlencode. Die Änderung an einem Beispiel: 

Ausfuhranmeldung im zweistufigen Verfahren mit Gestellung außerhalb des Amtsplatzes
ATLAS 2.4: AM+c
ATLAS 3.0: 00000200

3. Beteiligtenkonstellation

Bei der Beteiligtenkonstellation ändert sich die Bedeutung der einzelnen Ziffern im vierstelligen Code. Die letzte Stelle zur passiven Veredelung fällt weg, dafür kommt eine neue erste Stelle zum zollrechtlichen beziehungsweise außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer hinzu. Die gesamte Ziffernfolge verschiebt sich dabei um eine Stelle nach rechts.

4. Beförderer

Wenn Sie mit einer Ausfuhranmeldung Sicherheitsdaten (also Daten der Summarischen Ausgangsmeldung) übermitteln müssen, sind Sie mit ATLAS 3.0 auch verpflichtet, Angaben zum Beförderer zu machen:

Wenn der Beförderer vom Anmelder abweicht, müssen Sie ihn mit EORI- bzw. TCUI-Nummer angeben.
Ist der Beförderer nicht bekannt, müssen Sie einen mutmaßlichen Beförderer angeben.
Geben Sie keinen Beförderer an, gilt automatisch der Anmelder als Beförderer.

5. Lieferketten-Beteiligter

Unter diesem Punkt können Sie in der Ausfuhranmeldung Angaben zu einem Spediteur, Sammelladungsspediteur, Hersteller oder Lagerhalter machen. Die Lieferketten-Beteiligten sind Wirtschaftsbeteiligte eines Drittlandes, mit dem eine gegenseitige „AEO“-Anerkennung besteht.

6. Zusätzliche Informationen

Die „besonderen Tatbestände“ wurden in „Zusätzliche Informationen“ umbenannt. An dieser Stelle finden Sie jetzt auch das bisherige Feld „Vermerk“ für Ihre Ausfuhrzollstelle.

7. Neue Datenstrukturen für Unterlagen

Mit ATLAS AES 3.0 kommt eine neue Struktur für Unterlagen, Vorpapiere und Bewilligungen. Transportdokumente finden Sie jetzt als eigene Angabe.

Die meisten Y9XX-Codierungen geben Sie künftig nicht mehr als Unterlage, sondern als „Sonstiger Verweis" an.

Ausnahmen: z. B. Y915, Y919, Y934, Y934 mit Qualifikator „AG" und Y981 bleiben Positions-Unterlagen.

Die Codierung der Vorpapiere wird vom Dreisteller zum Viersteller. Verbindliche Zolltarif- und Ursprungsauskünfte werden künftig als Bewilligungen erfasst.

8. Transportausrüstung

Sogenannte Transportausrüstungen, in denen Containernummern und die jeweils zugehörigen Warenpositionen angegeben werden können, ersetzen die bisherigen Containernummern auf Positionsebene. Container erfassen Sie nun auf Kopfebene.

9. Beförderungsmittel beim Abgang

Mit ATLAS 3.0 müssen Sie neu bei den meisten Verkehrszweigen Angaben zum „Beförderungsmittel beim Abgang“ machen.

Schiffe, die eine IMO-Ship-Identification-Number oder eine European-Vessel-Identification-Number haben, müssen Sie mit dieser Nummer anmelden, andere mit ihrem Namen.
Flugzeuge melden Sie mit einer Registriernummer oder mit der IATA-Flugnummer.
Im Eisenbahnverkehr reicht vorerst nur eine Waggon- oder Zugnummer.
Im Straßenverkehr müssen Sie das KFZ-Kennzeichen der Zugmaschine und etwaiger Anhänger angeben

10. Neue Länder- und Ortsangaben

Mit ATLAS 3.0 können Sie Lade- und Gestellungsorte und den Gefahrenübergang zusätzlich auch per UN-LOCODE oder teilweise auch mit Geo-Koordinaten melden. Geben Sie den Gefahrenübergang wie bisher als Lieferbedingung-Ort textlich an, müssen Sie mit AES 3.0 auch das Land angeben, in dem der Ort liegt. 

Neue Pflichtangabe auf Ebene der Warenposition wird das (nichtpräferenzielle) Ursprungsland. Das bisher erforderliche Ursprungsbundesland wird umbenannt zu „Versendungsregion“. Damit können Sie diese Angabe bei zentraler Zollabwicklung bei Versendung aus anderen Mitgliedstaaten machen, sofern der entsprechende Mitgliedstaat eine solche Angabe vorsieht. Für die Versendung aus Deutschland ändert sich inhaltlich wohl nichts.

Bisher in AES 2.4

Neu in AES 3.0

Lieferbedingung: Ort

Lieferbedingung: Ort und Land

Ursprungsbundesland

Versenderegion (in der Regel das Ursprungsbundesland)

Nicht anzugeben

Nichtpräferenzielles Ursprungsland

11. Zentrale Zollabwicklung

ATLAS 3.0 ermöglicht auch einen besseren Datenaustausch zwischen EU-Ländern im Rahmen der Zentralen Zollabwicklung. Dafür finden Sie in der Ausfuhranmeldung die folgenden neuen Felder:

Feld

Funktion

CCL-Bewilligung

Wird gegebenenfalls zusätzlich zu einer SDE-Bewilligung angegeben. Bei Bestehen einer CCL-Bewilligung werden dort die Ladeorte in anderen Mitgliedstaaten hinterlegt (und nicht in der SDE-Bewilligung)

Gestellungszollstelle

Bezeichnet die im anderen Mitgliedstaat zuständige Zollstelle

Mit AES 3.0 ändert sich einiges – nicht nur bei Prozessen und Ausfuhranmeldungen, sondern auch bei den Schnittstellen. AEB hat daher eine umfassende Dokumentation zu ATLAS Ausfuhr 3.0 im AEB Help Center.

Nützliche Informationen rund um ATLAS 3.0 und die Umstellung gibt es auch in unseren Seminaren zum Thema AES 3.0.

Sie benötigen noch eine AES 3.0-zertifizierte Software? Kontaktieren Sie unsere Expert*innen für eine unverbindliche Produkt-Demonstration.

Übrigens: Die Frist zur Umstellung auf AES 3.0 wurde zollseitig vom 16. Juli auf den 29. Oktober 2023 verschoben. AEB ist jedoch seit 2022 zertifiziert und stellt größtenteils vor dem Sommer um – sind Sie bereit?

Seminar

ATLAS AES 3.0 unter der Lupe

Mit ATLAS AES 3.0 für die Ausfuhr stehen gravierende Änderungen an – machen Sie sich davon selbst ein Bild.