Die Umsetzung der EU Quick Fixes zum Mehrwertsteuersystem in das nationale Umsatzsteuergesetz läuft. Fortschritte gibt es bei der Nachweisführung bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen – auch bei der Gelangensbestätigung.
Aus dem EU-Recht sollen demnach folgende Belegnachweise für eine Gelangensvermutung bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen als § 17 a in die deutsche Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung übernommen werden:
Wird der Transport durch den Abnehmer der Ware veranlasst, braucht der Lieferer zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Abnehmers ähnlich der deutschen Gelangensbestätigung.
Die Trackingdaten Ihrer Transportdienstleister in einer Software: Damit gelingt die Nachweisführung.
Mit § 17 b wird klargestellt, dass die bisherige Möglichkeit der Nachweisführung neben der Gelangensvermutung fortbesteht: „Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen“.
„Besteht keine Vermutung nach § 17 a [...] hat der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen [...] im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.“
Der Nachweis kann mit folgenden Belegen geführt werden: