
Neue Verwendungsregelung
Erheblicher Mehraufwand durch Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV). Statistische Meldungen für Warenzusammenstellungen, sowie für Teile und Zubehör wurden neu geregelt.
Erheblicher Mehraufwand durch Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV). Statistische Meldungen für Warenzusammenstellungen, sowie für Teile und Zubehör wurden neu geregelt.
Unter anderem Handelsunternehmen konnten es sich bisher bei den statistischen Meldungen auf Basis der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV) relativ einfach machen. Sie nutzten die Möglichkeit, ihre Meldungen auf Basis von Sammelwarennummern abzugeben, die das Statistische Bundesamt im Einzelfall genehmigte. Doch schließlich fanden die zuständigen Ministerien, dass es etwas zu viele Einzelfälle waren – und befürchteten, dass die Aussagekraft der Außenhandelsstatistik beeinträchtigt sei.
Abhilfe soll die 19. Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV) bringen, die am 17. August 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (BGBl. I S. 3197).
Demnach gilt für Zusammenstellungen verschiedener Waren: Die Verwendung einer zulassungspflichtigen Sammelwarennummer kann das Statistischen Bundesamt Antrag genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden
Besondere Regelung bei Warenlieferungen von Retouren, Restposten, Konkurswaren oder gebrauchten Waren: Hierfür darf für eine Sendung bis zu einem statistischen Gesamtwert von 50.000 Euro einmalig eine Sammelwarennummer beantragt werden.
Bereits erteilte Genehmigungen gelten bis zu ihrem Ablauf weiter. Den Unternehmen wird geraten zu überprüfen, ob sie die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen. Unternehmen, die bisher auf Basis von Sammelwarennummern gearbeitet haben und die neuen Anforderungen nicht erfüllen, sollten dringend prüfen, ob sie Änderungen in ihrem Materialstamm oder in ihren Zolllösungen vornehmen müssen: Legen Sie dort bereits die Waren detailliert an, bei denen Sie keine Genehmigung zu einer Warenzusammenstellung erhalten werden. Zum Beispiel, weil Ihre Ware über der Wertschwelle liegt, oder weil Ihr Warenverkehr mehr als 3 Mio. Euro im Jahr je Handelsrichtung beträgt.
Die 19. Verordnung zur Änderung der AHStatDV regelt auch die Anmeldung von Zubehör und Ersatzteilen für Maschinen u.ä. neu:
Greift keine dieser Vereinfachungen, muss das Teil/Zubehör einzeln unter der entsprechenden Warennummer eingereiht werden.
Teile und Zubehöre müssen immer dann einzeln eingereiht werden, wenn die Sendung aus weniger als drei Warennummern besteht oder Vorschriften aus dem Zollrecht oder Außenwirtschaftsrecht dies verlangen. Das ist der Fall, wenn z.B. Verbote und Beschränkungen greifen.