
Brexit-Vorsorge: BAFA verlängert Allgemeine Genehmigungen (AGG)
Das BAFA hat alle Allgemeinen Genehmigungen (AGG) um ein weiteres Jahr bis zum 31. März 2020 verlängert. Ein paar Änderungen müssen die Unternehmen beachten.
Das BAFA hat alle Allgemeinen Genehmigungen (AGG) um ein weiteres Jahr bis zum 31. März 2020 verlängert. Ein paar Änderungen müssen die Unternehmen beachten.
Wie in seinem Newsletter vom 19. März angekündigt, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum 1. April alle Allgemeinen Genehmigungen (AGG) um ein weiteres Jahr bis zum 31. März 2020 verlängert. Zu beachten sind die Änderungen der Länderkreise einiger AGGs sowie insbesondere für den Handel mit Rüstungsgütern auch inhaltliche Änderungen. Außerdem hat das BAFA für den Fall eines ungeregelten Brexits vorsorglich die neue AGG Nr. 15 veröffentlicht.
Verfahrenserleichterungen für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern des Anhang I der EG-Dual-Use-VO sind in den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 17 geregelt. Bei den Allgemeinen Genehmigungen für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern wurde vom BAFA der Länderkreis der AGG Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 16. dahingehend angepasst, dass die Länder Thailand und Ukraine in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufgenommen worden sind. Dagegen wurden Tadschikistan und Turkmenistan aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.
Neben der Änderung des Länderkreises wurde der Anwendungsbereich der AGG Nr. 13 inhaltlich verändert. Die AGG Nr. 14 und Nr. 17 bleiben unverändert gültig.
Verfahrenserleichterungen für die Ausfuhr und Verbringung bzw. für Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Rüstungsgütern des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste sind in den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nr. 27 geregelt. Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nr. 27 betreffen neben dem Länderkreis auch den Anwendungsbereich der Verfahrensvereinfachungen. Unternehmen, die mit Rüstungsgüter handeln, finden die Einzelheiten zu den vorgenommenen Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen für Rüstungsgüter ebenfalls auf der Webseite des BAFA.
In Ergänzung zu der Aufnahme des Vereinigten Königreichs in den begünstigten Länderkreis der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung Nr. EU 001 hat das BAFA für den Fall eines ungeregelten Brexits die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 bekannt gemacht. Damit soll den vom ungeregelten Brexit betroffenen Wirtschaftsbeteiligten die Erfüllung ihrer vor dem Brexit-Datum geschlossenen Verträge ohne Lieferunterbrechungen oder -verzögerungen ermöglicht werden.
Das BAFA weist ausdrücklich darauf hin, dass die genannten Fallgruppen 2-4 nur Ausfuhren begünstigen, die auf Verträgen beruhen, die vor dem 29.03.2019 geschlossen wurden. Weiterhin gilt die AGG Nr. 15 nur für den Fall eines ungeregelten Brexits und ist bis zum 31.03.2020 befristet. Eine darüberhinausgehende Verlängerung dieser Allgemeinen Genehmigung ist nicht beabsichtigt. Ausfuhren auf die Kanalinseln sowie auf die Isle of Man sind nicht von der AGG Nr. 15 begünstigt. Zudem umfasst die Allgemeine Genehmigung Nr. 15, auch bei Ausfuhren in Freizonen und Freilager im Vereinigten Königreich, keine Durchfuhren durch das Vereinigte Königreich.
Wenn Sie eine Exportkontrolllösung der AEB im Einsatz haben, prüfen Sie Ihre Ausfuhren und Verbringungen immer gegen die aktuellen Vorschriften. Manuelle Anpassungen sind nicht erforderlich.
Einzelheiten zu den genannten AGGs finden Sie auf der BAFA-Webseite.