
Neue Anforderungen der BAFA für Ausfuhrgenehmigung
Das BAFA fordert künftig Auszüge der Website des Käufers/Empfängers beziehungsweise des Endverwenders zu einem Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung.
Das BAFA fordert künftig Auszüge der Website des Käufers/Empfängers beziehungsweise des Endverwenders zu einem Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung.
Sie wünschen sich eine zügige Bearbeitung Ihrer Anträge? Dies ist der erste Satz im neuen Merkblatt des BAFA zur optimierten Antragstellung vom 14. Dezember 2018. Die Empfehlung des BAFA ist die Einreichung eines formal richtigen und inhaltlich vollständigen Antrags – und genau dabei soll das Merkblatt helfen.
Die Ausfuhr von Gütern des Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung ist immer genehmigungspflichtig. Bevor ein Antrag auf Einzelausfuhrgenehmigung gestellt werden darf, ist im Unternehmen zu prüfen, ob für den Ausfuhrvorgang eine Allgemeine Genehmigung genutzt werden kann. Als Hilfestellung für die Prüfung, ob und welche AGG genutzt werden kann, bietet das BAFA auf seiner Homepage den sogenannten „AGG-Finder“.
Ist die Nutzung einer AGG nicht möglich, muss ein Antrag auf Einzelausfuhrgenehmigung beim BAFA gestellt werden.
Um hier die Bearbeitungszeit und mögliche Rückfragen zu minimieren, sollte die Antragstellung gut vorbereitet werden. Die Beantragung einer Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung erfolgt grundsätzlich über das ELAN-K2 Ausfuhrportal. Dieses leitet Sie durch die entsprechenden Schritte und gibt ergänzende Hinweise.
Vor Beantragung einer Einzelausfuhrgenehmigung beim BAFA muss der Ausführer einen „Ausfuhrverantwortlichen“ (AV) in einem formalen Verfahren benennen. Dieser ist für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich. Der AV muss selbst zwingend Mitglied des vertretungsberechtigten Organs, d. h. der obersten Unternehmensleitung (je nach Rechtsform des Ausführers z. B. verantwortliches Mitglied des Vorstands, ein Geschäftsführer oder ein verfügungsberechtigter Gesellschafter) sein. Prokura genügt nicht.
Neu ab dem 1. Februar 2019 sind dem BAFA zusätzlich Auszüge der Website des Käufers/Empfängers bzw. des Endverwenders zu übermitteln.
Von der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Übermittlung von Websiteauszügen gibt es eine Reihe von Ausnahmen.
Bitte beachten Sie, dass erkennbar sein muss, zu welchem Zeitpunkt die Auszüge der Website entnommen wurden (z. B. durch Setzung eines Zeitstempels). Die Auszüge sollten in einer Datei dem Antrag angehängt werden.
Weitere Details finden Sie in dem oben genannten neuen BAFA-Merkblatt Optimierte Antragstellung.
Das BAFA plant ausserdem eine Rubrik zu den „Häufigsten Fragen“ im Zusammenhang mit der Übermittlung von Websiteauszügen unter den Reitern: „Antragstellung“, „ELAN-K2 Ausfuhr“ zur Verfügung stellen.