Seit dem 1. Juli 2018 gilt für eine Reihe von Entwicklungsländern, die nach
dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) begünstigt sind, das REX-System in vollem
Umfang. Darauf weist die Europäische Kommission in einer Mitteilung (C 222 vom
26. Juni 2018, S. 9) hin.
Dieses betrifft Angola, Burundi, Bhutan, Demokratische Republik Kongo,
Komoren, Kongo, Cookinseln, Äthiopien, Mikronesien, Äquatorialguinea,
Guinea-Bissau, Indien, Kenia, Kiribati, Laos, Liberia, Mali, Nauru, Nepal,
Niue, Pakistan, Salomonen, Sierra Leone, Somalia, Südsudan, São Tomé und
Príncipe, Tschad, Togo, Tonga, Timor-Leste, Tuvalu, Jemen und Sambia.
Das bedeutet: Seit dem 1. Juli 2018 können zur Bescheinigung des
Präferenzursprungs in den genannten Ländern nur „Erklärungen zum Ursprung“
(nach Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447) verwendet werden, die von in
APS-Ausfuhrländern registrierten Ausführern (REX) ausgefertigt wurden. Andere
Ausführer können APS-Präferenzen nur für Sendungen geltend machen, die
Ursprungserzeugnisse mit einem Gesamtwert von höchstens 6.000 EUR je Sendung
enthalten. Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die nach dem 1. Juli 2018
ausgestellt wurden, gelten nicht mehr.
Ohne REX kein zollermäßigter Import
gemäß APS
Allerdings haben einige der genannten Länder es nicht geschafft, während
der Übergangszeit die Voraussetzungen für das REX-System zu schaffen. Dies hat
die Folge, dass aus diesen Ländern Waren nicht mehr zollermäßigt gemäß APS
importiert werden können. Der Grund: Es gibt keinen Ursprungsnachweis, der von
den EU-Behörden anerkannt wird.
Dies gilt für Importe aus Burundi, dem Tschad, Zentralafrika, Kongo, der
Demokratischen Republik Kongo, Dschibuti, Äquatorial Guinea, Liberia,
Mikronesien, Nauru, Sierra Leone, Somalia, Süd Sudan, Ost Timor, Togo, Tonga
und Tuvalu. Für eine Reihe weiterer Staaten läuft die Übergangsfrist zum
Jahresende 2018 aus.
REX-Länderliste auch in der Schweiz
aktualisiert
Auch die Eidgenössische Zollverwaltung hat ihre REX-Länderliste
zum 6. Juni aktualisiert – mit der Bemerkung, dass für alle anderen APS-Länder
die bisherigen Regelungen (Ursprungszeugnis Form A wird anerkannt) gelten.