Neue EU-Verordnung zum Schutz der Menschenrechte
Maßnahmen gegen Terrorismus und Cyberangriffe gab es schon. Jetzt gibt es auch eine EU-Verordnung gegen Menschenrechtsverletzungen.
Maßnahmen gegen Terrorismus und Cyberangriffe gab es schon. Jetzt gibt es auch eine EU-Verordnung gegen Menschenrechtsverletzungen.
Mit der Sanktionsverordnung (EU) 2020/1998 (Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen) vom 7. Dezember 2020 hat die EU die Möglichkeit geschaffen, schwere Menschenrechtsverstöße zu bestrafen. Die neue Sanktionsregelung ermöglicht es schnell und länderunabhängig auf Menschenrechtsverletzungen unterschiedlicher Art, wie beispielsweise Folter, Misshandlungen, Hinrichtungen oder staatliche Willkür zu reagieren. Die verantwortlichen Personen oder Organisationen können unabhängig von ihrer Herkunft bestraft werden. Diese Möglichkeit bestand bislang nicht.
Deutlich wird dies bei näherer Betrachtung des Falls Khashoggi. Die Verantwortung für die brutale Tötung des saudi-arabischen Journalisten Jamal Khashoggi wurde recht schnell im saudischen Königshaus vermutet und auch bestätigt. Eine Sanktionierung der verantwortlichen Personen seitens der EU war zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich. Sanktionsmaßnahmen hätte die EU nur mittels eines Länderembargos gegen Saudi-Arabien erlassen können. Eine Rechtsgrundlage zur gezielten Bestrafung der für die schwere Menschenrechtsverletzung verantwortlichen Personen hatte die EU nicht.
Betrachtet man die Sanktionsverordnungen der EU, stellt man zwar unterschiedliche Zielrichtungen fest, die inhaltliche Ausgestaltung der Sanktionsmöglichkeiten ist jedoch nahezu identisch. Die gelisteten Personen und Organisationen sollen finanziell ausgetrocknet werden, außerdem bestehen gegen natürliche Personen Einreisebeschränkungen in die EU.
Die für Wirtschaftsunternehmen in erster Linie relevanten unmittelbaren und mittelbaren Bereitstellungsverbote beziehen sich auf Vermögenswerte aller Art und sind folglich sehr weit gefasst.
Welche Personen und Organisationen unter die Sanktionsmaßnahmen der EU fallen, ergibt sich in allen EU-Sanktionsverordnungen aus einer Namensliste, die sich im Anhang der jeweiligen Verordnung findet.
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Zurück zur Sanktionierung von schweren Menschenrechtsverletzungen. Mit der Sanktionsverordnung (EU) 2020/1998 vom 7. Dezember 2020 hat die EU nach oben beschriebenem Muster die Möglichkeit geschaffen Bereitstellungsverbote, Einreisebeschränkungen und Konteneinfrierungen gegen die Personen und Organisationen zu verhängen, die für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich gemacht werden. Von der Möglichkeit der Sanktionierung von Menschenrechtsverletzungen hat die EU bereits zweimal Gebrauch gemacht:
In der tatsächlichen Umsetzung bedeutet dies, dass die von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen in die Namensliste im Anhang der Sanktionsverordnung (EU) 2020/1998 aufgenommen werden. Gegen die Gelisteten gelten die im Verordnungstext beschriebenen Finanzsanktionen und Einreiseverbote. Personen und Organisationen, die unter Bereitstellungsverboten stehen, werden in der CFSP-Liste, einer Datenbank der EU, konsolidiert. Der European External Service (EEAS) übernimmt sämtliche Namenseinträge, die von Finanzsanktionen betroffen sind, aus allen Sanktions- und Länderembargo-Verordnungen der EU laufend in die CFSP-Liste und stellt diese in einem maschinenlesbaren Format bereit.
Alle Unternehmen, die die Compliance Screening Lösung der AEB nutzen, prüfen ihre Geschäftskontakte gegen die aktuelle CFSP-Liste der EU. Das bedeutet, dass mit Hilfe der AEB Compliance Screening Lösung tagesaktuell geprüft werden kann, ob gegen den überprüften Geschäftspartner Sanktionsmaßnahmen seitens der EU bestehen.
Die EU hat bereits weitere Sanktionen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen gegen elf Personen aus Myanmar angekündigt. Diese Personen werden für den Militärputsch und die Gewalt gegen Demonstranten verantwortlich gemacht. Mit Inkrafttreten dieser Sanktionsmaßnahmen werden dann die Namen der elf Personen in den Anhang der Sanktionsverordnung (EU) 2020/1998 aufgenommen.
Zum Abschluss werfen wir noch einen Blick in die USA und nach Großbritannien.
Wie in der EU gibt es auch in den USA eine Vielzahl verschiedener Sanktionsprogramme mit unterschiedlicher Zielrichtung. Mit dem Global Magnitsky Act aus dem Jahr 2017 haben die USA eine Rechtsgrundlage zur Sanktionierung von schweren Menschenrechtsverletzungen geschaffen.
Die meisten der amerikanischen Sanktionsprogramme werden vom Office of Foreign Assets Control (OFAC) verwaltet und in der Specially Designated Nationals List (SDN) konsolidiert. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass die USA und die EU in Bezug auf Sanktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Fall Nawalny und der Unterdrückung der Uiguren derzeit einen einheitlichen Weg bezüglich der Sanktionierung der verantwortlichen Personen und Organisationen einschlagen.
Seit dem Austritt Großbritanniens aus der EU werden UK-Sanktionsmaßnahmen nach nationaler britischer Rechtsvorschrift abgebildet. UK-Finanzsanktionen gegen Personen, Unternehmen und Organisationen werden in der UK Sanctions List konsolidiert. Diese Sanktionsliste enthält alle Listungen, die unter dem UK Sanctions Act (Sanctions and Anti-Money Laundering Act 2018) vorgenommen wurden.
Im Bereich Menschenrechtsverletzungen wurden in UK am 6. Juli 2020 die Global Human Rights Sanctions Regulations 2020 erlassen. Im Rahmen dieser Verordnung hat Großbritannien am 22. März 2021 zum ersten Mal Finanzsanktionen und Reiseverbote verhängen lassen. Diese Maßnahmen richten sich gegen vier chinesische Regierungsbeamte sowie ein Sicherheitsorgan in Xinjiang. Die Sanktionen wurden zeitgleich mit denen der EU, Kanada und der USA erlassen. Die Strafmaßnahmen sind ein international koordinierter Schritt gegen die Unterdrückung der Uiguren und anderer Minderheiten in Xinjiang.
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