Verpackungen: Müllreduktion dank LUCID-Registrierung
Verpackungsgesetz

Verpackungen: Müllreduktion dank LUCID-Registrierung

Ab dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle mit Ware befüllten Verpackungen – das soll langfristig die Recyclingquoten erhöhen.

Das Verpackungsregister LUCID ist die Internetplattform der Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes. Eine ausführliche FAQ sowie verschiedene Checklisten helfen bei der Bedienung derselben.

Begriffsklärungen und wer ist betroffen?

Als Verpflichteter (Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer) nach dem Verpackungsgesetz gilt, wer erstmals gewerbsmäßig in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringt. Für diese Hersteller und Inverkehrbringer besteht die Registrierungspflicht in LUCID.

Fällt eine solche mit Ware befüllte Verpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an, handelt es sich um eine „Verpackung mit Systembeteiligung“. Hierfür besteht zusätzlich zur Registrierungspflicht bei LUCID nach wie vor eine Lizensierungspflicht bei einem dualen System.

Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht sind Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen im B2B-Bereich (die nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen) sowie Mehrwegverpackungen und pfandpflichtige Einwegverpackungen.

Checkliste: Wer ist verpflichtet?
Checkliste: 3 Schritte, um die Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten zu erfüllen

Änderungen ab dem 1. Juli 2022

Die wesentlichen Änderungen ergeben sich in folgenden drei Bereichen:

  • Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten
  • Registrierungspflicht für Serviceverpackungen
  • Prüfpflichten für Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister

Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten

Während bisher nur bei Verpackungen mit Systembeteiligung eine Registrierung in LUCID erforderlich war, gilt die Registrierungspflicht ab 1. Juli 2022 unabhängig von der Lizenzierungspflicht.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bietet die Registrierung für Verpackungsarten ohne Systembeteiligungspflicht seit dem 5. Mai 2022 an. Haben Sie bereits vorher Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht registriert und bringen Sie auch Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht in Verkehr, müssen Sie das bei Ihrer Registrierung ergänzen (Änderungsregistrierung).

Hinweis: Nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen müssen Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen abgegeben werden.

Registrierungspflicht für Serviceverpackungen

Serviceverpackungen sind alle Verpackungen, die erst für die Übergabe von Speisen oder Getränken an die Gäste bzw. Kunden im Restaurant, in der Gaststätte, im Hotel, im Imbiss und ähnlichen Betrieben befüllt werden.

Letztvertreiber von Serviceverpackungen haben verpackungsrechtliche Pflichten. Sie müssen für das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen. Es gibt zwei Wege, rechtskonform zu handeln: Sie können Ihre unbefüllten Verpackungen vorbeteiligt kaufen oder müssen alle Pflichten selbst erfüllen. Neu ab 1. Juli sind sie in jedem Fall verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren.

Beispiel: Ein Pizzabetreiber muss ab 1. Juli bei LUCID registriert sein, wenn er Pizzas in Kartons abgibt. Als Letztvertreiber von am Abgabeort befüllten Serviceverpackungen kann er zwar die Lizensierungspflicht bei einem dualen System an seinen Lieferanten der Pizzakartons, den Vorvertreiber, delegieren. Ab 1. Juli muss er dennoch im LUCID-Portal registriert sein und falls er die Lizenzierung nicht delegiert, muss er sie ebenfalls vornehmen.

Hinweis: Es gibt keine Kleinmengenregelung. Sobald eine Tätigkeit als gewerbsmäßig gilt, sind auch die Pflichten des Verpackungsgesetzes einzuhalten.

Prüfpflichten für Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister

In der Novelle des Verpackungsgesetzes vom 3. Juli 2021 wird ausdrücklich die Verantwortung von Versand- und Onlinehändlern erwähnt. Liegt ein Import, auch beim Direktversand an den Endkunden, vor, so wird der Importeur dem Hersteller gleichgestellt. Er muss sich also bei einem dualen System ­lizensieren und bei LUCID registrieren.

Fulfilment-Dienstleister für system­beteiligungs­pflichtige Versandverpackungen hingegen sind nicht Hersteller im Sinne des Gesetzes. Somit ist der Vertreiber, auch wenn er einen Fulfilment-Dienstleister beauftragt, für die Registrierung in LUCID und die Lizensierung bei einem dualen System verantwortlich.

Doch für Fulfilment-Dienstleister und elektronische Marktplätze gibt es ebenfalls signifikante Änderungen: Fulfillment-Dienstleister müssen sicherstellen, dass ihre Auftraggeber die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Ansonsten dürfen sie ihren Auftraggebern ihre Leistungen nicht mehr anbieten. Dasselbe gilt auch für die Marktplätze: Sie dürfen auf ihren Plattformen nur noch Waren von Händlern und Verkäufern anbieten, wenn diese im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihren Systembeteiligungspflichten nachkommen. Sie haben die Pflicht, das zu prüfen.

Hinweis: Damit elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister ihren Prüfpflichten leichter nachkommen können, stellt die ZSVR ihnen und weiteren Interessenten ab Juni 2022 mit der Möglichkeit eines Registerabrufs täglich eine XML-Datei zur Verfügung.


Gut zu wissen: Verpackungen sind nur einmal systempflichtig

Wenn der Nachweis vorliegt, dass eine Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, kann diese weitergenutzt werden ohne nochmals lizensiert zu werden. Wurde eine Verpackung allerding ohne Lizenz im B2B-Bereich genutzt und wird dann für den B2C-Bereich wiederverwendet, ist eine Lizenzierung zu diesem Zeitpunkt notwendig.

Und noch ein Hinweis: Das Verpackungsgesetz gilt nur in Deutschland - für Exporte ist also keine Registrierung notwendig.