Ihre Daten in sicheren Händen: Die AEB SE beachtet die für Sie anwendbaren Gesetzgebungen, wie die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Informationen und Aussagen dazu. Wir achten dabei auf ein hohes Maß an Transparenz, Aktualität und Gebrauchsfähigkeit für unseren Markt.
Zur Umsetzung und konkreten Anwendung im Innenverhältnis,
hat die AEB eine verbindliche Leitlinie erstellt.
Datenschutzleitlinie AEB (zuletzt aktualisiert am 20.05.2019)
In der
Datenschutzerklärung machen wir Aussagen zur Aufklärung Betroffener zum
Datenschutz. Sie finden diese hier.
Enthält Ihre AEB-Lösung personenbezogene Daten (u.a. Kontakte von Geschäftspartnern oder Ihren Sachbearbeitern) und ist ein Zugriff durch AEB (-Mitarbeiter) zumindest nicht ausgeschlossen, liegt datenschutzrechtlich die Situation einer Auftragsverarbeitung vor.
Sollten Sie Adressen anderer Beteiligten gegen Sanktionslisten screenen, können weitere Angaben hinzukommen. In diesem Falle werden Sie im Vertrag Ergänzungen machen müssen. Sehen Sie hierzu auch unsere Ausfüllanleitung unten auf dieser Seite.
Weitere Argumente für den Einsatz des AEB-Standardvertrags
Sie benötigen nur fünf Schritte, um die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung an AEB zu senden:
Das Sicherheitskonzept enthält die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um eine gemäß des Schutzbedarfs der (personenbezogenen) Daten angemessene Datensicherheit herzustellen. Grundlage ist Art. 32 DS-GVO.
Sicherheitskonzept (Art. 32 DS-GVO) (zuletzt aktualisiert am 30.04.2019)
Das unten verlinkte Dokument gibt eine Übersicht über die aktuellen Subunternehmer gemäß vorliegender Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO. AEB pflegt darin den aktuellen Stand. Bei Änderungen wird AEB darüber rechtzeitig informieren und auf diese Übersicht verweisen.
Übersicht Subunternehmer (zuletzt aktualisiert am 01.09.2020)
Die unten verlinkte Dokumentation ist der Teil des Löschkonzepts, das AEB als Auftragsverarbeiter im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung pflegt und ihren Kunden als Verantwortliche zugänglich macht. Sie enthält die für den Kunden zum Thema Datenlöschung notwendigen Informationen.
Löschkonzept der AEB (zuletzt aktualisiert am 01.10.2019)
Art.
30 Absatz 1 der DS-GVO richtet sich an den Verantwortlichen von
Verarbeitungstätigkeiten. Im Zusammenhang mit den AEB-Lösungen stehen
Sie als Kunde in den entsprechenden Pflichten. Das unten verlinkte Dokument
deckt nur diejenigen Pflichtangaben ab, bei denen AEB als
Auftragsverarbeiter (der Aufsichtsbehörde gegenüber) in der Pflicht
steht. Mit diesem Dokument wollen wir noch weitere
Unterstützung bieten, ggf. auch, um Ihre Informationspflichten Ihren
Betroffenen gegenüber zu erfüllen. Etwa für Ihre Mitarbeiter, die
Anwender unserer Lösungen sind. Beachten Sie jedoch bitte Ihre eigene
Verantwortung bei diesen Angaben.
In diesem Dokument
finden Sie außerdem, von uns freiwillig zur Verfügung gestellte,
Informationen zu unseren Angaben gemäß Art. 30 Abs. 2 DS-GVO.
Angaben von AEB zu Art. 30 DS-GVO (zuletzt aktualisiert am 01.05.2020)
Seit 2009 Datenschutzbeauftragter bei AEB.
Ich übe diese Aufgabe gerne aus, weil….
Damit passt diese Rolle auch gut zu meinen weiteren Rollen
als ISMS-Manager und Notfallbeauftragter bei AEB.
Seit 2010 im Datenschutz unterwegs. Seit 2018 als Datenschutzkoordinator bei der AEB.
Ich schätze meine Aufgabe vor allem, weil…
Zusätzlich führe ich Weiterbildungen und Awareness-Maßnahmen
durch und bin interner Auditor für das ISMS.
Wenden Sie sich an unseren Datenschutzbeauftragen: datenschutzbeauftragter@aeb.com