Diese elf Handelsklauseln zu den neuen Incoterms® sind wichtig
Die neuen Incoterms® 2020 werden den Handel prägen - elf Handelsklauseln, die für Kaufverträge maßgeblich sind. Sie regeln den Gefahren- bzw. Kostenübergang.
Die neuen Incoterms® 2020 werden den Handel prägen - elf Handelsklauseln, die für Kaufverträge maßgeblich sind. Sie regeln den Gefahren- bzw. Kostenübergang.
Im Vorfeld wurde viel gerätselt, wie die neuen International Commercial Terms 2020 wohl aussehen könnten. Am 10. September 2019 sind sie erschienen: Es bleiben elf Handelsklauseln, die für Kaufverträge maßgeblich sind. Sie regeln den Gefahren- bzw. Kostenübergang. Auf die bisher veröffentlichen Regeln können Sie sich dennoch nach wie vor beziehen, d. h. Sie können auch noch nach dem 1.1.2020 Geschäfte nach den Bedingungen der Incoterms® 2010 abschließen – wenn Ihr Geschäftspartner zustimmt. Trotzdem sollten Sie sich mit den neuen Terms jetzt vertraut machen, um auch in Zukunft die richtigen Klauseln für Ihre Verträge zu verwenden.
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Am auffälligsten ist zunächst eine Streichung und ein neuer Term: Die Klausel DAT (Delivered At Terminal) wurde gestrichen. An ihrer Stelle kann der Term DAP (Delivered At Place) verwendet werden. Oder Sie verwenden den neuen Term DPU (Delivered at Place, Unloaded). Der eng gefasste Begriff „Terminal“ wird somit erweitert zum „Place“. Im Unterschied zur Klausel DAP, bei der die Ware am Bestimmungsort entladebereit geliefert wird, ist bei DPU die Entladung inkludiert.
Bei der CIP-Klausel hat sich die Versicherungsdeckung geändert. So wird nun die Versicherungsdeckung ICC-A (Institut Cargo Clauses: All Risk) benötigt, während CIF weiterhin nur eine Deckung ICC-C (Mindestversicherungsschutz gegen ausdrücklich genannte Schadensereignisse) bietet.
In Verbindung mit der Absenderklausel FCA (Free Carrier – frei Frachtführer) wurde neu eine Regelung zu Bordkonnossementen (auch On-Board-B/L oder „shipped on board Bill of Lading“ genannt) in die Incoterms® aufgenommen. Im Kaufvertrag kann vereinbart werden, dass der Verkäufer ein Bordkonnossement erhält, das z. B. für die Akkreditiv-Abwicklung benötigt wird. Darin wird bestätigt, dass die Ware an Bord eines Seeschiffs übernommen wurde oder dass dies beabsichtigt ist. Die Incoterms® 2020 legen die Abläufe fest, zumal bei FCA die Übergabe an den Frachtführer schon vorher passiert. Gleichzeitig wird davor gewarnt, dass diese Abwicklung fehleranfällig sein kann.
Neu wurde für die Klauseln FCA, DAP, DPU und DDP berücksichtigt, dass der Transport auch durch den Käufer oder Verkäufer mit eigenen Transportmitteln durchgeführt werden kann. Daher ist es alternativ zum Abschluss eines Beförderungsvertrags auch gestattet, den Transport selbst zu organisieren oder durchzuführen.
In den Erläuterungen zu den Incoterms wurden Präzisierungen aufgenommen die die Zuständigkeit von Käufer und Verkäufer betreffen. Beispielsweise geht es um die, Zur-Verfügung-Stellung von Daten, die die Sicherheit der Waren oder die Ein- und Ausfuhrabwicklung betreffen, inkl. Genehmigungen.
Als Faustregel gilt, dass sich grundsätzlich der Verkäufer um den Export und der Käufer um den Import kümmern muss; Ausnahmen sind EXW (der Käufer ist auch für den Export inklusive aller Genehmigungen und Kosten zuständig) und DDP (hier ist der Verkäufer auch für die Abwicklung des Imports inklusive aller Genehmigungen und Kosten zuständig).
Sieben Klauseln der Incoterms® 2020 gelten für alle Transportarten: EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DPU und DDP. Sie können auch in der Binnen- und Seefahrt verwendet werden. Weiterhin sind vier Klauseln für den Schiffsverkehr reserviert: FAS, FOB, CFR und CIF. Hauptsächlich finden diese Klauseln Anwendung bei Massen- und Schüttgütern.
Auf die bisher veröffentlichen Regeln können Sie sich nach wie vor beziehen. Das bedeutet, es ist weiterhin möglich, nach den Bedingungen der Incoterms® 2010 Geschäfte abzuschließen. Markieren Sie daher in Ihren Verträgen deutlich, auf welche Version der Incoterms® Sie sich beziehen.
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