
Fachliche Fakten zum US-Re-Exportkontrollrecht
Da die USA für ihr Exportkontrollrecht extraterritoriale Wirkung beanspruchen, sind auch Unternehmen ohne Niederlassung in den USA davon betroffen. Auch Sie?
Da die USA für ihr Exportkontrollrecht extraterritoriale Wirkung beanspruchen, sind auch Unternehmen ohne Niederlassung in den USA davon betroffen. Auch Sie?
Die Export Administration Regulations (EAR) normieren als mögliche Bezugsfaktoren einen güterbezogenen Anwendungsbereich für alle US-Produkte weltweit und einen personenbezogenen Anwendungsbereich für alle US-Personen. Um nun herauszufinden, ob Sie in den güterbezogenen Anwendungsbereich der EAR fallen, müssen Sie prüfen, ob sich US-Produkte im Warenstamm finden.
Ergibt die Prüfung, dass sich US-Produkte im Warenstamm befinden, müssen diese in einem nächsten Schritt nach der Commerce Control List (CCL), der Dual-Use-Güterliste der USA klassifiziert und auf mögliche Genehmigungspflichten hin überprüft werden.
Neben dem güterbezogenen Anwendungsbereich definieren die EAR in § 734.5 EAR einen personenbezogenen Anwendungsbereich. Der Begriff der US-Person wird für die Regelungen der EAR in § 772.1 EAR definiert.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass keine für das gesamte Recht der USA gültige Definition der US-Person existiert. Es muss für den Einzelfall geprüft werden, wie das angewendete Gesetz die US-Person definiert. Vgl. zum Beispiel 31CFR 560.215 für den Geschäftsverkehr mit dem Iran oder Kuba.
Neben unserer Software für Exportkontrolle helfen wir Ihnen, dem Thema auf den Grund zu gehen und die Situation für Ihr eigenes Unternehmen mit AEB-Experten zu beleuchten - etwa mit unserem Seminar „Grundlagen des US-Re-Exportkontrollrechts“. Der nächste Termin ist am 11. Dezember in Stuttgart. Oder laden Sie AEB Expertin Dr. Ulrike Jasper einfach zu einem Inhouse-Seminar ein und fordern Sie unter smnrbcm Ihr Angebot an.