Iran-Sanktionen: Außenwirtschaftliche Beschränkungen
Außenwirtschaft

Iran-Sanktionen: Außenwirtschaftliche Beschränkungen

Trotz erfülltem Atomabkommen und aufgehobenen Sanktionen gibt es Beschränkungen im Handel mit dem Iran.

Es herrscht Goldgräberstimmung in der deutschen Wirtschaft in Sachen Iran. „Nach dem Ende der Wirtschafts-Sanktionen bringen sich deutsche Unternehmen für die erhofften Milliardenaufträge in Stellung“, schreibt etwa die Rheinische Post im Januar in ihrer Online-Ausgabe. Ähnliche Berichte waren in zahlreichen anderen Medien zu finden. Doch die Berichterstattung in der Publikumspresse vermittelt teilweise ein missverständliches Bild. Zwar hat die Internationale Atomenergiebehörde (IAEA) am 16. Januar 2016 bestätigt, dass der Iran seine Verpflichtungen aus dem im Juli 2015 geschlossenen Atomabkommen (JCPOA) über die Rückführung seines Nuklearprogramms erfüllt hat. Und im Gegenzug dazu haben die EU und die USA am 16. Januar 2016 ihre Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen den Iran in dem Umfang aufgehoben, wie es in dem geschlossenen Abkommen festgelegt wurde.

Genaue Prüfung erforderlich

Allerdings unterliegt der Wirtschaftsverkehr mit dem Iran weiterhin einer ganzen Reihe außenwirtschaftsrechtlicher Beschränkungen. Geschäfte mit dem Iran erfordern nach wie vor eine genaue Überprüfung der rechtlichen Vorgaben. „Nur wer entsprechende Kenntnisse im Exportkontrollrecht hat, wird seine Irangeschäfte rechtssicher abwickeln können“, sagt Rechtsanwältin Dr. Ulrike Jasper, Außenwirtschaftsexpertin beim Softwareanbieter AEB.

Iran-Embargoverordnung beachten

Die rechtliche Grundlage der Prüfung, ob ein angestrebtes Irangeschäft verboten, genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist, bleibt die Iran-Embargoverordnung (EU) Nr. 267/2012 in der Fassung der Verordnungen 1861/2015 und 1862/2015 vom 18. Oktober 2015. Die Anzahl der zu beachtenden Güterlisten der Iranembargoverordnung 267/2012 wurde jetzt von vormals vierzehn auf nunmehr fünf Güterlisten reduziert. Personenlisten sind derzeit zwei zu prüfen. Ein Überblick über aktuelle Verbote, Genehmigungspflichten und Änderungen:

Verbote

  • Neben dem bislang bereits bestehenden Waffenembargo bleiben auch die Verbote nach der Iran-Menschenrechtsverordnung 359/2011 bestehen.
  • Verbote bestehen im Zusammenhang mit Gütern, die von dem Internationalen Exportkontrollregime des MTCR (Missile Technology Control Regime) erfasst sind, Art 4a-c i. V. m. Anh. III der VO 267/2012.
  • Schließlich bestehen gegenüber den gelisteten Personen und Organisationen weiterhin unmittelbare und mittelbare Bereitstellungsverbote für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, Art 23a i. V. m. Anh. VIII und IX der VO 267/2012.

Genehmigungspflichten

  • Genehmigungspflichten bestehen im Zusammenhang mit Gütern, die von dem Internationalen Exportkontrollregime der NSG (Nuclear Suppliers Group) erfasst sind, Art. 2a-d i. V. m Anh. I der VO 267/2012.
  • Genehmigungspflichten nach Art. 3 der EG-Dual-Use-VO 428/2009 bestehen im Zusammenhang mit Gütern, die von dem Internationalen Exportkontrollregime des Wassenaar Arrangement (WA) und der Australischen Gruppe (AG) erfasst sind. Bitte beachten Sie auch die Unterrichtungspflichten des Art. 4 der EG-Dual-Use-VO 428/2009. Insbesondere ist Art. 4 Abs. 2 der EG-Dual-Use-VO für den Iran als Waffenembargoland zu beachten.
  • Genehmigungspflichten bestehen im Zusammenhang mit Gütern, die bisher in den Anhängen II und III der Iran-Embargoverordnung gelistet waren. Danach bleiben diverse Pumpen, Viton-Dichtungen, Druckmessgeräte etc. weiterhin genehmigungspflichtig, Art. 3a-d i.V. m. Anh. II der VO 267/2012.
  • Genehmigungspflichten bestehen außerdem im Zusammenhang mit industrieller Software (Art. 10d i. V. m. Anh. VIIa) sowie für Grafite und Metalle, Art. 15a i. V. m. Anh. VIIb der VO 267/2012.

Unternehmen müssen beachten, dass nach Art. 3a der VO 267/2012 bei Ausfuhren von Gütern der Anhänge I und II formelle Besonderheiten normiert sind. Beispielsweise werden spezielle Endverbleibserklärungen benötigt. Die Details dazu sind derzeit noch nicht vollständig
international abgestimmt. Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des BAFA (siehe Kasten).

Wegfall von Verboten oder Genehmigungspflichten

Ersatzlos aufgehoben wurden die – teilweise bereits ausgesetzten

  • Verbote der Einfuhr und Beförderung von Erdöl, Erdölerzeugnissen, petrochemischen Erzeugnissen und Erdgas (ehemalige Anhänge IV, IVA, V),
  • Verbote in Bezug auf Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie sowie für die petrochemische Industrie (ehemals Anhänge VI, VIA),
  • Verbote in Bezug auf Marine-Schlüsselausrüstung (ehemals Anhang VIb),
  • das Verbot der Ein- und Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten (ehemals Anhang VII),
  • das Verbot der Ausfuhr von Banknoten und Münzen an die iranische Zentralbank (ehemals Art. 16),
  • das Verbot des Zurverfügungstellens von Öltankern (ehemals Art. 37b) sowie die
  • Genehmigungspflicht für Geldtransfers (ehemalige Art. 30, 30a).


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