
Iran-Sanktionen: Außenwirtschaftliche Beschränkungen
Trotz erfülltem Atomabkommen und aufgehobenen Sanktionen gibt es Beschränkungen im Handel mit dem Iran.
Trotz erfülltem Atomabkommen und aufgehobenen Sanktionen gibt es Beschränkungen im Handel mit dem Iran.
Es herrscht Goldgräberstimmung in der deutschen Wirtschaft in Sachen Iran. „Nach dem Ende der Wirtschafts-Sanktionen bringen sich deutsche Unternehmen für die erhofften Milliardenaufträge in Stellung“, schreibt etwa die Rheinische Post im Januar in ihrer Online-Ausgabe. Ähnliche Berichte waren in zahlreichen anderen Medien zu finden. Doch die Berichterstattung in der Publikumspresse vermittelt teilweise ein missverständliches Bild. Zwar hat die Internationale Atomenergiebehörde (IAEA) am 16. Januar 2016 bestätigt, dass der Iran seine Verpflichtungen aus dem im Juli 2015 geschlossenen Atomabkommen (JCPOA) über die Rückführung seines Nuklearprogramms erfüllt hat. Und im Gegenzug dazu haben die EU und die USA am 16. Januar 2016 ihre Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen den Iran in dem Umfang aufgehoben, wie es in dem geschlossenen Abkommen festgelegt wurde.
Allerdings unterliegt der Wirtschaftsverkehr mit dem Iran weiterhin einer ganzen Reihe außenwirtschaftsrechtlicher Beschränkungen. Geschäfte mit dem Iran erfordern nach wie vor eine genaue Überprüfung der rechtlichen Vorgaben. „Nur wer entsprechende Kenntnisse im Exportkontrollrecht hat, wird seine Irangeschäfte rechtssicher abwickeln können“, sagt Rechtsanwältin Dr. Ulrike Jasper, Außenwirtschaftsexpertin beim Softwareanbieter AEB.
Die rechtliche Grundlage der Prüfung, ob ein angestrebtes Irangeschäft verboten, genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist, bleibt die Iran-Embargoverordnung (EU) Nr. 267/2012 in der Fassung der Verordnungen 1861/2015 und 1862/2015 vom 18. Oktober 2015. Die Anzahl der zu beachtenden Güterlisten der Iranembargoverordnung 267/2012 wurde jetzt von vormals vierzehn auf nunmehr fünf Güterlisten reduziert. Personenlisten sind derzeit zwei zu prüfen. Ein Überblick über aktuelle Verbote, Genehmigungspflichten und Änderungen:
Unternehmen müssen beachten, dass nach Art. 3a der VO 267/2012 bei Ausfuhren von Gütern der Anhänge I und II formelle Besonderheiten normiert sind. Beispielsweise werden spezielle Endverbleibserklärungen benötigt. Die Details dazu sind derzeit noch nicht vollständig
international abgestimmt. Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des BAFA (siehe Kasten).
Ersatzlos aufgehoben wurden die – teilweise bereits ausgesetzten
Embargomaßnahmen werden in vielen Rechtsgebieten weltweit erlassen – und häufig geändert. Die automatische Embargoprüfung mit der AEB-Software Export Controls hilft Ihnen, Ihre Ausfuhrvorgänge zu prüfen und Embargoverstöße zu vermeiden.