Mehrere Ladeorte - eine Ausfuhranmeldung: So geht es!
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Mehrere Ladeorte - eine Ausfuhranmeldung: So geht es!

In ATLAS Ausfuhr kann in der Regel nur ein Ladeort pro Ausfuhranmeldung an den Zoll übermittelt werden. Jetzt kann der Zoll eine Ausnahme bei Verwendung von mehreren Ladeorten bewilligen.

Für Exporte, in denen Waren von verschiedenen Ladeorten aus an einen Empfänger verbracht werden, musste bislang pro Ladeort eine Ausfuhranmeldung erstellt werden. Jetzt kann der Zoll eine Ausnahme bewilligen, so dass mehrere Verladeorte genutzt werden können.

Bisher notwendig: Konsolidieren oder eine Ausfuhranmeldung pro Ladeort

Um das Erstellen von mehreren Ausfuhranmeldungen zu umgehen, konnten Unternehmen bislang die Waren an einem Ladeort - in der Regel am Ort der letzten Verladung - konsolidieren, um diese dann gemeinsam anzumelden.

War ein Konsolidieren nicht möglich, wurde meist eine Ausfuhrerklärung pro Ladeort erstellt und dort von einem LKW eingesammelt. So kamen mitunter einige Ausfuhranmeldungen für eine einzige Sendung zusammen.

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Jetzt möglich: Eine Ausfuhranmeldung mit mehreren Ladeorten 

Jetzt ist es möglich, bei sukzessivem Verladen von Waren an mehreren Ladeorten nur eine Ausfuhranmeldung zu erstellen. In der Ausfuhranmeldung darf dann der letzte Ladeort angegeben werden. Unternehmen können hierfür bei Ihrem Hauptzollamt eine Ausnahme bezüglich der Zuständigkeit der Ausfuhrzollstelle beantragen.

Voraussetzung und Vorgehen für die gemeinsame Ausfuhranmeldung

Die Voraussetzung, dass eine Ausfuhranmeldung für mehrere Ladeorte bewilligt wird, ist, dass die Waren für denselben Empfänger vorgesehen sind. Sie gilt nicht, wenn mehrere Ausfuhrsendungen in einem Sammeltransport angemeldet werden sollen

Laut der IHK Stuttgart lässt sich die Ausnahme sowohl für das Normalverfahren als auch für das vereinfachte Ausfuhrverfahren mit SDE-Bewilligung beantragen. Die Zollverwaltung hat bereits Zollämter und Hauptzollämter informiert, dass ein sukzessives Verladen den Antrag auf eine abweichend zugelassene Ausfuhrzollstelle nach der Dienstvorschrift A 06 10 Abs. 204 begründet. Das letzte Verladen auf den LKW wird somit als Verpacken zur Ausfuhr angesehen

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