
Meldepflicht für importierte Kleinsendungen ab Juli 2021
Die Freigrenze von 22 Euro für Kleinsendungen fällt. Obwohl sie bei einem Wert bis 150 Euro zollfrei bleiben, müssen sie elektronisch gemeldet werden. Das ist geplant.
Die Freigrenze von 22 Euro für Kleinsendungen fällt. Obwohl sie bei einem Wert bis 150 Euro zollfrei bleiben, müssen sie elektronisch gemeldet werden. Das ist geplant.
Hintergrund: Keine Benachteiligung
Ausnahme Kleinstsendungen
Leitfäden geben Auskunft
Effiziente Zollanmeldung
Update: Interimslösung ab Juli 2021
Was fest steht: Mit der Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes der EU fällt die Freigrenze von 22 Euro. Daher wird ab dem 1. Juli 2021 für alle Einfuhrsendungen Einfuhrumsatzsteuer fällig und die Sendungen müssen elektronisch an den Zoll gemeldet werden. Doch wie die praktische Umsetzung aussieht, entscheiden jeweils die nationalen Zollverwaltungen. Ein Leitfaden der EU gibt den Handlungsspielraum vor.
Ursprünglich sollten die Reformen der EU bereits ab Januar 2021 greifen. Durch die Coronakrise wurde der Start im letzten Jahr jedoch auf Juli 2021 verschoben. Hintergrund für die Anpassung der Regelung: EU-ansässige Internethändler sollen künftig gegenüber Drittstaatenanbietern nicht mehr benachteiligt werden. Deshalb fällt mit der Umsetzung die Regelung, dass bis zu einem Warenwert von 22 Euro keine Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen ist. Damit geht die Verpflichtung einher auch Kleinsendungen (LVC - Low Value Consignments) beim Import elektronisch anzumelden. Gleichzeitig soll damit einer systematischen Unterfakturierung entgegengewirkt werden. Jährlich entgehen der EU so Einnahmen in Millionenhöhe. 2016 rechnete die EU-Kommission mit 150 Millionen Paketen jährlich, für die keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wurde.
Für Kleinstsendungen ist eine Ausnahme vorgesehen: Im Jahressteuergesetz 2020 ist eine neue Mindestgrenze in der Zollverordnung (§23 Abs. 1) gezogen worden, die ab dem 1. Juli 2021 gilt. „Einfuhrabgaben […] werden nicht erhoben […] wenn sie bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro betragen.” Damit bleiben Importsendungen unter fünf Euro Sachwert laut dem Paragraphen zu Kleinbeträgen weiterhin von der Mehrwertsteuerpflicht befreit.
Im Dezember 2020 stellte die EU-Kommission mit dem Leitfaden Importation and Exportation of Low Value Consignments UZK-konforme Wege vor, wie der hohe Anstieg an Importmeldungen gelöst werden kann. Dieser liegt bislang auf Englisch vor und ergänzt die bestehenden Erklärungen zur Mehrwertsteuer im E-Commerce Umfeld.
Der Leitfaden konkretisiert das Modell des Import One Stop Shops (IOSS). Dieser ermöglicht es Lieferanten aus Drittländern, über eine EU-weit einzige MwSt.-Nummer die fällige Mehrwertsteuer in den EU-Mitgliedsstaaten der jeweiligen Empfänger zu entrichten. Damit bleibt die Sendung für den Empfänger einfuhrumsatzsteuerfrei. Dieses Modell ist nur für das B2C-Umfeld vorgesehen. Alternativ können Post und Kurierdienste im Rahmen der „Special Arrangements” Sendungen in direkter oder indirekter Vertretung des Empfängers anmelden. Die Mehrwertsteuer wird dann vom Empfänger an den Post oder Kurierdienst gezahlt und diese führen die Mehrwertsteuer monatlich gesammelt ab.
Der Leitfaden bietet zahlreiche Beispiele und Ablaufdiagramme, wie Haftungsregelungen, Rücksendungen von IOSS Waren oder den Ablauf der monatlichen Zahlung im Rahmen der Special Arrangements.
Vorgesehen ist eine Anmeldung mit einem superreduzierten Datensatz (H7), der für Sendungen bis 150 Euro nur die zur Erhebung der Mehrwertsteuer notwendigen Daten enthält. Anmeldungen können dann mit einer 6-stelligen Warentarifnummer vorgenommen werden. Ausgenommen von diesem Verfahren sind verbrauchssteuerpflichtige Waren oder Sendungen, die Verboten und Beschränkungen unterliegen.
Die deutsche Zollverwaltung plant diese Möglichkeit mit ATLAS-IMPOST im ATLAS Release 10.0 für die Einfuhr umzusetzen. Dies wird technisch als Webservice mit der Nachrichtenart APK (Anmeldungen von Post- und Kuriersendungen von bis zu 150 Euro) angeboten und laut Zollverwaltung ist der Produktivbetrieb frühestens ab Januar 2022 geplant. Die Zertifizierungsphase beginnt voraussichtlich ab Oktober 2021.
Nach bisheriger Planung wird ATLAS-IMPOST in Import Filing: ATLAS mit der zollseitigen Produktivsetzung ab dem 15. Januar 2022 von AEB verfügbar sein.
Sie haben Abstimmungsbedarf zu ATLAS-IMPOST? Oder Sie möchten Mehraufwände beim Import von Kleinsendungen reduzieren und sind sich bereits sicher, dass Sie diese über ATLAS-IMPOST anmelden möchten? Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf über service@aeb.com. Wir vermitteln Ihnen einen Ansprechpartner, der Ihre Anforderungen aufnimmt.
Organisatorisch bleibt für Unternehmen eine Lücke zwischen der Umsetzung von ATLAS-IMPOST und der Verpflichtung, alle Kleinsendungen anzumelden. Hier schlägt der EU- Leitfaden Übergangsregelungen vor, denen die nationalen Behörden folgen können.
Grundsätzlich bleibt allen Beteiligten weiterhin die Möglichkeit offen, auch für Kleinsendungen eine vollständige Einfuhranmeldung abzugeben. Alternativ wird im EU-Leitfaden vorgesehen eine vereinfachte Zollanmeldung abzugeben. Diese Option ist in Deutschland an eine Bewilligung geknüpft und der Verpflichtung die fehlenden Daten in einer ergänzenden Zollanmeldung monatlich an den Zoll nachzumelden.
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Die Generalzolldirektion hat erste Informationen zu den Übergangsregelungen herausgegeben. Geplant ist, dass ATLAS Einfuhr zum 1. Juli 2021 angepasst wird. Für das ATLAS Release 9.1 ist in den technischen Nachrichten zu Einzelzollanmeldungen bereits der Hinweis auf die Meldung des IOSS vorgesehen.
Außerdem wird durch die Generalzolldirektion eine Lösung außerhalb einer elektronischen Meldung angedacht. Hierzu sollen Unternehmen einzelne Sendungen in Form von sogenannten 'Manifesten' (Excellisten) bündeln und an die Zollverwaltung übermitteln. Auf Basis dieses Manifests soll dann ein zusammengefasster Abgabenbescheid erstellt werden.
In der ATLAS-Info 0182/21 hat die Zollverwaltung konkretisiert, dass von einem hohen Sendungsvolumen ausgegangen wird, wenn 3.000 zusätzliche Zollanmeldungen pro Tag notwendig werden. Insofern sind Unternehmen gut beraten, Kontakt zur GZD herzustellen oder auf Ihr zuständiges Hauptzollamt zuzugehen.
Es bleibt abzuwarten, wie die steigende Anzahl an Importmeldungen in der Praxis bewältigt wird. Von Seiten der Post und Kurierdienste ist ein höheres Meldevolumen zu erwarten, auf der Seite des Zolls sicher ein erhöhter Personaleinsatz und ein deutlich aufwändigeres Risikomanagement.