Einige Gesetzesänderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
USt-Gesetz

Einige Gesetzesänderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Ab 2020 gelten die EU Quick Fixes sowie eine Änderung der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung bei den Nachweispflichten innergemeinschaftlicher Lieferungen.

Die Quick Fixes der EU, die sich in den Änderungen zum Umsatzsteuergesetz wiederfinden, betreffen die Regelungen zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen, Reihengeschäften und Lieferungen in ein Konsignationslager.

Derzeit liegen die Änderungen noch als Entwurf vor, die Übermittlung an Bundestag und Bundesrat hat (Stand Anfang Juli 2019) noch nicht stattgefunden. Das sind die vorgesehenen Änderungen.

Änderungen bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen

Der Referentenentwurf fußt auf der Änderung der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (2018/1910). Diese legt als zusätzliche Voraussetzung für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen fest: Der Abnehmer muss dem Lieferer vor Beginn des Transports seine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem Abgangsmitgliedstaat zugeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mitteilen. Und der Lieferer muss die Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung aufnehmen. Damit wird es wichtiger, die USt-IdNr. seiner Kunden systematisch zu prüfen.

Diese Regelung gilt nach dem Stand des Referentenentwurfs grundsätzlich auch, wenn Waren zur eigenen Verwendung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. In solchen Fällen mag es ratsam sein, sich vor dem Transport im anderen Mitgliedstaat steuerlich zu registrieren. Das ist kann sinnvoll sein, wenn nicht die unten beschriebene neue Konsignationslagerregelung angewendet werden kann.

Nachweisführung bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die EU Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2020 durch die Durchführungsverordnung vom 4. Dezember 2018 geändert. Mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung in der EU werden damit u. a. Vorschriften über den Belegnachweis bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen aufgenommen.

Demnach kann ein innergemeinschaftlicher Transport angenommen werden, wenn der Lieferer folgende Dokumente vorlegen kann:

  • Er weist die Lieferung durch zwei, von unabhängigen Dritten erstellte Transportbelege nach, wie beispielsweise einen unterzeichneten CMR-Frachtbrief, ein Konnossement, eine Luftfracht-Rechnung oder eine Rechnung des Beförderers.
  • Verfügt der Lieferer nur über einen der oberen Belege, kann er außerdem einen der folgenden verwenden: Eine Versicherungspolice oder Bankunterlagen über den Transport der Ware, oder eine durch eine öffentliche Stelle ausgestellte Unterlage über die Ankunft der Ware, oder eine Quittung des Lagerinhabers im Bestimmungsstaat.

Wird der Transport durch den Abnehmer der Ware veranlasst, braucht der Verkäufer zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Abnehmers ähnlich der deutschen Gelangensbestätigung. Der bestehende Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) enthält keine Änderung der nationalen Rechtsvorschriften bzgl. der Belegnachweise. Insofern bestehen Unsicherheiten in der nationalen Umsetzung.

Innergemeinschaftliche Reihengeschäfte

Neu in die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie aufgenommen wurde eine Regelung zur Zuordnung der bewegten Lieferung im Fall, dass in einem Reihengeschäft ein Zwischenhändler den Transport bewirkt.

In einem Reihengeschäft schließen mehr als zwei Parteien Kaufgeschäfte über dieselbe Ware ab. Die Ware gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer. Umsatzsteuerrechtlich liegen jedoch mehrere Lieferungen vor. Nur eine davon ist die steuerfreie „bewegte Lieferung“.

Der Referentenentwurf führt dazu aus:

  • Bewirkt der erste Lieferer den Transport, ist ihm die bewegte Lieferung zuzuordnen.
  • Bewirkt der letzte Abnehmer den Transport, ist die Lieferung an ihn die bewegte Lieferung.
  • Bewirkt ein Zwischenhändler den Transport, ist die Lieferung an ihn die bewegte Lieferung, es sei denn er tritt mit einer USt-IdNr. auf, die ihm vom Abgangsstaat der Warenbewegung erteilt wurde. Dann ist seine Lieferung die bewegte Lieferung. Gleiches gilt bei Ausfuhrlieferungen.
  • Bei Einfuhren ist die Lieferung durch den Zwischenhändler die bewegte Lieferung, wenn diese in seinem Namen oder in indirekter Vertretung auf seine Rechnung zum freien Verkehr angemeldet wird.

Die bisherigen Regelungen zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften bleiben bestehen.

Konsignationslagerregelung einheitlich geregelt

Mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie wurden Lieferungen über ein Konsignationslagern in einem anderen Mitgliedsstaat einheitlich geregelt. Der Lieferer braucht sich unter bestimmten Bedingungen nicht umsatzsteuerlich im Empfangsland zu registrieren und kann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung geltend machen. 

Dies ist möglich, obwohl die Ware in den anderen Mitgliedsstaat verbracht und dort gelagert wird, während sie sich weiterhin im Eigentum des Lieferers befindet. Diese Voraussetzungen nennt der Referentenentwurf: 

  • Der Erwerber ist vor Beginn des Transports bekannt.
  • Der Lieferer hat keinen Sitz, Betriebsstätte, seine Geschäftsleitung oder seinen Wohnsitz im Bestimmungsmitgliedsstaat.
  • Der Erwerber verwendet seine USt-IdNr. und führt Aufzeichnungen über die Lieferung.
  • Auch der Lieferer führt Aufzeichnungen über den Transport und die Lagerung und gibt in der Zusammenfassenden Meldung die Lieferung in das Konsignationslager an.
  • Der Erwerber muss die Ware innerhalb von 12 Monaten dem Konsignationslager entnehmen.

Der Referentenentwurf beinhaltet außerdem detaillierte Regelungen zu den Aufzeichnungen und behandelt die Fälle, in denen die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden.